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Rechtssatz RS0078583×

Rechtssatz RS0078583

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078583

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Rechtssatz

Die Klage im Sinne des Paragraph 3, UWG kann nur von einem Mitbewerber des empfohlenen Unternehmens oder von einer Interessenvereinigung erhoben werden, die satzungsgemäß Interessen der beeinträchtigten Art zu wahren hat. Das schließt aber nicht aus, daß das Zeitungsunternehmen von einer Mitbewerberin nach Paragraph 2, UWG in Anspruch genommen werden kann, wenn es nicht nur entgeltliche Veröffentlichungen eines Dritten entgegengenommen, sondern sich - über solche Empfehlungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UWG hinaus - zur Förderung des eigenen Wettbewerbs, also des Absatzes, an den als irreführend beanstandeten Ankündigungen (etwa im Sinne einer Gemeinschaftswerbung) derart beteiligt hat, daß diese Ankündigungen auch ihr zuzurechnen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 172/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 172/89
    Veröff: ecolex 1990,298 = ÖBl 1990,115
  • 4 Ob 30/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 30/91
    Beisatz: Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit für die Ankündigung einer solchen Gemeinschaftswerbung richtet sich nicht nach dem objektiven Sachverhalt, also nach dem den angesprochenen Verkehrskreisen unbekannten Innenverhältnis zwischen dem Inserenten und dem Zeitungsunternehmen, sondern nach dem Eindruck, den ein noch erheblicher Teil der angesprochenen Zeitungsleser von der Werbeaktion gewinnen mußte. (T1) Veröff: ÖBl 1991,84
  • 4 Ob 16/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 16/92
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rabattverstoß (T2)
  • 4 Ob 240/06g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 240/06g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Haftung des Betreibers einer Website. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078583

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00172_8900000_001