Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Beklagten jedenfalls unzulässig, war doch das Sicherungsverfahren zweiseitig (§ 402 Abs 1 EO); er ist zulässig, weil das Rekursgericht das MTD-G in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise unrichtig ausgelegt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Beklagten jedenfalls unzulässig, war doch das Sicherungsverfahren zweiseitig (Paragraph 402, Absatz eins, EO); er ist zulässig, weil das Rekursgericht das MTD-G in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise unrichtig ausgelegt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Zutreffend verweist die Klägerin zunächst darauf, nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen zu haben. Sie hat sich nämlich im Verfahren erster Instanz nicht darauf beschränkt, den von ihr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch mit dem Verstoß gegen eine einzige bestimmte Rechtsnorm allein zu begründen, sondern hat ganz allgemein die fehlende Befugnis der Beklagten behauptet, dabei beispielhaft das ÄrzteG und das KAG angeführt und auch vorgebracht, die in Frage stehenden Tätigkeiten fielen in das fachärztliche Gebiet der medizinischen und chemischen Labordiagnostik. Im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung (Kodek in Rechberger, ZPO² § 471 Rz 9 mwN) sind daher in die Beurteilung, ob ein Rechtsbruch der Beklagten vorliegt, auch die Bestimmungen des MTD-G einzubeziehen. Zuzustimmen ist der Rechtsmittelwerberin weiters darin, dass medizinisch-technische Dienste vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind (§ 2 Abs 1 Z 11 GewO; vgl auch § 4 Abs 1 zweiter Satz MTD-G) und der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst unter die gehobenen medizinisch-technischen Dienste fällt (§ 1 Z 2 MTD-G). Er umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs 2 MTD-G die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebs erforderlich sind, insbesondere ua klinisch-chemische, hämatologische und immunhämatologische Untersuchungen.Zutreffend verweist die Klägerin zunächst darauf, nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen zu haben. Sie hat sich nämlich im Verfahren erster Instanz nicht darauf beschränkt, den von ihr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch mit dem Verstoß gegen eine einzige bestimmte Rechtsnorm allein zu begründen, sondern hat ganz allgemein die fehlende Befugnis der Beklagten behauptet, dabei beispielhaft das ÄrzteG und das KAG angeführt und auch vorgebracht, die in Frage stehenden Tätigkeiten fielen in das fachärztliche Gebiet der medizinischen und chemischen Labordiagnostik. Im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 471, Rz 9 mwN) sind daher in die Beurteilung, ob ein Rechtsbruch der Beklagten vorliegt, auch die Bestimmungen des MTD-G einzubeziehen. Zuzustimmen ist der Rechtsmittelwerberin weiters darin, dass medizinisch-technische Dienste vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO; vergleiche auch Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz MTD-G) und der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst unter die gehobenen medizinisch-technischen Dienste fällt (Paragraph eins, Ziffer 2, MTD-G). Er umfasst nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, MTD-G die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebs erforderlich sind, insbesondere ua klinisch-chemische, hämatologische und immunhämatologische Untersuchungen.
Das MTD-G enthält ua Bestimmungen betreffend die besonderen Qualifikationen für eine Berufsausübung (§ 4), besondere Berufspflichten (§ 11), besondere Auskunfts- (§ 11b) und Verschwiegenheitspflichten (§ 11c) sowie Strafbestimmungen (§ 33). Erkennbarer Zweck dieser Regelungen ist es, die Vornahme besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten im medizinisch-technischen Bereich an besondere Qualifikationen zu binden und die Berufsausübung einem (etwa gegenüber der Gewerbeordnung) verschärften gesetzlichen Regime zu unterwerfen, um so die von den geregelten Tätigkeiten Betroffenen besonders zu schützen. Auch die Beklagte stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht in Frage, dass das MTD-G den Schutz des Patientenwohls im Auge habe.Das MTD-G enthält ua Bestimmungen betreffend die besonderen Qualifikationen für eine Berufsausübung (Paragraph 4,), besondere Berufspflichten (Paragraph 11,), besondere Auskunfts- (Paragraph 11 b,) und Verschwiegenheitspflichten (Paragraph 11 c,) sowie Strafbestimmungen (Paragraph 33,). Erkennbarer Zweck dieser Regelungen ist es, die Vornahme besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten im medizinisch-technischen Bereich an besondere Qualifikationen zu binden und die Berufsausübung einem (etwa gegenüber der Gewerbeordnung) verschärften gesetzlichen Regime zu unterwerfen, um so die von den geregelten Tätigkeiten Betroffenen besonders zu schützen. Auch die Beklagte stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht in Frage, dass das MTD-G den Schutz des Patientenwohls im Auge habe.
Nach dem Obersatz des § 2 Abs 2 MTD-G liegt ein medizinisch-technischer Dienst immer dann vor, wenn Laboratoriumsmethoden eigenverantwortlich nach ärztlicher Anordnung im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebs ausgeführt werden. Dass auch von einem Arzt im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit in Auftrag gegebene Blut- und Harnanalysen unter diese Bestimmung fallen, ist nicht zweifelhaft. Es kann dann aber - nach dem zuvor dargestellten Gesetzeszweck - keinen Unterschied machen, ob die genannten Analysen von einem Labor innerhalb des organisatorischen Rahmens einer Krankenanstalt oder (wie hier im Rahmen arbeitsmedizinischer Tätigkeit als "außer Haus" gegebener Auftrag) von einem als eigene Rechtsperson betriebenen Labor durchgeführt werden; in beiden Fällen bedarf es der gleichen Mittel, um das vom Gesetzgeber erkennbar angestrebte Ziel des besonderen Schutzes der von diesen Tätigkeiten Betroffenen zu erreichen.Nach dem Obersatz des Paragraph 2, Absatz 2, MTD-G liegt ein medizinisch-technischer Dienst immer dann vor, wenn Laboratoriumsmethoden eigenverantwortlich nach ärztlicher Anordnung im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebs ausgeführt werden. Dass auch von einem Arzt im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit in Auftrag gegebene Blut- und Harnanalysen unter diese Bestimmung fallen, ist nicht zweifelhaft. Es kann dann aber - nach dem zuvor dargestellten Gesetzeszweck - keinen Unterschied machen, ob die genannten Analysen von einem Labor innerhalb des organisatorischen Rahmens einer Krankenanstalt oder (wie hier im Rahmen arbeitsmedizinischer Tätigkeit als "außer Haus" gegebener Auftrag) von einem als eigene Rechtsperson betriebenen Labor durchgeführt werden; in beiden Fällen bedarf es der gleichen Mittel, um das vom Gesetzgeber erkennbar angestrebte Ziel des besonderen Schutzes der von diesen Tätigkeiten Betroffenen zu erreichen.
Die Entscheidung 4 Ob 256/02d = ÖBl 2003, 270 - Screening ist für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil es dort nicht um eine wissenschaftliche Blutanalyse unter Laborbedingungen, sondern um die Selbstmessung von Blutwerten unter Verwendung eines vollautomatischen Geräts ging, dessen Bedienung kein medizinisches Fachwissen voraussetzt. Dass nach Auffassung der Beklagten für eine Blut- oder Harnanalyse für sich allein chemisches Fachwissen ausreiche, ändert nichts an der Wertung des Gesetzgebers, wonach diese Tätigkeiten besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen sollen, sofern sie eigenverantwortlich nach ärztlicher Anordnung im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebs ausgeführt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob mit einer Verletzung einer generellen Norm sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt wird, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über die Rechtmäßigkeit seines Handelns durch die Norm so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei je mwN; wbl 2002/326 - K-Hitradio; ÖBl 2003, 270 - Screening; jüngst etwa 4 Ob 7/03p uva). Im Hinblick auf die unzweideutige Gesetzeslage ist der Beklagten die Überschreitung ihrer Gewerbeberechtigung und der Verstoß gegen das MTD-G auch subjektiv vorwerfbar.Bei der Prüfung der Frage, ob mit einer Verletzung einer generellen Norm sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt wird, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über die Rechtmäßigkeit seines Handelns durch die Norm so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei je mwN; wbl 2002/326 - K-Hitradio; ÖBl 2003, 270 - Screening; jüngst etwa 4 Ob 7/03p uva). Im Hinblick auf die unzweideutige Gesetzeslage ist der Beklagten die Überschreitung ihrer Gewerbeberechtigung und der Verstoß gegen das MTD-G auch subjektiv vorwerfbar.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.