Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0078514×

Rechtssatz RS0078514

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078514

Geschäftszahl

4Ob17/88

Entscheidungsdatum

31.05.1988

Rechtssatz

Bei der Beurteilung sowohl der wettbewerblichen Eigenart einer Geschäftseinrichtung im Rahmen des Gastgewerbes als auch ihrer Verwechslungsfähigkeit im Hinblick auf die Verkehrsbekanntheit des Nachahmunggegenstandes muß mit Rücksicht darauf, daß sich hier - funktionsbedingt - bestimmte Einrichtungsformen entwickelt haben, die entweder für die Gastronomie im allgemeinen oder doch für spezifische Arten von Gastgewerbebetrieben typisch sind und daher allgemein vorausgesetzt werden, um ein Lokal einer solchen Betriebstype zuzuordnen (zB Wiener Kaffeehaus, Bar, Landgasthaus, aber auch China-Restaurant oder englisches Pub etc), ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs angenommen und schon deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden. - "geschütztes Pub"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 17/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078514

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0040OB00017_8800000_001