Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Ist die zur Irreführung geeignete Angabe (iS des § 2 Abs 1 UWG) in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung gemäß § 3 Abs 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung; die Anspruchsberechtigung (§ 14 Satz 1 UWG) richtet sich gemäß § 3 Abs 2 UWG nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht. § 3 UWG enthält damit eine Sonderregelung der aktiven wie der passiven Klagelegitimation für einen besonderen Fall des § 2 UWG (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 95; auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 I 287; SZ 49/57 = ÖBl 1976, 163). Ob die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 UWG - (insbesondere eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen (vgl. dazu ÖBl 1964, 94)) - hier vorliegen, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil der Klägerin für die Erhebung des besonderen Anspruches gegen den empfehlenden Medieninhaber die Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs 2 UWG fehlt; die Klage kann nämlich nur von einem Mitbewerber des empfohlenen Unternehmens oder von einer Interessenvereinigung erhoben werden, die satzungsgemäß Interessen der beeinträchtigten Art zu wahren hat (Hohenecker-Friedl aaO). Die Klägerin als Medienunternehmerin ist aber nicht Mitbewerberin der Firma P***, die Klassenlose vertreibt.Ist die zur Irreführung geeignete Angabe (iS des Paragraph 2, Absatz eins, UWG) in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung; die Anspruchsberechtigung (Paragraph 14, Satz 1 UWG) richtet sich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UWG nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht. Paragraph 3, UWG enthält damit eine Sonderregelung der aktiven wie der passiven Klagelegitimation für einen besonderen Fall des Paragraph 2, UWG (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 95; auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch eins 287; SZ 49/57 = ÖBl 1976, 163). Ob die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, UWG - (insbesondere eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen vergleiche dazu ÖBl 1964, 94)) - hier vorliegen, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil der Klägerin für die Erhebung des besonderen Anspruches gegen den empfehlenden Medieninhaber die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 3, Absatz 2, UWG fehlt; die Klage kann nämlich nur von einem Mitbewerber des empfohlenen Unternehmens oder von einer Interessenvereinigung erhoben werden, die satzungsgemäß Interessen der beeinträchtigten Art zu wahren hat (Hohenecker-Friedl aaO). Die Klägerin als Medienunternehmerin ist aber nicht Mitbewerberin der Firma P***, die Klassenlose vertreibt.
Das schließt aber nicht aus, daß die Erstbeklagte von der
Klägerin als ihrer Mitbewerberin nach § 2 UWG in Anspruch genommen
werden kann, wenn sie nicht nur entgeltliche Veröffentlichungen
eines Dritten entgegengenommen, sondern sich - über bloße
Empfehlungen iS des § 3 Abs 1 UWG hinaus - zur Förderung des eigenen
Wettbewerbs, also des Absatzes der "Ganzen Woche", an den als
irreführend beanstandeten Ankündigungen (etwa im Sinne einer
Gemeinschaftswerbung) derart beteiligt hat, daß diese Ankündigungen
auch ihr zuzurechnen sind. Das ist aber, wenn man den flüchtigen
Eindruck zugrunde legt, den ein noch erheblicher Teil der
Interessenten beim Kauf der betreffenden Ausgabe der Zeitschrift
"Die ganze Woche" aus den Ankündigungen auf dem Umschlagstreifen und
auf dem Titelblatt gewinnen konnte, der Fall. Die Aktion wurde auf
dem die Titelseite zum Teil abdeckenden Umschlagstreifen und auf der
Titelseite selbst mit den Worten: "Die ganze Woche und das Große
Los" angekündigt, den Käufern (Lesern) der Zeitschrift wurden "bis
zu 99,9 % Chancen auf Treffergewinn mit Ihrem Glücks-Kuvert in
diesem Umschlag" versprochen. Soweit Käufer vor dem Erwerb der
Zeitschrift diese zusätzliche Umschlagseite nicht geöffnet hatten,
konnten sie überhaupt nur aus dem nicht besonders auffallenden
Aufdruck des "Prokopp-Elefanten" darauf schließen, daß sie es mit
einer Werbung für die Klassenlotterie zu tun hatten; erst nach dem
Öffnen des Umschlagblattes wurde erkennbar, daß es sich nicht um ein
besonderes Preisausschreiben oder Gewinnspiel der "Ganzen Woche"
handelte. Aber auf der zweiten Seite des Umschlagblattes und auf der
Titelseite identifizierte sich die "Ganze Woche" insofern mit der
Werbung für den Kauf von Klassenlosen, als dort ein Spiel "exklusiv
für Leser der ganzen Woche" angekündigt und den Lesern dieser
Zeitschrift wiederum "Ihr Glücks-Kuvert zum Mitmachen im großen
Millionenspiel" angeboten wurde. Für den Eindruck der
Kaufinteressenten waren zwar die Ankündigungen auf der Titelseite und auf dem Umschlagblatt maßgebend, doch erweckte auch das Inserat auf Seite 56 der Zeitschrift beim Leser den Anschein einer Gemeinschaftswerbung, weil dort blickfangartig die Verbindung zwischen der Firma P*** (Klassenlotterie) und der Erstbeklagten durch die Worte "Millionen gewinnen mit Ihrem Glückskuvert exklusiv für die Leser der ganzen Woche" hergestellt wird.
Damit hat sich aber die Erstbeklagte an der von ihr veröffentlichten Werbung der Firma P*** für den Kauf von Klassenlosen in einem solchen Ausmaß beteiligt und den Eindruck einer auch in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse veranstalteten Gemeinschaftsaktion erweckt, daß sie für irreführende Angaben im Inserat der P*** GmbH genauso wie diese einzustehen hat und von ihren Mitbewerbern deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Das (aus zwei Teilen bestehende) Verbot irreführender Angaben ist aber auch gerechtfertigt:
Durch die Art der Ankündigung und die Aufmachung ("Die ganze Woche und das Große Los", "bis zu 99,9 % Chancen auf Treffergewinn"; "exklusiv für Leser der ganzen Woche") konnte bei einem jedenfalls noch erheblichen Teil der Käufer (Leser) der Zeitschrift der Eindruck entstehen, daß diese Lotterie mit besonders hohen Gewinnmöglichkeiten ausschließlich für Leser oder Erwerber der betreffenden Ausgabe der "Ganzen Woche" veranstaltet werde; erst nach genauerem Durchlesen des Inserates im Inneren des Blattes konnten sich die Leser dann davon überzeugen, daß die Ankündigung "exklusiv für die Leser der ganzen Woche" eine irreführende Leerformel war, weil Lose (zu den gleichen Bedingungen) auch ohne das angeheftete "Glückskuvert" oder den Bestellcoupon im Inneren des Blattes (von jedermann) telefonisch bestellt werden konnten. Daß mit den blickfangartig hervorgehobenen Worten "bis 99,9 % Chancen auf Treffergewinn mit Ihrem Glücks-Kuvert in diesem Umschlag" zugleich auch eine ungewöhnlich hohe Gewinnchance angekündigt und wiederum mit der "Ganzen Woche" in Verbindung gebracht wurde ("Die ganze Woche und das Große Los"), kann nicht zweifelhaft sein. Zur Irreführung geeignet iS des § 2 UWG war aber auch die Ankündigung, Loskäufer hätten "bis zu 99,9 % Chancen auf Treffergewinn". Auch wenn man davon ausgeht, daß selbst der flüchtige Leser die Prozentangabe "99,9 %" zufolge der gleich groß geschriebenen Worte "bis zu" als nicht regelmäßig erzielbaren Höchstwert erkennen mußte, bleibt die Ankündigung dennoch irreführend, weil die Worte "Chancen auf Treffergewinn" von einem noch erheblichen Teil der angesprochenen Käufer (Leser) jedenfalls auch dahin verstanden werden konnten, daß eine bis zu 99,9 %-ige Chance bestehe, aus der Teilnahme an der Lotterie einen Gewinn zu erzielen. Es ist aber irreführend, unter Bezugnahme auf das Gutachten eines Universitätsinstitutes mit einer bis zu 99,9 %-igen "Chance auf Treffergewinn" zu erwerben, wenn dabei verschwiegen wird, daß für die Berechnung dieser Chance auch alle jene "Treffergewinne" mitzuzählen sind, die zum Teil weit unter dem erforderlichen Einsatz zurückbleiben. Durch die beanstandete Ankündigung konnten sogar Leser, die sich nicht mit dem Erfassen der blickfangartigen Ankündigung "bis zu 99,9 % Chancen auf Treffergewinn" begnügten, sondern die im Blattinneren zitierten Passagen aus dem Universitätsgutachten über die gestaffelte Trefferwahrscheinlichkeit mit einem Los, mit zwei Losen und mit zehn Losen lasen, gröblich in Irrtum geführt werden, wenn ihnen - was jedenfalls für beachtliche Teile des Publikums angenommen werden muß - entsprechende Kenntnisse der Wahrscheinlichkeitsrechnung fehlten. Im Zweifel müssen daher die Beklagten die ungünstigere Auslegung des Begriffes "99,9 % Chancen auf Treffergewinn" gegen sich gelten lassen.Durch die Art der Ankündigung und die Aufmachung ("Die ganze Woche und das Große Los", "bis zu 99,9 % Chancen auf Treffergewinn"; "exklusiv für Leser der ganzen Woche") konnte bei einem jedenfalls noch erheblichen Teil der Käufer (Leser) der Zeitschrift der Eindruck entstehen, daß diese Lotterie mit besonders hohen Gewinnmöglichkeiten ausschließlich für Leser oder Erwerber der betreffenden Ausgabe der "Ganzen Woche" veranstaltet werde; erst nach genauerem Durchlesen des Inserates im Inneren des Blattes konnten sich die Leser dann davon überzeugen, daß die Ankündigung "exklusiv für die Leser der ganzen Woche" eine irreführende Leerformel war, weil Lose (zu den gleichen Bedingungen) auch ohne das angeheftete "Glückskuvert" oder den Bestellcoupon im Inneren des Blattes (von jedermann) telefonisch bestellt werden konnten. Daß mit den blickfangartig hervorgehobenen Worten "bis 99,9 % Chancen auf Treffergewinn mit Ihrem Glücks-Kuvert in diesem Umschlag" zugleich auch eine ungewöhnlich hohe Gewinnchance angekündigt und wiederum mit der "Ganzen Woche" in Verbindung gebracht wurde ("Die ganze Woche und das Große Los"), kann nicht zweifelhaft sein. Zur Irreführung geeignet iS des Paragraph 2, UWG war aber auch die Ankündigung, Loskäufer hätten "bis zu 99,9 % Chancen auf Treffergewinn". Auch wenn man davon ausgeht, daß selbst der flüchtige Leser die Prozentangabe "99,9 %" zufolge der gleich groß geschriebenen Worte "bis zu" als nicht regelmäßig erzielbaren Höchstwert erkennen mußte, bleibt die Ankündigung dennoch irreführend, weil die Worte "Chancen auf Treffergewinn" von einem noch erheblichen Teil der angesprochenen Käufer (Leser) jedenfalls auch dahin verstanden werden konnten, daß eine bis zu 99,9 %-ige Chance bestehe, aus der Teilnahme an der Lotterie einen Gewinn zu erzielen. Es ist aber irreführend, unter Bezugnahme auf das Gutachten eines Universitätsinstitutes mit einer bis zu 99,9 %-igen "Chance auf Treffergewinn" zu erwerben, wenn dabei verschwiegen wird, daß für die Berechnung dieser Chance auch alle jene "Treffergewinne" mitzuzählen sind, die zum Teil weit unter dem erforderlichen Einsatz zurückbleiben. Durch die beanstandete Ankündigung konnten sogar Leser, die sich nicht mit dem Erfassen der blickfangartigen Ankündigung "bis zu 99,9 % Chancen auf Treffergewinn" begnügten, sondern die im Blattinneren zitierten Passagen aus dem Universitätsgutachten über die gestaffelte Trefferwahrscheinlichkeit mit einem Los, mit zwei Losen und mit zehn Losen lasen, gröblich in Irrtum geführt werden, wenn ihnen - was jedenfalls für beachtliche Teile des Publikums angenommen werden muß - entsprechende Kenntnisse der Wahrscheinlichkeitsrechnung fehlten. Im Zweifel müssen daher die Beklagten die ungünstigere Auslegung des Begriffes "99,9 % Chancen auf Treffergewinn" gegen sich gelten lassen.
Richtig ist allerdings der Einwand der Beklagten, in der Ankündigung werde lediglich darauf hingewiesen, daß der Teilnehmer an der Klassenlotterie bis zu 99,9 % Chancen habe, während das dem Sicherungsbegehren stattgebende Verbot die Ankündigung einer "mehr als 99 %-igen Chance" untersagt. Da aus der Klageerzählung deutlich hervorgeht, daß sich die Klägerin zwar gegen die Angabe der Trefferwahrscheinlichkeit ohne Berücksichtigung des jeweiligen Kapitaleinsatzes, nicht aber gegen eine etwaige Undeutlichkeit der Worte "bis zu" wendet, war diesem Einwand durch eine entsprechende Umformulierung des Verbotes Rechnung zu tragen.
Da sich die ausgesprochenen Verbote auf den unrichtigen und zur Irreführung geeigneten Eindruck der beanstandeten Ankündigungen, also auf einen Verstoß gegen § 2 UWG, gründen, braucht auf die Frage, ob die Erstbeklagte auch gegen das Zugabengesetz und gegen § 1 UWG iVm § 26 MedG verstoßen hat, nicht weiter eingegangen zu werden.Da sich die ausgesprochenen Verbote auf den unrichtigen und zur Irreführung geeigneten Eindruck der beanstandeten Ankündigungen, also auf einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG, gründen, braucht auf die Frage, ob die Erstbeklagte auch gegen das Zugabengesetz und gegen Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Paragraph 26, MedG verstoßen hat, nicht weiter eingegangen zu werden.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 393, 402 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 393, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.