Der nunmehr von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt, die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist verspätet.
Das Rekursgericht hat an sich richtig erkannt, daß eine Unterlassungsklage wegen Verletzung eines Markenrechtes nach österreichischem Recht nicht auf das Markenschutzgesetz, sondern nur auf den § 9 UWG gestützt werden kann (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 136; ÖBl 1971, 21; vgl. auch ÖBl 1974, 84; 4 Ob 367/81). Für den Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle genügt objektive Verwechslungsgefahr, welche dann vorliegt, wenn durch den Gebrauch der Marke oder des ihr ähnlichen Zeichens die Annahme einer Unternehmensidentität oder von Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den beiden Unternehmen hervorgerufen werden könnte (ÖBl 1983, 80 mwN). Gemäß § 14 MSchG sind Zeichen ähnlich im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Die Verwechslungsgefahr besteht bei Wortbezeichnungen dann, wenn sie entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im Verkehr entstehen können; es kommt dabei auf den Gesamteindruck, nicht aber auf eine zergliedernde Betrachtung an. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zeichenadressaten die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrnehmen, sondern nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder mit den konkret wahrgenommenen Bezeichnungen vergleichen können. Im allgemeinen wird Verwechslungsgefahr schon dann angenommen, wenn sie nach einem der drei Ähnlichkeitskriterien (Wortbild, Wortklang, Wortsinn) gegeben ist; ein deutlich verschiedener Begriffsinhalt kann aber akustische und/oder optische Ähnlichkeit in den Hintergrund drängen (ÖBl 1986, 92 und 129 mwN). Bei einer Wort-Bild-Marke ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr meist an diesem Kennwort, soweit es unterscheidungskräftig ist, zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird (ÖBl 1985, 105 mwN). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß die Bezeichnung "THE M***" und die oben wiedergegebene Clown-Figur der Wort-Bild-Marke der Gemeinschuldnerin nicht verwechselbar ähnlich sind. In beiden Fällen sind zwar die Wortbestandteile der Zeichen englischsprachige Bezeichnungen; jene der Klägerin bedeutet übersetzt "Der Londoner", nimmt also Bezug auf die britische Landeshauptstadt und bezeichnet einen Einwohner dieser Stadt. "THE M***" bedeutet "Das Manchester"; es nimmt zwar Bezug auf eine andere britische Großstadt, nicht aber unmittelbar auf deren Einwohner. Auch wenn die angesprochenen Publikumskreise diesen Unterschied überwiegend mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht vollständig erkennen werden, sind doch die beiden Bezeichnungen sowohl nach dem Wortbild als auch nach dem Wortklang und dem Wortsinn so verschieden, daß von einer Verwechslungsgefahr keine Rede sein kann; sie weisen nämlich deutlich auf zwei verschiedene britische Großstädte hin. Im Zusammenhang mit den von den Parteien betriebenen Gastwirtschaftsbetrieben wird das Publikum zwar ein Lokal im Stil eines englischen Pubs, also einer aus "public house" abgeleiteten englischen Gaststätte (Kneipe, Wirtshaus; vgl. zum Stichwort "Pub":Das Rekursgericht hat an sich richtig erkannt, daß eine Unterlassungsklage wegen Verletzung eines Markenrechtes nach österreichischem Recht nicht auf das Markenschutzgesetz, sondern nur auf den Paragraph 9, UWG gestützt werden kann (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 136; ÖBl 1971, 21; vergleiche auch ÖBl 1974, 84; 4 Ob 367/81). Für den Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle genügt objektive Verwechslungsgefahr, welche dann vorliegt, wenn durch den Gebrauch der Marke oder des ihr ähnlichen Zeichens die Annahme einer Unternehmensidentität oder von Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den beiden Unternehmen hervorgerufen werden könnte (ÖBl 1983, 80 mwN). Gemäß Paragraph 14, MSchG sind Zeichen ähnlich im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Die Verwechslungsgefahr besteht bei Wortbezeichnungen dann, wenn sie entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im Verkehr entstehen können; es kommt dabei auf den Gesamteindruck, nicht aber auf eine zergliedernde Betrachtung an. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zeichenadressaten die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrnehmen, sondern nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder mit den konkret wahrgenommenen Bezeichnungen vergleichen können. Im allgemeinen wird Verwechslungsgefahr schon dann angenommen, wenn sie nach einem der drei Ähnlichkeitskriterien (Wortbild, Wortklang, Wortsinn) gegeben ist; ein deutlich verschiedener Begriffsinhalt kann aber akustische und/oder optische Ähnlichkeit in den Hintergrund drängen (ÖBl 1986, 92 und 129 mwN). Bei einer Wort-Bild-Marke ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr meist an diesem Kennwort, soweit es unterscheidungskräftig ist, zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird (ÖBl 1985, 105 mwN). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß die Bezeichnung "THE M***" und die oben wiedergegebene Clown-Figur der Wort-Bild-Marke der Gemeinschuldnerin nicht verwechselbar ähnlich sind. In beiden Fällen sind zwar die Wortbestandteile der Zeichen englischsprachige Bezeichnungen; jene der Klägerin bedeutet übersetzt "Der Londoner", nimmt also Bezug auf die britische Landeshauptstadt und bezeichnet einen Einwohner dieser Stadt. "THE M***" bedeutet "Das Manchester"; es nimmt zwar Bezug auf eine andere britische Großstadt, nicht aber unmittelbar auf deren Einwohner. Auch wenn die angesprochenen Publikumskreise diesen Unterschied überwiegend mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht vollständig erkennen werden, sind doch die beiden Bezeichnungen sowohl nach dem Wortbild als auch nach dem Wortklang und dem Wortsinn so verschieden, daß von einer Verwechslungsgefahr keine Rede sein kann; sie weisen nämlich deutlich auf zwei verschiedene britische Großstädte hin. Im Zusammenhang mit den von den Parteien betriebenen Gastwirtschaftsbetrieben wird das Publikum zwar ein Lokal im Stil eines englischen Pubs, also einer aus "public house" abgeleiteten englischen Gaststätte (Kneipe, Wirtshaus; vergleiche zum Stichwort "Pub":
Enzyclopaedia Britannica, Bd VIII; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 5; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd 5), erwarten; damit ist aber weder eine Verwechslungsgefahr im engeren noch eine solche im weiteren Sinn verbunden, weil die angesprochenen Verkehrskreise - so wie bei den zahlreichen Pubs in Großbritannien selbst - auch im Ausland von vornherein ohne besondere weitere Hinweise nicht auf den Gedanken verfallen werden, zwischen diesen einzelnen Gaststätten bestehe eine Unternehmensidentität oder zumindest ein organisatorischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang.Enzyclopaedia Britannica, Bd römisch acht; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 5; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd 5), erwarten; damit ist aber weder eine Verwechslungsgefahr im engeren noch eine solche im weiteren Sinn verbunden, weil die angesprochenen Verkehrskreise - so wie bei den zahlreichen Pubs in Großbritannien selbst - auch im Ausland von vornherein ohne besondere weitere Hinweise nicht auf den Gedanken verfallen werden, zwischen diesen einzelnen Gaststätten bestehe eine Unternehmensidentität oder zumindest ein organisatorischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang.
Dasselbe gilt für die beiden Bildzeichen. Das Markenbild der Klägerin zeigt einen in heftiger Tanzbewegung nach hinten geneigten, lachenden Mann im vorne weit offen stehenden Cut; das linke Bein ist abgewinkelt und nach vorne hochgehoben, die beiden Arme sind nach hinten gerissen und von den Ellbogen an jeweils nach unten (rechts) bzw. nach oben (links) abgewinkelt; in der rechten Hand schwingt er einen Spazierstock, in der linken einen Zylinderhut. Die Figur der Beklagten stellt dagegen - auf den ersten Blick erkennbar - einen lachenden Clown mit aufgesetztem Hut in ruhender Frontstellung dar. Er steht mit beiden Beinen am Boden, seine Füße in überdimensionalen Schuhen sind nach außen abgewinkelt; beide Hände sind V-förmig nach oben ausgestreckt, die anatomisch viel zu großen Handflächen waagrecht abgewinkelt. Auf der rechten Handfläche steht ein volles Bierglas. Bei dieser Sachlage kann von einer Verwechslungsgefahr keine Rede sein; die beiden Figuren unterscheiden sich vielmehr bereits auf den ersten Blick so deutlich, daß auch die vom Rekursgericht hervorgehobene, von ihnen ausgestrahlte Lebensfreude und die teilweise ähnliche Fargebung ihrer Kleidung keinerlei Ähnlichkeitsvorstellungen zu wecken vermag. Auf die in beiden Fällen auf der Weste der Figuren sichtbare britische Staatsfahne kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese als solche nicht schützbar ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit a MSchG) und im übrigen wiederum nur eine Assoziation an eine englische Gaststätte im oben dargelegten Sinn erwecken könnte.Dasselbe gilt für die beiden Bildzeichen. Das Markenbild der Klägerin zeigt einen in heftiger Tanzbewegung nach hinten geneigten, lachenden Mann im vorne weit offen stehenden Cut; das linke Bein ist abgewinkelt und nach vorne hochgehoben, die beiden Arme sind nach hinten gerissen und von den Ellbogen an jeweils nach unten (rechts) bzw. nach oben (links) abgewinkelt; in der rechten Hand schwingt er einen Spazierstock, in der linken einen Zylinderhut. Die Figur der Beklagten stellt dagegen - auf den ersten Blick erkennbar - einen lachenden Clown mit aufgesetztem Hut in ruhender Frontstellung dar. Er steht mit beiden Beinen am Boden, seine Füße in überdimensionalen Schuhen sind nach außen abgewinkelt; beide Hände sind V-förmig nach oben ausgestreckt, die anatomisch viel zu großen Handflächen waagrecht abgewinkelt. Auf der rechten Handfläche steht ein volles Bierglas. Bei dieser Sachlage kann von einer Verwechslungsgefahr keine Rede sein; die beiden Figuren unterscheiden sich vielmehr bereits auf den ersten Blick so deutlich, daß auch die vom Rekursgericht hervorgehobene, von ihnen ausgestrahlte Lebensfreude und die teilweise ähnliche Fargebung ihrer Kleidung keinerlei Ähnlichkeitsvorstellungen zu wecken vermag. Auf die in beiden Fällen auf der Weste der Figuren sichtbare britische Staatsfahne kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese als solche nicht schützbar ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, MSchG) und im übrigen wiederum nur eine Assoziation an eine englische Gaststätte im oben dargelegten Sinn erwecken könnte.
Mangels einer täuschungsfähigen Benützung der Wort-Bild-Marke der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte ist daher ein Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 3 UWG zu verneinen. Die von der Gemeinschulnderin in ihrem Sicherungsantrag im einzelnen näher umschriebene Lokalausstattung und Betriebsart könnte zwar eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG sein (vgl. Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 46 f;Mangels einer täuschungsfähigen Benützung der Wort-Bild-Marke der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte ist daher ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu verneinen. Die von der Gemeinschulnderin in ihrem Sicherungsantrag im einzelnen näher umschriebene Lokalausstattung und Betriebsart könnte zwar eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG sein vergleiche Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 46 f;
Koppensteiner aaO 142; ÖBl 1984, 106 ua), den Schutz dieser Gesetzesstelle aber nur unter der dort normierten Voraussetzung der Verkehrsgeltung genießen. Eine solche Verkehrsgeltung wurde jedoch im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet, noch ist eine solche entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes bescheinigt. Aus der bloßen Behauptung der Gemeinschuldnerin - die von den Vorinstanzen im übrigen in keiner Weise als bescheinigt angenommen worden ist -, sie betreibe bereits seit geraumer Zeit mehrere Lokale in den Bundesländern Tirol und Salzburg, kann nämlich eine nach § 9 Abs 3 UWG erforderliche Verkehrsgeltung für ihre Geschäftseinrichtung und Betriebsform noch keineswegs zwingend abgeleitet werden.Koppensteiner aaO 142; ÖBl 1984, 106 ua), den Schutz dieser Gesetzesstelle aber nur unter der dort normierten Voraussetzung der Verkehrsgeltung genießen. Eine solche Verkehrsgeltung wurde jedoch im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet, noch ist eine solche entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes bescheinigt. Aus der bloßen Behauptung der Gemeinschuldnerin - die von den Vorinstanzen im übrigen in keiner Weise als bescheinigt angenommen worden ist -, sie betreibe bereits seit geraumer Zeit mehrere Lokale in den Bundesländern Tirol und Salzburg, kann nämlich eine nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderliche Verkehrsgeltung für ihre Geschäftseinrichtung und Betriebsform noch keineswegs zwingend abgeleitet werden.
Das Rekursgericht ist in diesem Zusammenhang im Sinne des Antragsvorbringens von einer über die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs 3 UWG hinausreichenden Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ausgegangen und hat - allerdings nur global - eine bewußte Nachahmung der Ausstattung und Betriebsform der English Pubs der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte als bescheinigt angenommen. Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit einer gegen § 1 UWG verstoßenden Nachahmung von Geschäftseinrichtungen und Betriebsformen ist - wie auch in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder einer fremden Werbung -, daß die Nachahmung bewußt erfolgt, dadurch auch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1981, 154 mwN;Das Rekursgericht ist in diesem Zusammenhang im Sinne des Antragsvorbringens von einer über die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 3, UWG hinausreichenden Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG ausgegangen und hat - allerdings nur global - eine bewußte Nachahmung der Ausstattung und Betriebsform der English Pubs der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte als bescheinigt angenommen. Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit einer gegen Paragraph eins, UWG verstoßenden Nachahmung von Geschäftseinrichtungen und Betriebsformen ist - wie auch in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder einer fremden Werbung -, daß die Nachahmung bewußt erfolgt, dadurch auch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1981, 154 mwN;
ÖBl 1982, 64; ÖBl 1983, 70 und 134; ÖBl 1984, 95; ÖBl 1985, 24;
ÖBl 1986, 43; ÖBl 1987, 156 ua). Hinsichtlich des Nachahmungsgegenstandes ist daher wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß der Nachahmungsgegenstand bestimmte Gestaltungen und Merkmale aufweist, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen oder von Einrichtungen anderer Herkunft zu ermöglichen. Es ist daher - in Abgrenzung zum Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG - zwar keine Verkehrsgeltung, aber doch eine gewisse Verkehrsbekanntheit des Nachahmungsgegenstandes erforderlich (ÖBl 1987, 156 ua). Bei der Beurteilung sowohl der wettbewerblichen Eigenart einer Geschäftseinrichtung im Rahmen des Gastgewerbes als auch ihrer Verwechslungsfähigkeit muß aber mit Rücksicht darauf, daß sich hier - funktionsbedingt - bestimmte Einrichtungsformen entwickelt haben, die entweder für die Gastronomie im allgemeinen oder doch für spezifische Arten von Gastgewerbebetrieben typisch sind und daher allgemein vorausgesetzt werden, um ein Lokal einer solchen Betriebstype zuzuordnen (z.B. Wiener Kaffeehaus, Bar, Landgasthaus, aber auch China-Restaurant oder englisches Pub etc.), ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs angenommen und schon deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden. In diesem Sinne gehören die von der Gemeinschuldnerin im Sicherungsantrag gesondert inkriminierten einzelnen "Nachahmungen" der Beklagten entweder zu den bereits funktionsbedingt für jeden Gastgewerbebetrieb erforderlichen Einrichtungen oder Leistungen (langgezogene Bar mit großzügigem Bewegungsraum für das Bedienungspersonal, Flaschen an der Wand, Anbieten von Getränken aller Art sowie von Snacks) oder in bezug auf die übrigen genannten Einrichtungs- und Betriebsformen doch zu einem typischen Lokal im Stil eines englischen Pubs. Irgendwelche konkrete, über die für die Zuordnung des Gastgewerbebetriebes zum Typ eines englischen Pubs hinausgehende charakteristische und individuelle Besonderheiten vermag entweder schon das Sachvorbringen der Gemeinschuldnerin nicht aufzuzeigen, oder sie sind durch die globale Bescheinigungsannahme des Rekursgerichtes nicht gedeckt (Zapfsäule in der Art des Jugendstils, Anbieten eines "Musik der 60iger Jahre-Abends"). In bezug auf die übrigen "Nachahmungen" können die für einen Gastgewerbebetrieb mit Bar im allgemeinen oder eines Lokals im Stil eines englischen Pubs im besonderen funktionell erforderlichen und typischen Geschäftseinrichtungen und Leistungen schon mangels der ihnen zuzubilligenden wettbewerblichen Eigenart zu keinen Verwechslungen führen; dies insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Lokale - wie hier - nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe, sondern in verschiedenen Bundesländern befinden.ÖBl 1986, 43; ÖBl 1987, 156 ua). Hinsichtlich des Nachahmungsgegenstandes ist daher wettbewerbliche Eigenart und damit zusammenhängend - zumindest in der Regel - eine gewisse Verkehrsbekanntheit erforderlich. Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß der Nachahmungsgegenstand bestimmte Gestaltungen und Merkmale aufweist, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen oder von Einrichtungen anderer Herkunft zu ermöglichen. Es ist daher - in Abgrenzung zum Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG - zwar keine Verkehrsgeltung, aber doch eine gewisse Verkehrsbekanntheit des Nachahmungsgegenstandes erforderlich (ÖBl 1987, 156 ua). Bei der Beurteilung sowohl der wettbewerblichen Eigenart einer Geschäftseinrichtung im Rahmen des Gastgewerbes als auch ihrer Verwechslungsfähigkeit muß aber mit Rücksicht darauf, daß sich hier - funktionsbedingt - bestimmte Einrichtungsformen entwickelt haben, die entweder für die Gastronomie im allgemeinen oder doch für spezifische Arten von Gastgewerbebetrieben typisch sind und daher allgemein vorausgesetzt werden, um ein Lokal einer solchen Betriebstype zuzuordnen (z.B. Wiener Kaffeehaus, Bar, Landgasthaus, aber auch China-Restaurant oder englisches Pub etc.), ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs angenommen und schon deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden. In diesem Sinne gehören die von der Gemeinschuldnerin im Sicherungsantrag gesondert inkriminierten einzelnen "Nachahmungen" der Beklagten entweder zu den bereits funktionsbedingt für jeden Gastgewerbebetrieb erforderlichen Einrichtungen oder Leistungen (langgezogene Bar mit großzügigem Bewegungsraum für das Bedienungspersonal, Flaschen an der Wand, Anbieten von Getränken aller Art sowie von Snacks) oder in bezug auf die übrigen genannten Einrichtungs- und Betriebsformen doch zu einem typischen Lokal im Stil eines englischen Pubs. Irgendwelche konkrete, über die für die Zuordnung des Gastgewerbebetriebes zum Typ eines englischen Pubs hinausgehende charakteristische und individuelle Besonderheiten vermag entweder schon das Sachvorbringen der Gemeinschuldnerin nicht aufzuzeigen, oder sie sind durch die globale Bescheinigungsannahme des Rekursgerichtes nicht gedeckt (Zapfsäule in der Art des Jugendstils, Anbieten eines "Musik der 60iger Jahre-Abends"). In bezug auf die übrigen "Nachahmungen" können die für einen Gastgewerbebetrieb mit Bar im allgemeinen oder eines Lokals im Stil eines englischen Pubs im besonderen funktionell erforderlichen und typischen Geschäftseinrichtungen und Leistungen schon mangels der ihnen zuzubilligenden wettbewerblichen Eigenart zu keinen Verwechslungen führen; dies insbesondere auch dann nicht, wenn sich die Lokale - wie hier - nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe, sondern in verschiedenen Bundesländern befinden.
Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen § 1 UWG liegen daher nicht vor. Demgemäß war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG liegen daher nicht vor. Demgemäß war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Revisionsrekurs wurde dem Kläger am 22. Jänner 1988 zugestellt. Seine erst am 8. Februar 1988 - und damit nach Ablauf der 14tägigen Frist (§ 402 Abs 1, letzter Satz, EO) - zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs wurde dem Kläger am 22. Jänner 1988 zugestellt. Seine erst am 8. Februar 1988 - und damit nach Ablauf der 14tägigen Frist (Paragraph 402, Absatz eins,, letzter Satz, EO) - zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO und die §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und die Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.