Begründung:
Die Klägerin ist eine in Österreich tätige Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 Verwertungsgesellschaftengesetz, welche ua Rechte an Werken der Filmkunst, an Laufbildern oder Werken der in § 2 Z 2 UrhG bezeichneten Art, sofern diese als Werke der bildenden Kunst anzusehen oder Teile davon sind, sowie Rechte an Lichtbildern wahrnimmt. Zu diesem Zweck räumen die Mitglieder (ua Fotografen) der Klägerin die alleinigen und ausschließlichen Werknutzungsrechte im Sinne des Art 24 UrhG ein (Wahrnehmungsrechte). Als Inhaberin ausschließlicher Werknutzungsrechte ist die Klägerin berechtigt, im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Durch den Abschluß von Vertretungs- und Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Gesellschaften desselben Geschäftszweckes vertritt die Klägerin ein internationales Repertoire an derartigen Werken der bildenden Kunst.Die Klägerin ist eine in Österreich tätige Verwertungsgesellschaft im Sinne des Paragraph eins, Verwertungsgesellschaftengesetz, welche ua Rechte an Werken der Filmkunst, an Laufbildern oder Werken der in Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG bezeichneten Art, sofern diese als Werke der bildenden Kunst anzusehen oder Teile davon sind, sowie Rechte an Lichtbildern wahrnimmt. Zu diesem Zweck räumen die Mitglieder (ua Fotografen) der Klägerin die alleinigen und ausschließlichen Werknutzungsrechte im Sinne des Artikel 24, UrhG ein (Wahrnehmungsrechte). Als Inhaberin ausschließlicher Werknutzungsrechte ist die Klägerin berechtigt, im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Durch den Abschluß von Vertretungs- und Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Gesellschaften desselben Geschäftszweckes vertritt die Klägerin ein internationales Repertoire an derartigen Werken der bildenden Kunst.
Zwischen der Klägerin und der S***** S.C.C. mit dem Sitz in Belgien besteht ein Vertrag, welcher ua folgende Bestimmungen enthält:
"Artikel 1:
Mit dem vorliegenden Vertrag betraut die S*****die V***** mit der ausschließlichen Vertretung ('Werknutzungsrecht' im Sinne des Artikel 24 des österreichischen UrhG) im Wahrnehmungsgebiet letzterer, wie im Artikel 10 dieses Vertrages angeführt, zum Zweck der Kontrolle und Wahrnehmung des Vorführungs-, Vervielfältigungs- und Folgerechtes der Werke ihrer Mitglieder und dies laut den gesetzlichen Bestimmungen, die in ihrem Wahrnehmungsgebiet in Kraft sind.
...
Artikel 2:
...
Zum Wahrnehmungsbereich dieses Vertrages gehören auch Fotografien. Die Vertragspartner kommen überein, daß das Vervielfältigungsrecht für die Fotografien nur im Fall der Rechtsverletzung wahrgenommen wird.
...
Artikel 3:
Jeder der Vertragspartner verpflichtet sich auf Grund der ihm im Artikel 1 eingeräumten ausschließlichen Vertretung unter Zugrundelegung der von den Mitgliedern übertragenen Rechte, der Statuten und Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und der in den Wahrnehmungsgebieten geltenden gesetzlichen Bestimmungen:
die Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke im eigenen Namen zu genehmigen oder zu verbieten;
die infolge von Zessionen, Bewilligungen und Genehmigungen erteilten Rechte wahrzunehmen;
...
im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen ...;
insgesamt alle Handlungen und Maßnahmen zu ergreifen, um die beste Verwaltung der vertragsgegenständlichen Rechte zu gewährleisten.
...".
Auf Seite 11 der "S*****zeitung" vom 19.Juli 1991, deren Medieninhaberin die Beklagte ist, wurden zur Illustration des Artikels "Vertrautes neu in Szene" mehrere Lichtbilder veröffentlicht; ua links oben ein Lichtbild, unter dem sich der Text befand: "Die niederländische Truppe um Wim Vandekeybus eröffnet den Festivalreigen ...". Eine Herstellerbezeichnung trug das Lichtbild nicht. Diese Seite enthielt nur den kleingedruckten Vermerk: "Alle Fotos: Szene". Das erwähnte Lichtbild wurde von einem Journalisten der "S*****zeitung" anläßlich einer von der "Szene Salzburg" kurz vor dem 19.Juli 1991 abgehaltenen Pressekonferenz einer von den Organisatoren der Pressekonferenz aufgelegten Mappe entnommen; die anwesenden Journalisten waren nämlich aufgefordert worden, Lichtbilder ihrer Wahl zu entnehmen, damit diese in den einzelnen Printmedien abgedruckt werden könnten. Eine Erklärung, daß diese Lichtbilder nur gegen Rückstellung überlassen würden, wurde dabei nicht abgegeben. Das einschlägige Material der "Szene Salzburg" enthielt jedoch den Vermerk, daß das genannte Lichtbild der holländischen Gruppe "Wim Vandekeybus" vom Hersteller Octavio I***** stamme ("Fotografien: Octavio I*****"). Die Tageszeitung "St*****" brachte aus dem gleichen Fotomaterial der "Szene der Jugend" ein anderes Lichtbild der holländischen Gruppe "Wim Vandekeybus" zum Abdruck und versah es mit dem Vermerk "Foto I*****".
Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, das in der "S*****zeitung" vom 19.Juli 1991 veröffentlichte Lichtbild des Fotografen Octavio I*****, an dem die Leistungsschutzrechte der Klägerin zustehen, ohne die richtige Herstellerbezeichnung zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonstwie zu verwenden oder auf andere Weise in die Leistungsschutzrechte der Klägerin einzugreifen. Das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild sei von Octavio I***** hergestellt worden. Dieser sei Mitglied der für B***** zuständigen Verwertungsgesellschaft S*****. Im Hinblick auf den nach wie vor aufrechten Gegenseitigkeitsvertrag zwischen der Klägerin und der S*****sei Octavio I***** auch Mitglied der Klägerin, welche daher aktiv legitimiert sei. Auf dem Original des Lichtbildes sei der Herstellervermerk "Octavio I*****" angemerkt gewesen (S. 23). Mit der Veröffentlichung des Lichtbildes ohne die Herstellerbezeichnung habe die Beklagte in die Rechte der Klägerin eingegriffen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Bestritten werde, daß die S***** selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein könne, daß die Klägerin und die S***** bei Abschluß des Gegenseitigkeitsvertrages rechtswirksam vertreten gewesen seien, daß Octavio I***** Mitglied der S***** sei und dieser seine Schutzrechte übertragen habe. Die Klägerin könne sich mangels Monpolstellung nicht auf eine Vermutung wie die AKM stützen. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, daß die S***** berechtigt wäre, Urheberrechtsansprüche der Klägerin zu überlassen. Durch das Auflegen der Lichtbilder bei der Pressekonferenz seien diese im Sinne des § 8 iVm § 16 Abs 1 UrhG veröffentlicht worden. Der Klägerin stehe somit kein Verbreitungsrecht mehr zu. Das Ausschließungsrecht der Verbreitung des Lichtbildes sei damit untergegangen. Der Anspruch des Herstellers auf Beisetzung seines Namens gemäß § 74 Abs 3 UrhG bedeute kein Ausschließungsrecht im Sinne des § 81 UrhG.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Bestritten werde, daß die S***** selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein könne, daß die Klägerin und die S***** bei Abschluß des Gegenseitigkeitsvertrages rechtswirksam vertreten gewesen seien, daß Octavio I***** Mitglied der S***** sei und dieser seine Schutzrechte übertragen habe. Die Klägerin könne sich mangels Monpolstellung nicht auf eine Vermutung wie die AKM stützen. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, daß die S***** berechtigt wäre, Urheberrechtsansprüche der Klägerin zu überlassen. Durch das Auflegen der Lichtbilder bei der Pressekonferenz seien diese im Sinne des Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, UrhG veröffentlicht worden. Der Klägerin stehe somit kein Verbreitungsrecht mehr zu. Das Ausschließungsrecht der Verbreitung des Lichtbildes sei damit untergegangen. Der Anspruch des Herstellers auf Beisetzung seines Namens gemäß Paragraph 74, Absatz 3, UrhG bedeute kein Ausschließungsrecht im Sinne des Paragraph 81, UrhG.
Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung. Er nahm noch als bescheinigt an, daß die S***** eine belgische Verwertungsgesellschaft mit einem gleichartigen Geschäftszweig wie die Klägerin sei, daß der Fotograf Octavio I***** Mitglied der S***** sei und dieser die urheberrechtlichen Werknutzungs- und Wahrnehmungsrechte übertragen habe, daß das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild von Octavio I***** stamme und mit der Herstellerbezeichnung versehen gewesen sei (S. 57). Der Sachverhalt begründe einen Anscheinsbeweis dafür, daß das Lichtbild zum Repertoire der Klägerin gehöre.
Rechtlich schloß der Erstrichter daraus, daß mangels Entkräftung des Anscheinsbeweises durch die Beklagte das Vertretungsrecht der Klägerin und ihre Aktivlegitimation anzunehmen sei. Das Recht auf Namensnennung sei ein Bestandteil der von Octavio I***** als Lichtbildhersteller auf die S***** und von dieser für den Geltungsbereich Österreich an die Klägerin übertragenen Schutzrechte geworden. Octavio I***** habe die von ihm hergestellten Lichtbilder zwar zur Veröffentlichung freigegeben, aber mit einem Herstellervermerk versehen. Selbst ein Untergang oder eine Veräußerung des Verwertungsrechtes der Verbreitung ziehe nicht den Untergang oder die Veräußerung des Schutzrechtes auf die Herstellerbezeichnung nach § 74 Abs 3 UrhG nach sich. Die Beklagte habe dieses Recht des Fotografen verletzt.Rechtlich schloß der Erstrichter daraus, daß mangels Entkräftung des Anscheinsbeweises durch die Beklagte das Vertretungsrecht der Klägerin und ihre Aktivlegitimation anzunehmen sei. Das Recht auf Namensnennung sei ein Bestandteil der von Octavio I***** als Lichtbildhersteller auf die S***** und von dieser für den Geltungsbereich Österreich an die Klägerin übertragenen Schutzrechte geworden. Octavio I***** habe die von ihm hergestellten Lichtbilder zwar zur Veröffentlichung freigegeben, aber mit einem Herstellervermerk versehen. Selbst ein Untergang oder eine Veräußerung des Verwertungsrechtes der Verbreitung ziehe nicht den Untergang oder die Veräußerung des Schutzrechtes auf die Herstellerbezeichnung nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG nach sich. Die Beklagte habe dieses Recht des Fotografen verletzt.
Das Rekursgericht, welches den Beschluß des Erstgerichtes im übrigen bestätigte, trug dem Kläger den Erlag einer Sicherheitsleistung von S 25.000 binnen 14 Tagen auf, widrigenfalls die einstweilige Verfügung aufgehoben würde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten habe die Klägerin ausreichend bescheinigt, daß Octavio I***** Mitglied der S***** sei, daß die S***** als belgische Verwertungsgesellschaft rechtlich bestehe, die den Vertrag unterfertigenden Personen vertretungsbefugt gewesen seien und die S***** nach dem dafür maßgeblichen belgischen Recht (§§ 10 und 12 IPRG) zum Erwerb von Immaterialgüterrechten und deren Verwertung und Wahrung rechtlich in der Lage gewesen sei. Daß das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild von Octavio I***** stamme und seinen Herstellervermerk aufweise, habe die Klägerin nur mangelhaft bescheinigt. Grundsätzlich könne zwar gesagt werden, daß Fotografen ihre Werke erfahrungsgemäß in der Regel mit einer Herstellerbezeichnung versehen. Auch im Hinblick darauf, daß das im "St*****" veröffentlichte Lichtbild den Hinweis auf Octavio I***** aufgewiesen habe, spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß auch im vorliegenden Fall eine Herstellerbezeichnung angebracht gewesen sei. Der Mangel einer ausreichenden Bescheinigung sei durch eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 390 Abs 1 EO auszugleichen.Das Rekursgericht, welches den Beschluß des Erstgerichtes im übrigen bestätigte, trug dem Kläger den Erlag einer Sicherheitsleistung von S 25.000 binnen 14 Tagen auf, widrigenfalls die einstweilige Verfügung aufgehoben würde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten habe die Klägerin ausreichend bescheinigt, daß Octavio I***** Mitglied der S***** sei, daß die S***** als belgische Verwertungsgesellschaft rechtlich bestehe, die den Vertrag unterfertigenden Personen vertretungsbefugt gewesen seien und die S***** nach dem dafür maßgeblichen belgischen Recht (Paragraphen 10 und 12 IPRG) zum Erwerb von Immaterialgüterrechten und deren Verwertung und Wahrung rechtlich in der Lage gewesen sei. Daß das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild von Octavio I***** stamme und seinen Herstellervermerk aufweise, habe die Klägerin nur mangelhaft bescheinigt. Grundsätzlich könne zwar gesagt werden, daß Fotografen ihre Werke erfahrungsgemäß in der Regel mit einer Herstellerbezeichnung versehen. Auch im Hinblick darauf, daß das im "St*****" veröffentlichte Lichtbild den Hinweis auf Octavio I***** aufgewiesen habe, spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß auch im vorliegenden Fall eine Herstellerbezeichnung angebracht gewesen sei. Der Mangel einer ausreichenden Bescheinigung sei durch eine Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 390, Absatz eins, EO auszugleichen.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 34 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil die Verletzungshandlung in Österreich stattgefunden habe. Die Klägerin könne zwar die "AKM-Vermutung" nicht für sich in Anspruch nehmen, habe sie doch nicht einmal behauptet, daß ihr die dazu erforderliche Monopolstellung zukomme. Eine solche Vermutung stehe aber hier ohnehin nicht zur Debatte, weil der Hersteller des Lichtbildes, seine Mitgliedschaft bei der belgischen Verwertungsgesellschaft S***** und der Gegenseitigkeitsvertrag zwischen der S***** und der Klägerin mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststünden. Die Organisationsdichte der Klägerin und ihres Vertragspartners sei daher nicht weiter von Bedeutung. Fraglich könnte nur sein, ob aus der Mitgliedschaft des Lichtbildherstellers im Wege eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden könne, daß der Hersteller alle seine Verwertungsrechte an bestehenden und künftig entstehenden Lichtbildern der Verwertungsgesellschaft übertragen habe. Dieser Anscheinsbeweis müsse zumindest im Provisorialverfahren zulässig sein, weil nach § 1 Abs 1 der Wahrnehmungsordnung der Klägerin die Mitglieder ihre Verwertungsgesellschaft nicht nur mit der treuhändigen Wahrnehmung ihrer gegenwärtigen, sondern auch der künftig zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse beauftragen, die Rechtseinräumung für alle Länder der Welt gelte (§ 1 Abs 3 der Wahrnehmungsordnung) und die Klägerin ausdrücklich auch mit der treuhändigen Wahrnehmung der Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa des Rechtes auf Namensnennung, beauftragt werde (§ 1 Abs 4 der Wahrnehmungsordnung). Dementsprechend sei auch das Formular für die Wahrnehmungserklärung verfaßt, das von den Berechtigten beim Beitritt zur Klägerin zu unterfertigen ist. Wie bei sinnhafter Vorgangsweise nicht anders zu erwarten, übertrügen die Träger von Immaterialgüterrechten der Klägerin demnach regelmäßig alle - auch künftige - in Frage kommenden Rechte zur Wahrnehmung. Es wäre auch nicht rationell, diese Aufgaben auf verschiedene Verwertungsgesellschaften zu verteilen, soweit das nicht durch die Verschiedenartigkeit der Rechte und die Spezialisierung der Verwertungsgesellschaften erforderlich ist. Gleiches müßte selbstredend auch für eine belgische Verwertungsgesellschaft und ihre Mitglieder gelten. Aus der Mitgliedschaft könne daher in der Form eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß das Mitglied der Gesellschaft immer alle in Frage kommenden Rechte übertragen habe, wobei den durch diese Vermutung Belasteten der Gegenbeweis offen stehe, daß dies im konkreten Fall ausnahmsweise nicht geschehen sei. Dieser Schluß werde letztlich auch in MR 1988, 90 neben der eigentlichen sogenannten "AKM-Vermutung" gezogen, lege doch dort der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung nur zugrunde, daß der Rechtserwerb (der AKM) "regelmäßig" durch eine sogenannte Vorausverfügung des Urhebers im Sinne des § 31 UrhG erfolge, und lasse dies dafür genügen, der AKM die aktive Klagelegitimation zuzubilligen, obwohl auch dort denkbar wäre, daß die betreffenden Autoren und Komponisten im konkreten Fall keine Vorausverfügung mit der Verwertungsgesellschaft vereinbarten.Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß Paragraph 34, Absatz eins, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil die Verletzungshandlung in Österreich stattgefunden habe. Die Klägerin könne zwar die "AKM-Vermutung" nicht für sich in Anspruch nehmen, habe sie doch nicht einmal behauptet, daß ihr die dazu erforderliche Monopolstellung zukomme. Eine solche Vermutung stehe aber hier ohnehin nicht zur Debatte, weil der Hersteller des Lichtbildes, seine Mitgliedschaft bei der belgischen Verwertungsgesellschaft S***** und der Gegenseitigkeitsvertrag zwischen der S***** und der Klägerin mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststünden. Die Organisationsdichte der Klägerin und ihres Vertragspartners sei daher nicht weiter von Bedeutung. Fraglich könnte nur sein, ob aus der Mitgliedschaft des Lichtbildherstellers im Wege eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden könne, daß der Hersteller alle seine Verwertungsrechte an bestehenden und künftig entstehenden Lichtbildern der Verwertungsgesellschaft übertragen habe. Dieser Anscheinsbeweis müsse zumindest im Provisorialverfahren zulässig sein, weil nach Paragraph eins, Absatz eins, der Wahrnehmungsordnung der Klägerin die Mitglieder ihre Verwertungsgesellschaft nicht nur mit der treuhändigen Wahrnehmung ihrer gegenwärtigen, sondern auch der künftig zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse beauftragen, die Rechtseinräumung für alle Länder der Welt gelte (Paragraph eins, Absatz 3, der Wahrnehmungsordnung) und die Klägerin ausdrücklich auch mit der treuhändigen Wahrnehmung der Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa des Rechtes auf Namensnennung, beauftragt werde (Paragraph eins, Absatz 4, der Wahrnehmungsordnung). Dementsprechend sei auch das Formular für die Wahrnehmungserklärung verfaßt, das von den Berechtigten beim Beitritt zur Klägerin zu unterfertigen ist. Wie bei sinnhafter Vorgangsweise nicht anders zu erwarten, übertrügen die Träger von Immaterialgüterrechten der Klägerin demnach regelmäßig alle - auch künftige - in Frage kommenden Rechte zur Wahrnehmung. Es wäre auch nicht rationell, diese Aufgaben auf verschiedene Verwertungsgesellschaften zu verteilen, soweit das nicht durch die Verschiedenartigkeit der Rechte und die Spezialisierung der Verwertungsgesellschaften erforderlich ist. Gleiches müßte selbstredend auch für eine belgische Verwertungsgesellschaft und ihre Mitglieder gelten. Aus der Mitgliedschaft könne daher in der Form eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß das Mitglied der Gesellschaft immer alle in Frage kommenden Rechte übertragen habe, wobei den durch diese Vermutung Belasteten der Gegenbeweis offen stehe, daß dies im konkreten Fall ausnahmsweise nicht geschehen sei. Dieser Schluß werde letztlich auch in MR 1988, 90 neben der eigentlichen sogenannten "AKM-Vermutung" gezogen, lege doch dort der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung nur zugrunde, daß der Rechtserwerb (der AKM) "regelmäßig" durch eine sogenannte Vorausverfügung des Urhebers im Sinne des Paragraph 31, UrhG erfolge, und lasse dies dafür genügen, der AKM die aktive Klagelegitimation zuzubilligen, obwohl auch dort denkbar wäre, daß die betreffenden Autoren und Komponisten im konkreten Fall keine Vorausverfügung mit der Verwertungsgesellschaft vereinbarten.
Die Rekursausführungen, wonach durch die Veröffentlichung des Lichtbildes durch die "Szene Salzburg" das Verbreitungsrecht des Herstellers erloschen sei, gingen ins Leere, weil die Klägerin hier kein Verwertungs- oder Verbreitungsrecht im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG, sondern ausschließlich das Recht auf Namensnennung im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG geltend mache. Dieses Recht könne selbstredend nicht durch die Veröffentlichung im Sinne des § 16 Abs 2 UrhG erlöschen, weil es gerade erst im Fall einer Veröffentlichung und Verbreitung greifen solle und auch im Fall der Veräußerung der Verwertungsrechte beim Hersteller bleibe. Auch bei der Verletzung des Rechtes auf Namensnennung bestehe ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagte habe somit gegen § 74 Abs 3 UrhG verstoßen.Die Rekursausführungen, wonach durch die Veröffentlichung des Lichtbildes durch die "Szene Salzburg" das Verbreitungsrecht des Herstellers erloschen sei, gingen ins Leere, weil die Klägerin hier kein Verwertungs- oder Verbreitungsrecht im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, UrhG, sondern ausschließlich das Recht auf Namensnennung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG geltend mache. Dieses Recht könne selbstredend nicht durch die Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, UrhG erlöschen, weil es gerade erst im Fall einer Veröffentlichung und Verbreitung greifen solle und auch im Fall der Veräußerung der Verwertungsrechte beim Hersteller bleibe. Auch bei der Verletzung des Rechtes auf Namensnennung bestehe ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagte habe somit gegen Paragraph 74, Absatz 3, UrhG verstoßen.