Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 33/75; ÖBl. 1960, 114; ÖBl. 1964, 117; ÖBl. 1975, 67; ÖBl. 1977, 43; MR 1990, 105) wird durch das - im geschäftlichen Verkehr an Letztverbraucher vorgenommene - Verteilen von Gutscheinen, die zum verbilligten Bezug bestimmter Waren des täglichen Bedarfs berechtigten, das Ankündigen eines verbotenen Rabattes im Sinne des § 1 RabG bewirkt. Ein solcher Rabattverstoß fällt aber nicht nur dem Unternehmen zur Last, das sich nach dem Inhalt der Ankündigung zur Einlösung der Gutscheine bereiterklärt hat; als Teilnehmer an der Aktion kommen auch dritte Personen - ausgenommen Verbraucher, die einen gesetzwidrigen Preisnachlaß gefordert oder entgegengenommen haben - in Betracht (ÖBl. 1986, 130; MR 1990, 105). Das muß insbesondere auch für die Beklagte gelten, welche als Verlegerin der Wochenzeitschrift an der gesetzwidrigen Aktion nicht nur durch die Ausgabe der Gutscheine mitgewirkt, sondern im Rahmen eines redaktionellen Artikels noch besonders darauf hingewiesen und damit das Publikum zum Einlösen der Gutscheine bei der Firma Bilderland aufgefordert hat (ÖBl. 1975, 67; ÖBl. 1977, 43; MR 1989, 105; MR 1990, 105).Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 33/75; ÖBl. 1960, 114; ÖBl. 1964, 117; ÖBl. 1975, 67; ÖBl. 1977, 43; MR 1990, 105) wird durch das - im geschäftlichen Verkehr an Letztverbraucher vorgenommene - Verteilen von Gutscheinen, die zum verbilligten Bezug bestimmter Waren des täglichen Bedarfs berechtigten, das Ankündigen eines verbotenen Rabattes im Sinne des Paragraph eins, RabG bewirkt. Ein solcher Rabattverstoß fällt aber nicht nur dem Unternehmen zur Last, das sich nach dem Inhalt der Ankündigung zur Einlösung der Gutscheine bereiterklärt hat; als Teilnehmer an der Aktion kommen auch dritte Personen - ausgenommen Verbraucher, die einen gesetzwidrigen Preisnachlaß gefordert oder entgegengenommen haben - in Betracht (ÖBl. 1986, 130; MR 1990, 105). Das muß insbesondere auch für die Beklagte gelten, welche als Verlegerin der Wochenzeitschrift an der gesetzwidrigen Aktion nicht nur durch die Ausgabe der Gutscheine mitgewirkt, sondern im Rahmen eines redaktionellen Artikels noch besonders darauf hingewiesen und damit das Publikum zum Einlösen der Gutscheine bei der Firma Bilderland aufgefordert hat (ÖBl. 1975, 67; ÖBl. 1977, 43; MR 1989, 105; MR 1990, 105).
Die Voraussetzungen des § 1 RabG - nämlich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem letzten Verbraucher - stehen im vorliegenden Fall außer Zweifel. Ein Kalender ist - angesichts der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Begriff "Waren des täglichen Bedarfs" weit auszulegen ist und nicht auf lebensnotwendige Gegenstände beschränkt werden darf, sondern alles umfaßt, was nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung für weite Kreise der Bevölkerung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl. 1980, 22, MR 1989, 105 uva) - auch dann als Artikel des täglichen Bedarfes anzusehen, wenn er mit Karikaturen eines bekannten Künstlers versehen ist; der höhere Preis eines solchen Kalenders ändert nichts an dieser Beurteilung. Da die Beklagte somit als Teilnehmerin an einer gegen § 1 Abs 2 RabG verstoßenden öffentlichen Rabattankündigung haftet, ist der Unterlassungsanspruch nach § 12 Abs 1 Satz 1 RabG, auf den sich die Klage ebenfalls bezieht, berechtigt.Die Voraussetzungen des Paragraph eins, RabG - nämlich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem letzten Verbraucher - stehen im vorliegenden Fall außer Zweifel. Ein Kalender ist - angesichts der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Begriff "Waren des täglichen Bedarfs" weit auszulegen ist und nicht auf lebensnotwendige Gegenstände beschränkt werden darf, sondern alles umfaßt, was nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung für weite Kreise der Bevölkerung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl. 1980, 22, MR 1989, 105 uva) - auch dann als Artikel des täglichen Bedarfes anzusehen, wenn er mit Karikaturen eines bekannten Künstlers versehen ist; der höhere Preis eines solchen Kalenders ändert nichts an dieser Beurteilung. Da die Beklagte somit als Teilnehmerin an einer gegen Paragraph eins, Absatz 2, RabG verstoßenden öffentlichen Rabattankündigung haftet, ist der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, Satz 1 RabG, auf den sich die Klage ebenfalls bezieht, berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann dieser Unterlassungsanspruch hier auch von einem Mitbewerber des ankündigenden Zeitungsunternehmens, der nicht gleichzeitig auch Mitbewerber des rabattgewährenden Unternehmens ist, geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof hat in solchen Fällen Mitbewerber des den Rabatt bloß ankündigenden, nicht aber auch gewährenden Zeitungsunternehmens die Legitimation zur Klage nicht abgesprochen, ohne dies freilich bisher näher zu begründen (ÖBl. 1977, 43; so allerdings Gutscheine nicht nur eines Dritten, sondern auch des beklagten Zeitungsunternehmens beigelegt waren; MR 1990, 105 = ecolex 1990, 560 (Graff)). Es trifft zwar zu, daß bei der Förderung fremden Wettbewerbs die Haftung eines Mittäters an einem Wettbewerbsverstoß regelmäßig nur von einem Mitbewerber des empfohlenen Unternehmens oder von einer Interessenvereinigung, die satzungsgemäß Interessen der beeinträchtigten Art zu wahren hat, wahrgenommen werden kann (Hocheneker-Friedl, Wettbewerbsrecht 95; ÖBl. 1990, 115, ÖBl. 1991, 84); für die wettbewerbsrechtliche Haftung von Gehilfen ist somit das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmer und dem Dritten maßgebend (Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl. 1991, 305 ff (312)). Der Oberste Gerichtshof hat in ÖBl. 1991, 84 auch schon ausgesprochen, daß ein Zeitungsunternehmen wegen eines eigenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden kann, wenn es nicht nur entgeltliche Veröffentlichungen eines Dritten entgegengenommen hat, sondern auch - über bloße Empfehlungen im Sinne des § 3 Abs 1 UWG hinaus - zur Förderung des eigenen Wettbewerbs, also des Absatzes der Zeitung, an den Werbemaßnahmen eines Inserenten - etwa im Sinne einer Gemeinschaftswerbung - derart beteiligt war, daß die betreffenden Maßnahmen vom Publikum auch dem Zeitungsunternehmen zugerechnet werden. Das würde im Anlaßfall zu der Beurteilung führen, daß sich das beklagte Zeitungsunternehmen nach den konkreten Umständen die Ankündigung eines Gewinnspiels durch einen Inserenten als eigene Werbemaßnahme zurechnen lassen müßte.Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann dieser Unterlassungsanspruch hier auch von einem Mitbewerber des ankündigenden Zeitungsunternehmens, der nicht gleichzeitig auch Mitbewerber des rabattgewährenden Unternehmens ist, geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof hat in solchen Fällen Mitbewerber des den Rabatt bloß ankündigenden, nicht aber auch gewährenden Zeitungsunternehmens die Legitimation zur Klage nicht abgesprochen, ohne dies freilich bisher näher zu begründen (ÖBl. 1977, 43; so allerdings Gutscheine nicht nur eines Dritten, sondern auch des beklagten Zeitungsunternehmens beigelegt waren; MR 1990, 105 = ecolex 1990, 560 (Graff)). Es trifft zwar zu, daß bei der Förderung fremden Wettbewerbs die Haftung eines Mittäters an einem Wettbewerbsverstoß regelmäßig nur von einem Mitbewerber des empfohlenen Unternehmens oder von einer Interessenvereinigung, die satzungsgemäß Interessen der beeinträchtigten Art zu wahren hat, wahrgenommen werden kann (Hocheneker-Friedl, Wettbewerbsrecht 95; ÖBl. 1990, 115, ÖBl. 1991, 84); für die wettbewerbsrechtliche Haftung von Gehilfen ist somit das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmer und dem Dritten maßgebend (Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl. 1991, 305 ff (312)). Der Oberste Gerichtshof hat in ÖBl. 1991, 84 auch schon ausgesprochen, daß ein Zeitungsunternehmen wegen eines eigenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden kann, wenn es nicht nur entgeltliche Veröffentlichungen eines Dritten entgegengenommen hat, sondern auch - über bloße Empfehlungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UWG hinaus - zur Förderung des eigenen Wettbewerbs, also des Absatzes der Zeitung, an den Werbemaßnahmen eines Inserenten - etwa im Sinne einer Gemeinschaftswerbung - derart beteiligt war, daß die betreffenden Maßnahmen vom Publikum auch dem Zeitungsunternehmen zugerechnet werden. Das würde im Anlaßfall zu der Beurteilung führen, daß sich das beklagte Zeitungsunternehmen nach den konkreten Umständen die Ankündigung eines Gewinnspiels durch einen Inserenten als eigene Werbemaßnahme zurechnen lassen müßte.
Daraus ergibt sich allerdings hier noch nicht die Berechtigung einer Mitbewerberin der Beklagten zur Klage wegen der Beteiligung am Rabattverstoß eines Dritten; die Beklagte, welche nach ihrer Ankündigung den Rabatt nicht selbst gewähren wollte, kommt ja als Täterin eines eigenen Rabattverstoßes nicht in Betracht. Das Verhalten eines Gehilfen kann aber wegen der Förderung eigenen Wettbewerbs durch den Gehilfen auch in das zwischen diesem und seinen eigenen Mitbewerbern bestehende Wettbewerbsverhältnis eingreifen. Deshalb kann sich ein Wettbewerbsverband im Prozeß auch darauf berufen, daß durch die beanstandete Handlung nach seiner Satzung die Interessen beider Unternehmergruppen, nämlich der Mitbewerber des Gehilfen und des geförderten Unternehmens, betroffen sind (Gamerith aaO 313).
Der wettbewerbsrechtliche Schutz wäre aber zu eng, wollte man die Klagebefugnis in solchen Fällen auf Mitbewerber des geförderten Unternehmens und auf Verbände, die Interessen beider Unternehmergruppen vertreten, beschränken. Fördert ein Zeitungsunternehmen durch seine Beteiligung am Rabattverstoß eines Dritten nicht nur dessen, sondern in nicht unmaßgeblichem Umfang auch eigenen Wettbewerb, dann werden durch diese Handlung auch die Interessen der Mitbewerber des Zeitungsunternehmens berührt. Da § 14 UWG den Kreis der Klageberechtigten weit zieht (Hohenecker-Friedl aaO 91) und § 12 RabG dieser Bestimmung nachgebildet ist, muß auch einem Mitbewerber des Zeitungsunternehmens die Befugnis zur Klage zuerkannt werden, wenn die Zeitung mit ihrer Beteiligung an einem fremden Rabattverstoß auch ihren eigenen Wettbewerb maßgeblich gefördert hat.Der wettbewerbsrechtliche Schutz wäre aber zu eng, wollte man die Klagebefugnis in solchen Fällen auf Mitbewerber des geförderten Unternehmens und auf Verbände, die Interessen beider Unternehmergruppen vertreten, beschränken. Fördert ein Zeitungsunternehmen durch seine Beteiligung am Rabattverstoß eines Dritten nicht nur dessen, sondern in nicht unmaßgeblichem Umfang auch eigenen Wettbewerb, dann werden durch diese Handlung auch die Interessen der Mitbewerber des Zeitungsunternehmens berührt. Da Paragraph 14, UWG den Kreis der Klageberechtigten weit zieht (Hohenecker-Friedl aaO 91) und Paragraph 12, RabG dieser Bestimmung nachgebildet ist, muß auch einem Mitbewerber des Zeitungsunternehmens die Befugnis zur Klage zuerkannt werden, wenn die Zeitung mit ihrer Beteiligung an einem fremden Rabattverstoß auch ihren eigenen Wettbewerb maßgeblich gefördert hat.
Die Eignung des Verhaltens der Beklagten, auch ihren eigenen Wettbewerb zu fördern, kann nach den vorliegenden Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Mit der reklamehaften Darstellung des Kalenders und des damit verbundenen Hinweises auf den der Zeitschrift beigelegten Gutschein in einem redaktionellen Artikel wurde nicht nur ein Anreiz zum Kauf des Kalenders geboten, Interessenten, die - etwa zu Geschenkzwecken - mehrere Kalender verbilligt erwerben wollten, konnten damit durchaus bewogen werden, weitere Exemplare dieser Zeitschriftennummer zu erwerben, um in den Genuß weiterer Gutscheine zu gelangen. Auch weitere Leser einer Nummer, die den Gutschein in ihrem Exemplar nicht mehr vorgefunden hatten, konnten sich ebenfalls dazu veranlaßt gesehen haben. Das kann aber schon deshalb nicht vernachlässigt werden, weil auch bei dieser Art der Beschaffung weiterer Gutscheine die Ersparnis beim Bezug des Kalenders noch immer größer war als Zeitungspreis.
Gemäß § 12 RabG (idF d. RabG-Nov 1988 BGBl. 423) begründet nur das Ankündigen verbotener Rabatte einen Unterlassungsanspruch. Ob die Beklagte über einen Verstoß gegen das RabG hinaus auch einen Verstoß gegen das ZugG zu vertreten hat - woraus sich ein Anspruch auf Unterlassung des Anbietens oder Gewährens von Zugaben ergeben könnte, braucht aber im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, weil die Klägerin selbst bei Annahme eines Zugabenverstoßes nur einen Anspruch auf Unterlassung des Ankündigens von Gutscheinen hätte, hat doch die Beklagte die Kalender weder angeboten noch gewährt, sondern schon in der beanstandeten Werbeankündigung klargestellt, daß der Gutschein nicht von ihr, sondern nur von der Firma Bilderland eingelöst werde (siehe dazu ÖBl. 1991, 113). Ihr kann daher nur geboten werden, das Ankündigen derartiger Gutscheine zu unterlassen; das auf ein Verbot des Anbietens und Gewährens gerichtete Begehren war hingegen abzuweisen. Da die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch sowohl auf das ZugG als auch auf das RabG gestützt hat und jedenfalls ein Verstoß gegen das RabG vorliegt, war die auf eine Zugabe abstellende Wortfolge aus dem Unterlassungsgebot zu entfernen.Gemäß Paragraph 12, RabG in der Fassung d. RabG-Nov 1988 Bundesgesetzblatt 423) begründet nur das Ankündigen verbotener Rabatte einen Unterlassungsanspruch. Ob die Beklagte über einen Verstoß gegen das RabG hinaus auch einen Verstoß gegen das ZugG zu vertreten hat - woraus sich ein Anspruch auf Unterlassung des Anbietens oder Gewährens von Zugaben ergeben könnte, braucht aber im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, weil die Klägerin selbst bei Annahme eines Zugabenverstoßes nur einen Anspruch auf Unterlassung des Ankündigens von Gutscheinen hätte, hat doch die Beklagte die Kalender weder angeboten noch gewährt, sondern schon in der beanstandeten Werbeankündigung klargestellt, daß der Gutschein nicht von ihr, sondern nur von der Firma Bilderland eingelöst werde (siehe dazu ÖBl. 1991, 113). Ihr kann daher nur geboten werden, das Ankündigen derartiger Gutscheine zu unterlassen; das auf ein Verbot des Anbietens und Gewährens gerichtete Begehren war hingegen abzuweisen. Da die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch sowohl auf das ZugG als auch auf das RabG gestützt hat und jedenfalls ein Verstoß gegen das RabG vorliegt, war die auf eine Zugabe abstellende Wortfolge aus dem Unterlassungsgebot zu entfernen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Mangels einer anderen Bewertung durch die Klägerin war der auf das Ankündigen, Anbieten und Gewähren entfallende Teil des Streitwertes mit je einem Drittel des Gesamtstreitwertes anzunehmen. Da der Beklagten somit die Abwehr des Anspruches im Umfang von zwei Dritteln des Gesamtstreitwertes gelungen ist, hat sie Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer gesamten Verfahrenskosten. Die Barauslagen waren jedoch mit jenem Teil zu berücksichtigen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Mangels einer anderen Bewertung durch die Klägerin war der auf das Ankündigen, Anbieten und Gewähren entfallende Teil des Streitwertes mit je einem Drittel des Gesamtstreitwertes anzunehmen. Da der Beklagten somit die Abwehr des Anspruches im Umfang von zwei Dritteln des Gesamtstreitwertes gelungen ist, hat sie Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer gesamten Verfahrenskosten. Die Barauslagen waren jedoch mit jenem Teil zu berücksichtigen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.