Die Frage nach der analogen Anwendung des § 3 Abs 1 UWG stellt sich im vorliegenden Fall nicht.Die Frage nach der analogen Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, UWG stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Die Vorinstanzen stellten fest, dass sich die beanstandete Werbeankündigung (auch) auf der Website der Erstbeklagten befand (am rechten Rand, ohne erkennbare Trennung oder erforderliche Benutzerhandlung wie „Anklicken" oder „Anscrollen"). Auf der Website der Erstbeklagten werden die geschäftlichen Aktivitäten aller Beklagten beworben.
Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass eine Haftung
des Zeitungsunternehmens besteht, wenn es nicht nur entgeltliche
Veröffentlichungen eines Dritten entgegengenommen, sondern sich -
über Empfehlungen im Sinn des § 3 Abs 1 UWG hinaus - zur Förderung
des eigenen Wettbewerbs, also des Absatzes, an den als irreführend
beanstandeten Ankündigungen (etwa im Sinn einer Gemeinschaftswerbung)
derart beteiligt hat, dass diese Ankündigungen auch ihm zuzurechnen
sind (4 Ob 172/89 = ÖBl 1990, 115 - „Das große Los" ua; RIS-Justiz
RS0078583). Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit für die
Ankündigung einer solchen Gemeinschaftswerbung richtet sich nicht
nach dem objektiven Sachverhalt, also nach dem den angesprochenen
Verkehrskreisen unbekannten Innenverhältnis zwischen dem Inserenten
und dem Zeitungsunternehmen, sondern nach dem Eindruck, den ein noch
erheblicher Teil der angesprochenen Leser von der Werbeaktion
gewinnen musste (4 Ob 30/91 = ÖBl 1991, 84 - „Glücks-Schlüssel"; 4 Ob
16/92 = ÖBl 1992, 179 - Sokol-Karikaturen-Kalender).
Dass die Ankündigung der Zweitbeklagten auf der Website der Erstbeklagten für das Publikum den Eindruck einer Gemeinschaftswerbung im Interesse beider Beklagten hervorruft, kann mangels Erkennbarkeit der Firmenstruktur und internen Verantwortlichkeit für den durchschnittlichen Internetbenutzer nicht zweifelhaft sein. Die beanstandete Werbeankündigung ist daher auch der Erstbeklagten zuzurechnen.