Rechtssatz RS0029516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029516
Geschäftszahl
4Ob67/81; 4Ob170/85
Entscheidungsdatum
18.02.1986
Rechtssatz
Bezieht der Arbeitnehmer, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein und ohne dies dem Dienstgeber auch nur nachträglich mitzuteilen, Benzin für Privatfahrten auf Kosten des Dienstgebers, ist dies ein Entlassungsgrund. Gleichgültig ist, ob dem Dienstgeber das Verhalten seines Dienstnehmers auf Grund einer Kontrolle der Fahrtenbücher allenfalls hätte bekannt werden können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 67/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 67/81
Veröff: Arb 10001
- 4 Ob 170/85
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 170/85
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unerlaubte Privatfahrten trotz wiederholter Verwarnungen. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Untreue,
Vertrauensunwürdigkeit, Ermahnung, Warnung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029516
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00067_8100000_001