Begründung:
Die Antragstellerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Wochenzeitschrift "*****"
Die Erstantragsgegnerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "***** Zeitung", die Zweitantragsgegnerin ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die Drittantragsgegnerin ist Verlegerin der "***** Zeitung", die Viertantragsgegnerin ihre persönlich haftende Gesellschafterin.
Die Ausgaben der "***** Zeitung" in der Zeit vom Montag, dem 15.1.1990, bis zum Freitag, dem 19.1.1990 enthielten folgende - teils ganzseitige, teils doppelseitige - Ankündigungen:
Abbildung nicht darstellbar!
oder
Abbildung nicht darstellbar!
Am Sonntag, dem 21.1.1990, erschien die "***** Zeitung" mit folgenden Schlagzeilen auf der Titelseite:
Abbildung nicht darstellbar!
Auf den Doppelseiten 32/33 dieser Nummer fand sich unter der Überschrift "Lotto-Millionen - vielleicht gerade für Sie!" (ua) ein Foto von gestapelten Sammelsäcken und darunter folgender Text:
Abbildung nicht darstellbar!
Daneben waren in einem Kasten die "höchsten Sechsergewinne in Österreichs Lotto" in einer Größenordnung von 23,703.925 S bis 47,714.491 S aufgelistet.
Die gefährdete Partei beantragt vor Einleitung eines Rechtsstreites zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche, den Gegnern der gefährdeten Partei mit einstweiliger Verfügung beim Vertrieb der "***** Zeitung" folgende Ankündigungen zu verbieten:
a) daß in einer künftigen Ausgabe der "***** Zeitung" zu lesen sei, wie man "Multimillionär" wird, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, der Kauf der Zeitung ermögliche oder erleichtere die Erlangung eines Multi-Millionen-Gewinnes, und/oder
b) daß einer weiteren Ausgabe der "***** Zeitung" ein ausgefüllter Lottoschein beiliegen werde, wenn dabei der Eindruck erweckt wird, daß die Gewinnchancen dieses Lottoscheins garantiert oder besser als sonst seien.
Durch die massive Inseratenwerbung in der Woche vor dem 21.1.1990 sei beim Leser der Eindruck erweckt worden, daß er sich durch den Kauf der "*****" am Sonntag die Möglichkeit verschaffen könne, an einem Glücksspiel teilzunehmen, bei dem viele Millionen zu gewinnen sind. Beim angesprochenen Leserpublikum habe so der - unrichtige - Eindruck entstehen müssen, die "***** Zeitung" veranstalte (selbst) ein Millionenspiel, an dem man nur teilnehmen könne, wenn man am kommenden Sonntag die Zeitung kauft. Aus den Ankündigungen in der darauf folgenden Sonntagausgabe der Zeitung habe der Durchschnittsleser den Eindruck gewinnen müssen, daß die Wahrscheinlichkeit, einen Lottogewinn zu machen, für ihn garantiert oder doch größer als sonst sei, wenn er die "*****" am Montag kaufe und so einen jener vom Computer ausgefüllten Lottoscheine erhalte, von denen einer garantiert gewinne. Die beanstandeten Ankündigungen verstießen daher gegen § 28 UWG, gegebenenfalls gegen § 1 UWG.Durch die massive Inseratenwerbung in der Woche vor dem 21.1.1990 sei beim Leser der Eindruck erweckt worden, daß er sich durch den Kauf der "*****" am Sonntag die Möglichkeit verschaffen könne, an einem Glücksspiel teilzunehmen, bei dem viele Millionen zu gewinnen sind. Beim angesprochenen Leserpublikum habe so der - unrichtige - Eindruck entstehen müssen, die "***** Zeitung" veranstalte (selbst) ein Millionenspiel, an dem man nur teilnehmen könne, wenn man am kommenden Sonntag die Zeitung kauft. Aus den Ankündigungen in der darauf folgenden Sonntagausgabe der Zeitung habe der Durchschnittsleser den Eindruck gewinnen müssen, daß die Wahrscheinlichkeit, einen Lottogewinn zu machen, für ihn garantiert oder doch größer als sonst sei, wenn er die "*****" am Montag kaufe und so einen jener vom Computer ausgefüllten Lottoscheine erhalte, von denen einer garantiert gewinne. Die beanstandeten Ankündigungen verstießen daher gegen Paragraph 28, UWG, gegebenenfalls gegen Paragraph eins, UWG.
Die Gegner der gefährdeten Partei beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die beanstandeten Vorankündigungen hätten nichts über Gewinn- oder Glücksspiele, Verlosungen odgl enthalten; der Durchschnittsleser werde daher aus ihnen nicht auf ein von der "***** Zeitung" veranstaltetes Gewinnspiel schließen. Die Ankündigungen vom 21.1.1990 seien aber vollkommen eindeutig gewesen; kein Interessent habe daraus entnehmen können, daß ausgerechnet er den richtig ausgefüllten Lottoschein vorfinden werde oder daß die Gewinnchancen höher seien als bei einem von ihm selbst ausgefüllten Lottoschein. Abgesehen davon, daß die "***** Zeitung" das Zahlenlotto nicht selbst veranstaltet habe, seien ihre Ankündigungen auch nicht geeignet gewesen, einen unsachlichen Anlockeffekt zum Ankauf der Zeitung auszuüben.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die massiven Ankündigungen in der Woche vor dem 21.1.1990 hätten den Eindruck erweckt, daß man durch den Kauf der "***** Zeitung" am 21.1.1990 die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel erhalte, bei dem man zum Multimillionär werden könne. Da beim Durchschnittsleser die Einsicht nicht vorausgesetzt werden könne, daß im Lotto-Gewinnspiel der Österreichischen L***** Gesellschaft mbH jede nur denkbare Zahlenkombination die gleiche Gewinnchance habe, sei durch die Ankündigungen in der Sonntagausgabe vom 21.1.1990 der Eindruck erweckt worden, durch den Kauf der Montagausgabe eine "garantierte", jedenfalls aber eine bessere Gewinnchance als sonst zu erhalten. Daher liege nicht nur ein Verstoß gegen § 28 UWG vor, sondern jedenfalls auch ein solcher gegen § 1 UWG.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die massiven Ankündigungen in der Woche vor dem 21.1.1990 hätten den Eindruck erweckt, daß man durch den Kauf der "***** Zeitung" am 21.1.1990 die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel erhalte, bei dem man zum Multimillionär werden könne. Da beim Durchschnittsleser die Einsicht nicht vorausgesetzt werden könne, daß im Lotto-Gewinnspiel der Österreichischen L***** Gesellschaft mbH jede nur denkbare Zahlenkombination die gleiche Gewinnchance habe, sei durch die Ankündigungen in der Sonntagausgabe vom 21.1.1990 der Eindruck erweckt worden, durch den Kauf der Montagausgabe eine "garantierte", jedenfalls aber eine bessere Gewinnchance als sonst zu erhalten. Daher liege nicht nur ein Verstoß gegen Paragraph 28, UWG vor, sondern jedenfalls auch ein solcher gegen Paragraph eins, UWG.
Das Rekursgericht bestätigte die zu lit a) erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß das Wort "Multimillionengewinnes" durch das Wort "Multimillionenvermögens" ersetzt wird; den zu lit b) gestellten Sicherungsantrag wies es hingegen ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Weder in den fünf Ausgaben der "***** Zeitung" in der Woche vor dem 21.1.1990 noch auf der Titelseite der Sonntagausgabe vom 21.1.1990 sei die Durchführung eines Gewinnspiels angekündigt worden; die massive Werbung der Gegner der gefährdeten Partei ziele aber auf das Streben der Leser nach Reichtum und Vermögen ab. Die zu lit a) des Sicherungsbegehrens beanstandeten Ankündigungen erweckten beim unbefangenen Leser die Erwartung, daß er in der Sonntagausgabe der "***** Zeitung" für jedermann brauchbare, sachliche Ratschläge zum Erwerb oder zur Vergrößerung eines Vermögens finden werde. Daher liege zwar kein Verstoß gegen § 28 UWG, wohl aber ein solcher gegen § 1 UWG vor.Das Rekursgericht bestätigte die zu Litera a,) erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß das Wort "Multimillionengewinnes" durch das Wort "Multimillionenvermögens" ersetzt wird; den zu Litera b,) gestellten Sicherungsantrag wies es hingegen ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Weder in den fünf Ausgaben der "***** Zeitung" in der Woche vor dem 21.1.1990 noch auf der Titelseite der Sonntagausgabe vom 21.1.1990 sei die Durchführung eines Gewinnspiels angekündigt worden; die massive Werbung der Gegner der gefährdeten Partei ziele aber auf das Streben der Leser nach Reichtum und Vermögen ab. Die zu Litera a,) des Sicherungsbegehrens beanstandeten Ankündigungen erweckten beim unbefangenen Leser die Erwartung, daß er in der Sonntagausgabe der "***** Zeitung" für jedermann brauchbare, sachliche Ratschläge zum Erwerb oder zur Vergrößerung eines Vermögens finden werde. Daher liege zwar kein Verstoß gegen Paragraph 28, UWG, wohl aber ein solcher gegen Paragraph eins, UWG vor.
Die zu lit b) des Sicherungsbegehrens beanstandeten Ankündigungen im Blattinneren der Sonntagausgabe der "***** Zeitung" vom 21.1.1990 könnten hingegen von einem Durchschnittsleser nur dahin verstanden werden, daß sich auf den am Montag der Zeitung beiliegenden ausgefüllten Lottoscheinen unter allen mathematisch möglichen Tipvariationen auch der "garantiert richtige Sechser" der kommenden Lottorunde befinde. Aus dem Begleittext gehe selbst für einen mathematisch nicht gebildeten Durchschnittsleser deutlich hervor, daß ein "richtiger Sechsertip" nur dann garantiert werden könne, wenn alle möglichen Variationen gesetzt werden; kein Leser könne daher erwarten, daß er gerade das Zeitungsexemplar mit dem den "richtigen Sechsertip" enthaltenden Lottoschein erwerben werde. Die zu lit b) des Sicherungsantrages beanstandete Werbeankündigung sei somit nicht geeignet, irgendeinen Einfluß auf die Kaufentscheidung der Leser der "***** Zeitung" auszuüben.Die zu Litera b,) des Sicherungsbegehrens beanstandeten Ankündigungen im Blattinneren der Sonntagausgabe der "***** Zeitung" vom 21.1.1990 könnten hingegen von einem Durchschnittsleser nur dahin verstanden werden, daß sich auf den am Montag der Zeitung beiliegenden ausgefüllten Lottoscheinen unter allen mathematisch möglichen Tipvariationen auch der "garantiert richtige Sechser" der kommenden Lottorunde befinde. Aus dem Begleittext gehe selbst für einen mathematisch nicht gebildeten Durchschnittsleser deutlich hervor, daß ein "richtiger Sechsertip" nur dann garantiert werden könne, wenn alle möglichen Variationen gesetzt werden; kein Leser könne daher erwarten, daß er gerade das Zeitungsexemplar mit dem den "richtigen Sechsertip" enthaltenden Lottoschein erwerben werde. Die zu Litera b,) des Sicherungsantrages beanstandete Werbeankündigung sei somit nicht geeignet, irgendeinen Einfluß auf die Kaufentscheidung der Leser der "***** Zeitung" auszuüben.
Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Gegner der gefährdeten Partei mit dem Antrag, das Sicherungsbegehren auch in diesem Umfang abzuweisen. Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei richtet sich gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Die gefährdete Partei beantragt die Zurückweisung des Revisionsrekurses der Gegner der gefährdeten Partei; im übrigen stellen die Parteien wechselseitig den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.