Begründung:
Die Klägerin betreibt in zahlreichen Geschäften in ganz Österreich den Einzelhandel insbesondere mit Unter- und Oberwäsche. Seit Jahrzehnten bietet sie unter der Bezeichnung "Gutscheinmünzen" in ihren Geschäften und in der Werbung Plastikmünzen in der für ihr Unternehmen charakteristischen grünen Farbe und mit der goldenen Aufprägung "Gut für.....Schilling" zum Verkauf an, welche den Inhaber berechtigen, in allen Geschäfte der Klägerin Waren bis zum Wert des aufgeprägten Schillingbetrages einzukaufen. Die Klägerin ist aufgrund der Markenanmeldung vom 13.9.1985 Inhaberin der österreichischen Wortmarke 116.624 "Gutscheinmünzen", welche für die Klassen
14: Edelmetalle und deren Legierungen, sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind,
aufgrund eines "Verkehrsgeltungsnachweises" registriert worden ist; Beginn der Schutzdauer war der 22.7.1987.
Die Erstbeklagte vertreibt in ihren Geschäftszentren in R*****, M*****, B*****, S*****, V*****, B*****, W***** und S***** neben anderen Artikeln auch Unter- und Oberwäsche; der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeklagten, welche in ihren Geschäften und in ihrer Werbung gleichfalls Plastikmünzen zu verschiedenen Nennwerten, jedoch in blauer Farbe, zum Verkauf anbietet. Auf den Plastikmünzen ist in goldener Farbe die Bezeichnung "Gutscheinmünze" aufgeprägt. Auch diese "Gutscheinmünzen" der Erstbeklagten berechtigen den Inhaber in allen ihren Geschäften zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bis zum aufgeprägten Nennwert.
Mit Schreiben vom 17.7.1994 forderte die Klägerin die Erstbeklagte unter Hinweis auf ihr Markenrecht auf, umgehend die Verwendung bzw den Vertrieb von Münzen mit der Aufschrift "Gutscheinmünzen" einzustellen, und merkte für den Eingang einer entsprechenden Verzichtserklärung den 31.7.1994 vor. Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 1.8.1994 teilte die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, Bezirksstelle R*****, "im Einvernehmen mit Herrn M*****" (ua) folgendes mit:
"Die Firma F***** anerkennt den Markenrechtsschutz für 'Gutscheinmünzen'. Sie verpflichtet sich, bei der Neuanfertigung dieser Geschenkmünzen diesen Begriff nicht mehr zu verwenden. Es wird allerdings dahingehend um Verständnis gebeten, daß noch im Umlauf befindliche derartige Münzen weiter einlösbar bleiben müssen, da der Firma die Inhaber dieser Münzen auch nicht bekannt sind und daher keine Rückholaktion möglich ist."
Hiezu gab die Erstbeklagte selbst der Klägerin mit Schreiben vom 23.8. und 9.9.1994 bekannt, daß derzeit ca die Hälfte der von ihr verwendeten Geschenkmünzen bei ihren Kunden in Umlauf sind und daß der Nennwert der in Umlauf befindlichen Geschenkmünzen 582.700 S beträgt.
Danach begann die Erstbeklagte mit der Ausgabe von Papier-Gutscheinen "im Werte von 100 S", welche jedoch die Abbildung einer entsprechenden Plastikmünze mit der Aufprägung "Gutscheinmünze" enthielten.
Die Klägerin beantragt zur Sicherung ihres Begehrens, den Beklagten die Verwendung des Begriffes "Gutscheinmünze" im geschäftlichen Verkehr, insbesondere den Vertrieb von Plastikmünzen mit der Aufschrift "Gutscheinmünze", zu untersagen und ihnen zu gebieten, daß sie von den bei ihnen noch vorhandenen bzw von den rücklangenden Plastikmünzen die Aufschrift "Gutscheinmünze" beseitigen bzw derartige Münzen vernichten, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort die weitere Verwendung des Begriffes "Gutscheinmünze" im geschäftlichen Verkehr und den weiteren Vertrieb von Plastikmünzen mit der Aufschrift "Gutscheinmünze" sowie auch von Gutscheinen mit der Abbildung einer Münze mit der Aufschrift "Gutscheinmünze" zu unterlassen, und von den bei ihnen vorhandenen sowie zu ihnen zurücklangenden Plastikmünzen die Aufschrift "Gutscheinmünze" zu beseitigen bzw derartige Plastikmünzen und Gutscheine zu vernichten.
Die Erstbeklagte verstoße mit der Aufprägung der Wortmarke der Klägerin auf ihren Plastikmünzen sowie deren Abbildung in Werbeprospekten und Gutscheinen gegen § 9 UWG; der Unterlassungsanspruch werde aber auch "auf alle sonstigen erdenklichen Rechtsgrundlagen" gestützt, habe doch die Erstbeklagte das Markenrecht der Klägerin auch ausdrücklich anerkannt.Die Erstbeklagte verstoße mit der Aufprägung der Wortmarke der Klägerin auf ihren Plastikmünzen sowie deren Abbildung in Werbeprospekten und Gutscheinen gegen Paragraph 9, UWG; der Unterlassungsanspruch werde aber auch "auf alle sonstigen erdenklichen Rechtsgrundlagen" gestützt, habe doch die Erstbeklagte das Markenrecht der Klägerin auch ausdrücklich anerkannt.
Die Beklagten beantragen, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Das Markenrecht der Klägerin sei unwirksam, weil "Gutscheinmünze" die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für Plastikmünzen mit Gutschein-Funktion sei. Eventualiter werde geltend gemacht, daß sich die Wortmarke in der Zwischenzeit zum "Freizeichen" entwickelt habe, weshalb sie nachträglich jede Kennzeichnungskraft verloren habe. Jedenfalls enthalte die Bezeichnung ausschließlich beschreibende Angaben, für die die Klägerin im Prioritätszeitpunkt entgegen der Annahme der Markenrechtsbehörde keine Verkehrsgeltung besessen habe. Außerdem berufe sich die Erstbeklagte auf einen prioritätsälteren Vorgebrauch, habe sie doch schon seit Jahresbeginn 1985 Plastikmünzen unter der Bezeichnung "Gutscheinmünze" angeboten und verkauft und hiefür im Gebiet von Oberösterreich Verkehrsgeltung erlangt. Die Erstbeklagte habe die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu dem im Schreiben vom 1.8.1994 abgegebenen Anerkenntnis weder bevollmächtigt noch beauftragt. Sie habe sich von ihrer Standesvertretung nur beraten lassen wollen. Abgesehen davon, enthalte das Schreiben auch kein konstitutives Anerkenntnis.
Das Erstgericht verbot den Beklagten, ab sofort im geschäftlichen Verkehr den Begriff "Gutscheinmünze" dahin zu verwenden, daß Plastikmünzen mit der Aufschrift "Gutscheinmünze" weiter vertrieben werden. Den Beklagten wurde ferner geboten, die bei ihnen vorhandenen sowie die zu ihnen zurücklangenden Plastikmünzen mit der Aufschrift "Gutscheinmünze" zu beseitigen. Hingegen wies das Erstgericht das Mehrbegehren der Klägerin, den Beklagten auch die Vernichtung der "Gutscheinmünzen" aufzutragen und das Unterlassungsgebot auch auf die von den Beklagten ausgegebenen Gutscheine mit der Abbildung einer Münze mit der Aufschrift "Gutscheinmünze" zu erstrecken, ab.
Die Bezeichnung "Gutscheinmünze" sei für Wertmarken in Form von Plastikgeld geradezu eine Wortschöpfung, welche zum Ausdruck bringe, daß es sich nicht um einen Papier-Gutschein, sondern um eine geldähnliche Münze handelt. Von einem absolut schutzunfähigen "Freizeichen" könne schon deshalb keine Rede sein, weil zur neutralen Umschreibung des Zweckes einer solchen Plastikmünze auch andere Begriffe - zB "Wertmarke" - zur Verfügung stehen. Die Verkehrsgeltung sei durch die Registrierung der Wortmarke hinreichend bescheinigt. Für die gegenteiligen Sachbehauptungen der Beklagten lägen keine geeigneten Bescheinigungsmittel vor, die auch parat wären. Ein Anspruch auf Unterlassung der von der Erstbeklagten zuletzt vorgenommenen Ausgabe von Gutscheinen bestehe aber nicht, weil diese nur die Abbildung einer Münze enthielten, aber jedermann klar sei, daß es sich um einen Gutschein und nicht um eine Münze handelt; es fehle daher die Gefahr einer Verwechslung mit den von der Klägerin ausgegebenen "Gutscheinmünzen". Der auf die Vernichtung der Münzen gerichtete Antrag sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil dadurch dem Prozeßausgang endgültig vorgegriffen werde.
Das Rekursgericht bestätigte den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und wies im übrigen den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht nahm - abweichend vom Erstgericht - eine Bevollmächtigung der Wirtschaftskammer Oberösterreich zur Abgabe eines Anerkenntnisses namens der Erstbeklagten gemäß Schreiben vom 1.8.1994 als nicht bescheinigt an. Die Bezeichnung "Gutscheinmünzen" sei ausschließlich beschreibend, bringe sie doch nur zum Ausdruck, daß ein Gutschein in Form einer Münze vorliegt. Hiefür sei die Bezeichnung "Wertmarke" kein vollständiger Ersatz, weil sie keinen Hinweis auf eine "Münze" enthalte. Auch "Geschenkmünze" oder "Wertmünze" seien ungenau, weil zu allgemein. Darunter fielen praktisch alle Arten von Münzen, die nicht Geld sind, in erster Linie aber solche, die selbst einen (Metall-)Wert haben, was aber gerade bei "Gutscheinmünzen" nicht zutreffe. Die Bezeichnung "Gutscheinmünzen" sei daher ein rein beschreibendes, in der deutschen Sprache unersetzbares Wort, welches im täglichen Sprachgebrauch unentbehrlich sei, weshalb es nach § 4 Abs 1 Z 2 MSchG von einer Registrierung ausgeschlossen sei. Es liege daher ein absolutes Eintragungshindernis vor, das von den Gerichten als Rechtsfrage selbständig und ohne Bindung an die Entscheidung der Markenbehörde zu beurteilen sei.Das Rekursgericht nahm - abweichend vom Erstgericht - eine Bevollmächtigung der Wirtschaftskammer Oberösterreich zur Abgabe eines Anerkenntnisses namens der Erstbeklagten gemäß Schreiben vom 1.8.1994 als nicht bescheinigt an. Die Bezeichnung "Gutscheinmünzen" sei ausschließlich beschreibend, bringe sie doch nur zum Ausdruck, daß ein Gutschein in Form einer Münze vorliegt. Hiefür sei die Bezeichnung "Wertmarke" kein vollständiger Ersatz, weil sie keinen Hinweis auf eine "Münze" enthalte. Auch "Geschenkmünze" oder "Wertmünze" seien ungenau, weil zu allgemein. Darunter fielen praktisch alle Arten von Münzen, die nicht Geld sind, in erster Linie aber solche, die selbst einen (Metall-)Wert haben, was aber gerade bei "Gutscheinmünzen" nicht zutreffe. Die Bezeichnung "Gutscheinmünzen" sei daher ein rein beschreibendes, in der deutschen Sprache unersetzbares Wort, welches im täglichen Sprachgebrauch unentbehrlich sei, weshalb es nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG von einer Registrierung ausgeschlossen sei. Es liege daher ein absolutes Eintragungshindernis vor, das von den Gerichten als Rechtsfrage selbständig und ohne Bindung an die Entscheidung der Markenbehörde zu beurteilen sei.