Begründung:
[1] Die Klägerin ist eine österreichische Privatrundfunkveranstalterin, die Beklagte eine Verwertungsgesellschaft, die bestimmte eigene und abgeleitete Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, soweit der Berechtigte ein Rundfunkunternehmer ist. Teil der von der Wahrnehmungsgenehmigung umfassten Berechtigung ist die Wahrnehmung des Rechts der Weitersendung von Rundfunksendungen einschließlich Satellitensendungen mit Hilfe von Leitungen gemäß § 59a UrhG. Die Beklagte hat mit der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH (kurz: „VG Media“) eine Repräsentationsvereinbarung geschlossen sowie mit einzelnen Rundfunkunternehmern Wahrnehmungsverträge und sie verfügt über die Rechte verschiedener ausländischer Sender. [1] Die Klägerin ist eine österreichische Privatrundfunkveranstalterin, die Beklagte eine Verwertungsgesellschaft, die bestimmte eigene und abgeleitete Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, soweit der Berechtigte ein Rundfunkunternehmer ist. Teil der von der Wahrnehmungsgenehmigung umfassten Berechtigung ist die Wahrnehmung des Rechts der Weitersendung von Rundfunksendungen einschließlich Satellitensendungen mit Hilfe von Leitungen gemäß Paragraph 59 a, UrhG. Die Beklagte hat mit der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH (kurz: „VG Media“) eine Repräsentationsvereinbarung geschlossen sowie mit einzelnen Rundfunkunternehmern Wahrnehmungsverträge und sie verfügt über die Rechte verschiedener ausländischer Sender.
[2] Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr eine Nutzungsbewilligung zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weiterverbreitung im Rahmen des Dienstes Sky X der in Anlage 2 zum Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Wirtschaftskammer Österreich vom 31. 7. 1998 angeführten Fernsehprogramme zu angemessenen Bedingungen zu erteilen. Die Beklagte unterliege nach § 59b Abs 2 UrhG einem Kontrahierungszwang, weil Sky X den Voraussetzungen des § 59a Abs 1 UrhG entspreche und die Beklagte zur Wahrnehmung der Weitersenderechte an den gewünschten frei empfangbaren Sendern befugt sei. [2] Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr eine Nutzungsbewilligung zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weiterverbreitung im Rahmen des Dienstes Sky römisch zehn der in Anlage 2 zum Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Wirtschaftskammer Österreich vom 31. 7. 1998 angeführten Fernsehprogramme zu angemessenen Bedingungen zu erteilen. Die Beklagte unterliege nach Paragraph 59 b, Absatz 2, UrhG einem Kontrahierungszwang, weil Sky römisch zehn den Voraussetzungen des Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG entspreche und die Beklagte zur Wahrnehmung der Weitersenderechte an den gewünschten frei empfangbaren Sendern befugt sei.
[3] Die Beklagte wendete ein, dass sie über die gewünschten Rechte gar nicht verfüge. Bei Sky X handle es sich nicht um eine Weitersendung der Programmsignale über Fernsehsignalkabel, sondern um einen OTT-Dienst, bei dem die Verbreitung nicht über ein eigenes Netz, sondern über das Internet erfolge. Das Recht, einen derartigen Dienst zu lizenzieren, unterliege nicht der Verwertungsgesellschaftenpflicht nach § 59a Abs 1 UrhG und sei der Beklagten von den Rundfunkunternehmern auch nicht übertragen worden. [3] Die Beklagte wendete ein, dass sie über die gewünschten Rechte gar nicht verfüge. Bei Sky römisch zehn handle es sich nicht um eine Weitersendung der Programmsignale über Fernsehsignalkabel, sondern um einen OTT-Dienst, bei dem die Verbreitung nicht über ein eigenes Netz, sondern über das Internet erfolge. Das Recht, einen derartigen Dienst zu lizenzieren, unterliege nicht der Verwertungsgesellschaftenpflicht nach Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG und sei der Beklagten von den Rundfunkunternehmern auch nicht übertragen worden.
[4] Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Weitersendung über Internet falle nicht in den Anwendungsbereich des § 59a UrhG, weshalb in Bezug auf eine Internetverbindung (OTT) auch kein Kontrahierungszwang nach § 59 Abs 3 UrhG bestehe. Hinzu trete, dass die Beklagte nicht über die gewünschten Rechte verfüge; sie könne sie daher auch nicht weitergeben. [4] Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Weitersendung über Internet falle nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 59 a, UrhG, weshalb in Bezug auf eine Internetverbindung (OTT) auch kein Kontrahierungszwang nach Paragraph 59, Absatz 3, UrhG bestehe. Hinzu trete, dass die Beklagte nicht über die gewünschten Rechte verfüge; sie könne sie daher auch nicht weitergeben.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob Live Streaming von ausländischen Rundfunksendungen über das offene Internet der integralen Kabelweitersendung gemäß § 59a UrhG gleichzuhalten sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. [5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob Live Streaming von ausländischen Rundfunksendungen über das offene Internet der integralen Kabelweitersendung gemäß Paragraph 59 a, UrhG gleichzuhalten sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[6] Die Klägerin beantragt mit ihrer Revision, der Klage stattzugeben. Sie beruft sich auf die technologieneutrale Auslegung der Bestimmung des § 59a UrhG. Die Wahrnehmungsbefugnis der Beklagten umfasse auch Weitersendungen über einen Internetzugangsdienst. Ihr komme für ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung zu. Es bestehe daher ein Kontrahierungszwang im Sinne einer Zwangslizenz. [6] Die Klägerin beantragt mit ihrer Revision, der Klage stattzugeben. Sie beruft sich auf die technologieneutrale Auslegung der Bestimmung des Paragraph 59 a, UrhG. Die Wahrnehmungsbefugnis der Beklagten umfasse auch Weitersendungen über einen Internetzugangsdienst. Ihr komme für ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung zu. Es bestehe daher ein Kontrahierungszwang im Sinne einer Zwangslizenz.
[7] Die Beklagte beantragt mit ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurück- bzw abzuweisen.