Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, im Revisionsverfahren noch die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 57.043,36 sA an Kündigungs- und Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung und Weihnachtsremuneration sowie Abfertigung mit der Behauptung, am 18. März 1983 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Er begehrt ferner die Zahlung eines restlichen Entgeltbetrages von S 404,15 sA. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie habe den Kläger gerechtfertigt entlassen, weil er am 8. März 1983 mit einem ihm für Dienstfahrten überlassenen LKW unberechtigte Fahrten unternommen habe. Dies sei der beklagten Partei am 18. März 1983 bekannt geworden.
Der Kläger bestritt dieses Vorbringen. Die erwähnten Fahrten nach Arbeitsschluß seien zum Aufsuchen eines Nachtquartiers notwendig gewesen. Im übrigen habe er den Fahrtenschreiber bereits am 10. März 1983 bei der beklagten Partei abgegeben, sodaß die am 18. März 1983 ausgesprochene Entlassung verspätet erfolgt sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung statt, Privatfahrten des Klägers seien von der beklagten Partei nicht bewiesen worden.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren nur mit S 304,15 sA stattgab und das Mehrbegehren von S 57.043,36 brutto sowie S 100,-- je sA abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfhren noch wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren nur mit S 304,15 sA stattgab und das Mehrbegehren von S 57.043,36 brutto sowie S 100,-- je sA abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfhren noch wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war am 8. März 1983 mit einem von ihm gelenkten Tankwagenzug der beklagten Partei unterwegs. Er begann seine Arbeit an diesem Tag um 1,00 Uhr früh und beendete sie gegen 14,30 Uhr. Der Kläger fuhr sodann in der Zeit von 14,25 Uhr bis 14,30 Uhr in Wien zum Cafe W***. Dort gibt es zwar kein zumutbares Nachtquartier, doch hätte die Möglichkeit bestanden, telefonisch ein geeignetes Quartier ausfindig zu machen. Der Kläger nützte diese Möglichkeit nicht. Er hielt sich bis 16,10 Uhr in diesem Cafehaus auf. Dann fuhr er zu einem rund 8 km entfernten Alteisenhändler, wo er bis 16,45 Uhr blieb. Anschließend fuhr er bis 16,50 Uhr 4 km nach Schwechat. In der Folge wurden vom Kläger mit dem Tankwagen der beklagten Partei folgende weitere Fahrten unternommen: Von 18,oo Uhr bis 18,05 3 km, von 18,15 Uhr bis 18,20 Uhr wieder 3 km, von 21,45 Uhr bis 22,05 Uhr 5 km und von 22,35 Uhr bis 22,40 Uhr wieder 5 km.
Diese Fahrten des Klägers erfolgten ohne Auftrag und nicht im Interesse der beklagten Partei; sie wurden ebensowenig zum Zwecke des Aufsuchens eines Quartiers unternommen. Die Fahrten lagen ausschließlich im privaten Interesse des Klägers. Dieser ist nach Arbeitsschluß insgesamt rund 35 km gefahren; davon lagen höchstens 15 km im Interesse der beklagten Partei.
Der Kläger gab entweder am Abend des 10. März 1983 oder am 14. März 1983 den Tagesbericht für den 8. März 1983 sowie das diesbezügliche Tachographenblatt bei der beklagten Partei ab. Darin war vom Kläger als Arbeitsbeginn 1,00 Uhr und als Arbeitsende 16,oo Uhr eingetragen. Der Kläger verrechnete hiefür 8 Normalstunden, ferner 1 Überstunde mit einem Zuschlag von 5o % und 5 Überstunden mit einem solchen von 100 %. Das Tachographenblatt weist ab etwa 14,25 Uhr die festgestellten Fahrten auf. Stefan P***, ein Angestellter der beklagten Partei, hatte wöchentlich die Fahrtberichte und Tachographenblätter von insgesamt 20 Fahrzeugen zu kontrollieren. Am 18. März 1983 stellte er die vorerwähnten Fahrtzeiten und Fahrtstrecken des Klägers fest. Als er den Kläger am selben Tag zur Rede stellte, entgegnete dieser, es sei ohnehin allen bekannt, daß er derartige Privatfahrten unternehme. Stefan P*** meldete noch am selben Tag seine Wahrnehmungen dem Leiter der Personalabteilung der beklagten Partei, der den Kläger in Anwesenheit P*** sofort zur Rede stellte. Der Kläger gab zu, daß er seine Arbeit um 14,25 Uhr beendet habe; er habe deshalb als Arbeitsende 16,00 Uhr eingetragen, weil dies seiner normalen Arbeitszeit entspreche. Für die Zeit von 16,50 Uhr bis 22,40 Uhr und die in diesem Zeitraum zurückgelegten Fahrten verweigerte er jede Erklärung. Er berief sich nicht etwa darauf, ein Quartier gesucht oder den Armaturenkasten des Tankwagens gereinigt zu haben. Er wurde daraufhin entlassen.
Im April 1979 waren dem von der beklagten Partei wiederholte unerlaubte Privatfahrten im Zusammenhang mit dem Handel von Alteisen vorgehalten und ihm mitgeteilt worden, daß eine firmeninterne "Verordnung" herausgegeben werde, wonach Privatfahrten mit Firmenfahrzeugen verboten seien und daß ein Verstoß gegen dieses Verbot die Entlassung nach sich ziehen werde. Diese in der Folge von vielen Arbeitnehmern der beklagten Partei unterschriebene "Verordnung" wurde vom Kläger nicht unterfertigt. Ob er sie zu Gesicht bekommen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Inhalt war ihm auf Grund des vorerwähnten Gespräches aber bekannt. Stefan P*** hat den Kläger vor dessen Entlassung wegen Privatfahrten wiederholt verwarnt.
Das Berufungsgericht erblickte in den festgestellten Privatfahrten des Klägers eine so schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, daß der beklagten Partei eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zugemutet werden könne und die Entlassung daher gerechtfertigt sei. Da die Privatfahrten des Klägers erst am 18. März 1983 an Hand des Tachographenblattes festgestellt worden sei, sei die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen worden.
Gegen den das Klagebegehren abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.