Rechtssatz RS0071880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071880
Entscheidungsdatum
18.02.1992
Rechtssatz
Fördert ein Zeitungsunternehmen durch seine Beteiligung am Rabattverstoß eines Dritten nicht nur dessen, sondern in nicht unmaßgeblichen Umfang auch eigenen Wettbewerb, dann werden durch diese Handlung auch die Interessen der Mitbewerber des Zeitungsunternehmens berührt. Da § 14 UWG den Kreis der Klageberechtigten weit zieht (Hohenecker-Friedl aaO 91) und § 12 RabG dieser Bestimmung nachgebildet ist, muß auch einem Mitbewerber des Zeitungsunternehmens die Befugnis zur Klage zuerkannt werden, wenn die Zeitung mit ihrer Beteiligung an einem fremden Rabattverstoß auch ihren eigenen Wettbewerb maßgeblich gefördert hat.Fördert ein Zeitungsunternehmen durch seine Beteiligung am Rabattverstoß eines Dritten nicht nur dessen, sondern in nicht unmaßgeblichen Umfang auch eigenen Wettbewerb, dann werden durch diese Handlung auch die Interessen der Mitbewerber des Zeitungsunternehmens berührt. Da Paragraph 14, UWG den Kreis der Klageberechtigten weit zieht (Hohenecker-Friedl aaO 91) und Paragraph 12, RabG dieser Bestimmung nachgebildet ist, muß auch einem Mitbewerber des Zeitungsunternehmens die Befugnis zur Klage zuerkannt werden, wenn die Zeitung mit ihrer Beteiligung an einem fremden Rabattverstoß auch ihren eigenen Wettbewerb maßgeblich gefördert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071880
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00016_9200000_001