Aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO rügt die Klägerin die Unterlassung von „Feststellungen über die im metallverarbeitenden Gewerbe hinsichtlich der Probezeit tatsächlich herrschende Rechtslage“. Pkt IV. Z 1 Abs 2 des –von der Klägerin gleichzeitig vorgelegten – Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe bestimme ausdrücklich, daß die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Erst unter Bedachtnahme auf diese kollektivvertragliche Regelung könne klargestellt werden, ob A* K* mit seiner Äußerung über die „im Metallgewerbe geltende vierwöchige Probezeit“ die Absicht verfolgte, auch mit der Klägerin ein solches Probedienstverhältnis zu vereinbaren, oder ob es sich dabei um eine reine Wissenserklärung handelte.Aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO rügt die Klägerin die Unterlassung von „Feststellungen über die im metallverarbeitenden Gewerbe hinsichtlich der Probezeit tatsächlich herrschende Rechtslage“. Pkt römisch vier. Ziffer eins, Absatz 2, des –von der Klägerin gleichzeitig vorgelegten – Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe bestimme ausdrücklich, daß die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Erst unter Bedachtnahme auf diese kollektivvertragliche Regelung könne klargestellt werden, ob A* K* mit seiner Äußerung über die „im Metallgewerbe geltende vierwöchige Probezeit“ die Absicht verfolgte, auch mit der Klägerin ein solches Probedienstverhältnis zu vereinbaren, oder ob es sich dabei um eine reine Wissenserklärung handelte.
Bei diesen – richtigerweise dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO zu unterstellenden – Ausführungen geht die Klägerin an der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichtes vorbei, daß A* K* durch seinen Hinweis auf die Probezeit im Metallgewerbe wollte, daß „auch die Klägerin, wie alle übrigen Dienstnehmer seines Unternehmens, zunächst auf Probe aufgenommen“ werde. Die subjektive Absicht K*, auch mit der Klägerin vorerst nur ein Probedienstverhältnis zu begründen, steht damit auch für den Obersten Gerichtshof bindend fest; ob aber tatsächlich eine Willensübereinstimmung der Parteien in dieser Richtung zustande gekommen ist und welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, daß nach dem – auf das Angestelltendienstverhältnis der Klägerin unbestrittenermaßen nicht anwendbaren – Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe die ersten vier Wochen eines jeden Arbeitsverhältnisses mangels einer abweichenden Vereinbarung zunächst nur als Probezeit gelten, ist ausschließlich eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung es keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen bedarf.Bei diesen – richtigerweise dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zu unterstellenden – Ausführungen geht die Klägerin an der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichtes vorbei, daß A* K* durch seinen Hinweis auf die Probezeit im Metallgewerbe wollte, daß „auch die Klägerin, wie alle übrigen Dienstnehmer seines Unternehmens, zunächst auf Probe aufgenommen“ werde. Die subjektive Absicht K*, auch mit der Klägerin vorerst nur ein Probedienstverhältnis zu begründen, steht damit auch für den Obersten Gerichtshof bindend fest; ob aber tatsächlich eine Willensübereinstimmung der Parteien in dieser Richtung zustande gekommen ist und welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, daß nach dem – auf das Angestelltendienstverhältnis der Klägerin unbestrittenermaßen nicht anwendbaren – Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe die ersten vier Wochen eines jeden Arbeitsverhältnisses mangels einer abweichenden Vereinbarung zunächst nur als Probezeit gelten, ist ausschließlich eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung es keiner weiteren Sachverhaltsfeststellungen bedarf.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 83 ff 84 zutreffend hervorgehoben, daß eine Erklärung, die ihrem isoliert betrachteten Wortlaut nach eine bloße Wissenserklärung über die – nach Ansicht des Erklärenden – bestehende Rechtslage ist, ungeachtet ihrer rein deklarativen Formulierung im Einzelfall sehr wohl auch einen bestimmten Rechtsgestaltungswillen dokumentieren kann. Ein solcher Fall liegt aber hier vor: Die Äußerung, daß „im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten“, war, rein sprachlich gesehen, sicherlich nicht auf Begründung bestimmter Rechtsfolgen gerichtet, sondern eine – objektiv nur zum Teil richtige – Meinungskundgebung A* K* über die seiner Ansicht nach für seine Branche geltenden Rechtsvorschriften. Wird aber berücksichtigt, daß A* K* diese Erklärung im Zuge eines Gespräches abgab, in welchem er mit der Klägerin ihr künftiges Aufgabengebiet, ihren Entgeltanspruch sowie die sonstigen Einzelheiten des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses erörterte, dann konnte für die Klägerin unter Bedachtnahme auf die Regelndes redlichen Verkehrs (§§ 863, 914 ABGB) kein Zweifel darüber bestehen, daß diese Übung im Metallgewerbe nach dem Willen A* K* auch für sie gelten und auch mit ihr vorerst für die Dauer von vier Wochen nur ein Probedienstverhältnis abgeschlossen werden sollte. Da sich die Klägerin nach den Feststellungen der Untergerichte „mit allen besprochenen Bedingungen des Dienstverhältnisses generell einverstanden“ erklärte, ist davon auszugehen, daß die Klägerin auch diesem Vorschlag ihres Verhandlungspartners zugestimmt und daher tatsächlich eine vierwöchige Probezeit im Sinne des § 19 Abs 2 AngG vereinbart hat.Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 83 ff 84 zutreffend hervorgehoben, daß eine Erklärung, die ihrem isoliert betrachteten Wortlaut nach eine bloße Wissenserklärung über die – nach Ansicht des Erklärenden – bestehende Rechtslage ist, ungeachtet ihrer rein deklarativen Formulierung im Einzelfall sehr wohl auch einen bestimmten Rechtsgestaltungswillen dokumentieren kann. Ein solcher Fall liegt aber hier vor: Die Äußerung, daß „im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten“, war, rein sprachlich gesehen, sicherlich nicht auf Begründung bestimmter Rechtsfolgen gerichtet, sondern eine – objektiv nur zum Teil richtige – Meinungskundgebung A* K* über die seiner Ansicht nach für seine Branche geltenden Rechtsvorschriften. Wird aber berücksichtigt, daß A* K* diese Erklärung im Zuge eines Gespräches abgab, in welchem er mit der Klägerin ihr künftiges Aufgabengebiet, ihren Entgeltanspruch sowie die sonstigen Einzelheiten des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses erörterte, dann konnte für die Klägerin unter Bedachtnahme auf die Regelndes redlichen Verkehrs (Paragraphen 863, 914, ABGB) kein Zweifel darüber bestehen, daß diese Übung im Metallgewerbe nach dem Willen A* K* auch für sie gelten und auch mit ihr vorerst für die Dauer von vier Wochen nur ein Probedienstverhältnis abgeschlossen werden sollte. Da sich die Klägerin nach den Feststellungen der Untergerichte „mit allen besprochenen Bedingungen des Dienstverhältnisses generell einverstanden“ erklärte, ist davon auszugehen, daß die Klägerin auch diesem Vorschlag ihres Verhandlungspartners zugestimmt und daher tatsächlich eine vierwöchige Probezeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, AngG vereinbart hat.
Was die Revision gegen diese Rechtsauffassung vorbringt, ist nicht stichhältig: Alle Versuche der Klägerin, die Erklärung A* K* über die im Metallgewerbe geltende vierwöchige Probezeit dahin zu deuten, daß er damit ausschließlich auf eine seiner Ansicht nach in dieser Branche bereits bestehende Rechtslage verweisen wollte, müssen an der ausdrücklichen Feststellung des angefochtenen Urteils scheitern, wonach dieser Äußerung der Wille A* K* zugrunde lag, auch die Klägerin – wie alle übrigen Dienstnehmer seines Unternehmens – zunächst nur auf Probe aufzunehmen. Ob eine solche Willensäußerung vom Standpunkt A* K* aus überhaupt notwendig war, um ein solches – seiner Meinung nach bereits auf Grund des Kollektivvertrages anzunehmendes – Probedienstverhältnis zu begründen, ist dabei so lange ohne rechtliche Bedeutung, als die Klägerin, wie hier, die Erklärung A* K* – in welcher er übrigens mit keinem Wort auf den Kollektivvertrag Bezug genommen hatte – nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich im Sinne einer auf den Abschluß eines Probedienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung verstehen mußte. Daß im konkreten Fall der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe nicht anwendbar war und daher eine Probezeit im Sinne des § 19 Abs 2 AngG ausdrücklich oder schlüssig vereinbart werden mußte, wird von keiner Seite bestritten; gerade für diesen Fall muß aber auch die Revision einräumen, daß der Hinweis auf einen Probemonat oder auf die Übung, ein Dienstverhältnis auf Probe abzuschließen, „wohl … als Willenserklärung aufzufassen sein (wird), das Dienstverhältnis mit einem Probemonat zu beginnen“.Was die Revision gegen diese Rechtsauffassung vorbringt, ist nicht stichhältig: Alle Versuche der Klägerin, die Erklärung A* K* über die im Metallgewerbe geltende vierwöchige Probezeit dahin zu deuten, daß er damit ausschließlich auf eine seiner Ansicht nach in dieser Branche bereits bestehende Rechtslage verweisen wollte, müssen an der ausdrücklichen Feststellung des angefochtenen Urteils scheitern, wonach dieser Äußerung der Wille A* K* zugrunde lag, auch die Klägerin – wie alle übrigen Dienstnehmer seines Unternehmens – zunächst nur auf Probe aufzunehmen. Ob eine solche Willensäußerung vom Standpunkt A* K* aus überhaupt notwendig war, um ein solches – seiner Meinung nach bereits auf Grund des Kollektivvertrages anzunehmendes – Probedienstverhältnis zu begründen, ist dabei so lange ohne rechtliche Bedeutung, als die Klägerin, wie hier, die Erklärung A* K* – in welcher er übrigens mit keinem Wort auf den Kollektivvertrag Bezug genommen hatte – nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich im Sinne einer auf den Abschluß eines Probedienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung verstehen mußte. Daß im konkreten Fall der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe nicht anwendbar war und daher eine Probezeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, AngG ausdrücklich oder schlüssig vereinbart werden mußte, wird von keiner Seite bestritten; gerade für diesen Fall muß aber auch die Revision einräumen, daß der Hinweis auf einen Probemonat oder auf die Übung, ein Dienstverhältnis auf Probe abzuschließen, „wohl … als Willenserklärung aufzufassen sein (wird), das Dienstverhältnis mit einem Probemonat zu beginnen“.
Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, daß sie selbst dann, wenn man mit dem angefochtenen Urteil von der Vereinbarung einer vierwöchigen Probezeit ausgehen wollte, an diese Abmachung nicht gebunden sein könne, weil sie nur durch die irreführende Darstellung A* K* über die durch den Kollektivvertrag geschaffene Rechtslage zum Abschluß dieser Vereinbarung veranlaßt worden sei, während sie bei Kenntnis der wahren Rechtslage dem Abschluß eines Probedienstverhältnisses niemals zugestimmt hätte; die ihr auf Grund dieses Irrtums gemäß § 872 ABGB zustehende angemessene Vergütung sei im konkreten Fall mit den Gehaltsbezügen bis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin gleichzusetzen. Auf dieses Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Klägerin ihr noch offenes Zahlungsbegehren bisher ausschließlich auf § 29 AngG gestützt und aus der Behauptung abgeleitet hat, daß zwischen den Parteien keine Vereinbarung über ein Dienstverhältnis auf Probe zustande gekommen sei. Mit ihrem nunmehrigen Vorbringen, wonach sie zum Abschluß eines solchen Probedienstverhältnisses nur durch die irreführende Darstellung A* K* veranlaßt worden sei, was nicht nur die Unverbindlichkeit dieser Vereinbarung, sondern auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 872 ABGB zur Folge habe, versucht die Klägerin das Verfahren auf eine völlig neue rechtliche Grundlage zu stellen. Eine solche Geltendmachung eines neuen Rechtsgrundes ist aber in dritter Instanz gemäß § 504 Abs 2 ZPO ausgeschlossen.Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, daß sie selbst dann, wenn man mit dem angefochtenen Urteil von der Vereinbarung einer vierwöchigen Probezeit ausgehen wollte, an diese Abmachung nicht gebunden sein könne, weil sie nur durch die irreführende Darstellung A* K* über die durch den Kollektivvertrag geschaffene Rechtslage zum Abschluß dieser Vereinbarung veranlaßt worden sei, während sie bei Kenntnis der wahren Rechtslage dem Abschluß eines Probedienstverhältnisses niemals zugestimmt hätte; die ihr auf Grund dieses Irrtums gemäß Paragraph 872, ABGB zustehende angemessene Vergütung sei im konkreten Fall mit den Gehaltsbezügen bis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin gleichzusetzen. Auf dieses Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Klägerin ihr noch offenes Zahlungsbegehren bisher ausschließlich auf Paragraph 29, AngG gestützt und aus der Behauptung abgeleitet hat, daß zwischen den Parteien keine Vereinbarung über ein Dienstverhältnis auf Probe zustande gekommen sei. Mit ihrem nunmehrigen Vorbringen, wonach sie zum Abschluß eines solchen Probedienstverhältnisses nur durch die irreführende Darstellung A* K* veranlaßt worden sei, was nicht nur die Unverbindlichkeit dieser Vereinbarung, sondern auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne des Paragraph 872, ABGB zur Folge habe, versucht die Klägerin das Verfahren auf eine völlig neue rechtliche Grundlage zu stellen. Eine solche Geltendmachung eines neuen Rechtsgrundes ist aber in dritter Instanz gemäß Paragraph 504, Absatz 2, ZPO ausgeschlossen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.