Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 172/09m×

Entscheidung 4 Ob 172/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob172/09m

Entscheidungsdatum

20.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei N***** F***** G*****, vertreten durch Mag. Charlotte Poeffel, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei J***** M***** M*****, wegen Paragraph 382 b, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Juli 2009, GZ 47 R 357/09m-15, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 20. Mai 2009, GZ 27 C 24/09f-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die ohne Anhörung des Gegners erfolgte Abweisung eines Sicherungsantrags nach Paragraph 382 b, EO. Weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig.

Paragraph 402, Absatz 2, EO schließt die in Paragraph 402, Absatz eins, EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - einen ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; zuletzt etwa 7 Ob 265/08h und 4 Ob 234/08b; RIS-Justiz RS0012260). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 185/05t mwN).

Anmerkung

E92238 4Ob172.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00172.09M.1020.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091020_OGH0002_0040OB00172_09M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung