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Rechtssatz RS0071880

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071880

Geschäftszahl

4Ob16/92

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Norm

RabG §12

Rechtssatz

Fördert ein Zeitungsunternehmen durch seine Beteiligung am Rabattverstoß eines Dritten nicht nur dessen, sondern in nicht unmaßgeblichen Umfang auch eigenen Wettbewerb, dann werden durch diese Handlung auch die Interessen der Mitbewerber des Zeitungsunternehmens berührt. Da Paragraph 14, UWG den Kreis der Klageberechtigten weit zieht (Hohenecker-Friedl aaO 91) und Paragraph 12, RabG dieser Bestimmung nachgebildet ist, muß auch einem Mitbewerber des Zeitungsunternehmens die Befugnis zur Klage zuerkannt werden, wenn die Zeitung mit ihrer Beteiligung an einem fremden Rabattverstoß auch ihren eigenen Wettbewerb maßgeblich gefördert hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 16/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 16/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071880

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00016_9200000_001