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Rechtssatz RS0066535×

Rechtssatz RS0066535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066535

Geschäftszahl

4Ob17/95; 4Ob81/95; 1Ob296/98f

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Rechtssatz

Gutscheinmünzen, die beim ausgebenden Unternehmen in Waren (Dienstleistungen) eingelöst werden können, aber keinen Gebrauchswert haben, sind keine Waren im Sinne des MSchG. Sie sind daher dem Markenschutz nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 17/95
    Veröff: SZ 68/65
  • 4 Ob 81/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 81/95
    Auch; Beisatz: Hier: "Ikea - Gutscheine". (T1)
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Vgl; nur: Gutscheinmünzen, die beim ausgebenden Unternehmen in Waren (Dienstleistungen) eingelöst werden können, aber keinen Gebrauchswert haben. (T2); Beisatz: Hier: "Täglich Alles-Münzen". (T3); Beisatz: Derartige "Münzen" haben, ebenso wie entsprechende Gutscheine, keinen selbständigen Gebrauchswert, sondern eine - hier auf die jeweils am Sonntag aufgestellten Zeitungsständer der beklagten Partei beschränkte - Geldfunktion. (T4); Veröff: SZ 72/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066535

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00017_9500000_001