Rechtssatz RS0071894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071894
Entscheidungsdatum
18.02.1992
Rechtssatz
Das Verhalten eines Gehilfen kann wegen der Förderung eigenen Wettbewerbs durch den Gehilfen auch in das zwischen diesem und seinen eigenen Mitbewerbern bestehende Wettbewerbsverhältnis eingreifen. Deshalb kann sich ein Wettbewerbsverband im Prozeß auch darauf berufen, daß durch die beanstandete Handlung nach seiner Satzung die Interessen beider Unternehmergruppen, nämlich der Mitbewerber des Gehilfen und des geförderten Unternehmens, betroffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071894
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00016_9200000_002