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Rechtssatz RS0071894

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071894

Geschäftszahl

4Ob16/92

Entscheidungsdatum

18.02.1992

Norm

RabG §12
UWG §14 B3

Rechtssatz

Das Verhalten eines Gehilfen kann wegen der Förderung eigenen Wettbewerbs durch den Gehilfen auch in das zwischen diesem und seinen eigenen Mitbewerbern bestehende Wettbewerbsverhältnis eingreifen. Deshalb kann sich ein Wettbewerbsverband im Prozeß auch darauf berufen, daß durch die beanstandete Handlung nach seiner Satzung die Interessen beider Unternehmergruppen, nämlich der Mitbewerber des Gehilfen und des geförderten Unternehmens, betroffen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 16/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 16/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071894

Dokumentnummer

JJR_19920218_OGH0002_0040OB00016_9200000_002