Die Revisionsrekurswerberin verweist abermals auf die Entscheidung MR 1987, 22 - Egger-Bier II (Korn); sie leitet daraus ab, daß sie ihren eigenen Mitbewerbern für Inserate eines Dritten, die eindeutig als solche erkennbar sind, nicht hafte. Selbst wenn die Gestaltung der Werbung auf eine Gemeinschaftsaktion hindeute, wäre dieser Eindruck durch die Feststellung, daß es sich um eine bezahlte Anzeige gehandelt habe, widerlegt und damit die Annahme einer Wettbewerbsabsicht der Beklagten entkräftet. Die Beklagte habe zwar, ohne dies zu bezwecken, einen gewissen Werbeeffekt erzielt; trotzdem könne in der bloßen Annahme eines Inserates kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne einer Förderung des eigenen Wettbewerbs erblickt werden.Die Revisionsrekurswerberin verweist abermals auf die Entscheidung MR 1987, 22 - Egger-Bier römisch zwei (Korn); sie leitet daraus ab, daß sie ihren eigenen Mitbewerbern für Inserate eines Dritten, die eindeutig als solche erkennbar sind, nicht hafte. Selbst wenn die Gestaltung der Werbung auf eine Gemeinschaftsaktion hindeute, wäre dieser Eindruck durch die Feststellung, daß es sich um eine bezahlte Anzeige gehandelt habe, widerlegt und damit die Annahme einer Wettbewerbsabsicht der Beklagten entkräftet. Die Beklagte habe zwar, ohne dies zu bezwecken, einen gewissen Werbeeffekt erzielt; trotzdem könne in der bloßen Annahme eines Inserates kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne einer Förderung des eigenen Wettbewerbs erblickt werden.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. In der von der Revisionsrekurswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung MR 1987, 22 - Egger-Bier II (Korn) war es darum gegangen, daß eine Zeitungsunternehmung ein Inserat der Firma Egger (im Inneren des Blattes) veröffentlicht hatte; in diesem Inserat wurde jedem, der die dort abgebildete Bierflasche ausschnitt und (gleichsam als Gutschein) abgab, eine Flasche Egger-Bier gratis versprochen. Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Haftung der Zeitungsunternehmung für die Sittenwidrigkeit dieser Werbeaktion, weil die bloße Annahme eines wettbewerbswidrigen Inserates kein sittenwidriges Verhalten im Sinne einer Förderung des eigenen Wettbewerbs sei (siehe dazu auch ÖBl 1982,92 - Egger-Bier-Gutscheine).Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. In der von der Revisionsrekurswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung MR 1987, 22 - Egger-Bier römisch zwei (Korn) war es darum gegangen, daß eine Zeitungsunternehmung ein Inserat der Firma Egger (im Inneren des Blattes) veröffentlicht hatte; in diesem Inserat wurde jedem, der die dort abgebildete Bierflasche ausschnitt und (gleichsam als Gutschein) abgab, eine Flasche Egger-Bier gratis versprochen. Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Haftung der Zeitungsunternehmung für die Sittenwidrigkeit dieser Werbeaktion, weil die bloße Annahme eines wettbewerbswidrigen Inserates kein sittenwidriges Verhalten im Sinne einer Förderung des eigenen Wettbewerbs sei (siehe dazu auch ÖBl 1982,92 - Egger-Bier-Gutscheine).
Diese Abgrenzung entspricht den Grundsätzen, die der Gesetzgeber
für den (Sonder-)Fall eines wegen Irreführung (§ 2 UWG)
wettbewerbswidrigen Inserates in § 3 UWG ausdrücklich normiert
hat: Ist eine (iS des § 2 Abs 1 UWG) zur Irreführung geeignete
Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung
enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende
Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt ( - also in
einer sogenannten redaktionellen Mitteilung im Gegensatz zu
bezahlten Ankündigungen oder Anpreisungen, welche gemäß § 26 MedG
deutlich gekennzeichnet sein müssen - ), so besteht gegen den
Eigentümer der Zeitung gemäß § 3 Abs 1 UWG ein Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung; die
Anspruchsberechtigung (§ 14 Satz 1 UWG) richtet sich in diesem
Fall gemäß § 3 Abs 2 UWG nach dem Unternehmen, auf das sich die
empfehlende Mitteilung bezieht (Hohenecker-Friedl,
Wettbewerbsrecht 95; ÖBl 1990, 115 - Das Große Los). Im Fall der
bloßen Annahme und Veröffentlichung eines wettbewerbswidrigen
Inserates eines Dritten, "durch das nicht die Zeitung, sondern
der Inserent zum Publikum spricht" (so ÖBl 1964,
94 - Laienwerbung; vgl auch die Abgrenzung in ÖBl 1984,
135 - Superaktionsspanne) liegt keine empfehlende Mitteilung des
Zeitungsunternehmens vor (SZ 49/57 = ÖBl 1976,
163 - Konkursverkauf II). Identifiziert sich hingegen ein
Zeitungsunternehmen, etwa durch eine Empfehlung, mit der Werbeankündigung des Interessenten oder unterstützt es eine fremde Werbung in sonstiger Weise mit redaktionellen Mitteilungen, dann kann nach Lage des Falls eine Haftung als Mittäterin oder Gehilfin in Betracht kommen; es handelt sich dann um eine Förderung fremden Wettbewerbs. Gegen ein solches Verhalten kann freilich nur von einem Mitbewerber des empfohlenen Unternehmens oder von einer Interessenvereinigung Klage erhoben werden, die satzungsgemäß Interessen der beeinträchtigten Art zu wahren hat (Hohenecker-Friedl aaO; ÖBl 1990, 115 - Das Große Los).
Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier jedoch nicht. Das Zeitungsunternehmen kann wegen eines eigenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn es nicht nur entgeltliche Veröffentlichungen eines Dritten entgegengenommen hat, sondern sich - über bloße Empfehlungen iS des § 3 Abs 1 UWG hinaus - zur Förderung des eigenen Wettbewerbs, also des Absatzes der Zeitung, an den Werbemaßnahmen des Inserenten - etwa im Sinne einer Gemeinschaftswerbung - derart beteiligt, daß die betreffenden Maßnahmen vom Publikum auch dem Zeitungsunternehmen zugerechnet werden (ÖBl 1990, 115 - Das Große Los). Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit für die Ankündigung einer solchen Gemeinschaftswerbung richtet sich nicht nach dem objektiven Sachverhalt, also nach dem den angesprochenen Verkehrskreisen unbekannten Innenverhältnis zwischen dem Inserenten und dem Zeitungsunternehmen, sondern nach dem Eindruck, den ein noch erheblicher Teil der angesprochenen Zeitungsleser von der Werbeaktion gewinnen mußte.Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier jedoch nicht. Das Zeitungsunternehmen kann wegen eines eigenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn es nicht nur entgeltliche Veröffentlichungen eines Dritten entgegengenommen hat, sondern sich - über bloße Empfehlungen iS des Paragraph 3, Absatz eins, UWG hinaus - zur Förderung des eigenen Wettbewerbs, also des Absatzes der Zeitung, an den Werbemaßnahmen des Inserenten - etwa im Sinne einer Gemeinschaftswerbung - derart beteiligt, daß die betreffenden Maßnahmen vom Publikum auch dem Zeitungsunternehmen zugerechnet werden (ÖBl 1990, 115 - Das Große Los). Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit für die Ankündigung einer solchen Gemeinschaftswerbung richtet sich nicht nach dem objektiven Sachverhalt, also nach dem den angesprochenen Verkehrskreisen unbekannten Innenverhältnis zwischen dem Inserenten und dem Zeitungsunternehmen, sondern nach dem Eindruck, den ein noch erheblicher Teil der angesprochenen Zeitungsleser von der Werbeaktion gewinnen mußte.
Diesen Eindruck hat das Rekursgericht hier zutreffend beurteilt. Aus der Gestaltung der Werbung konnten die angesprochenen Zeitungsleser - jedenfalls aber ein erheblicher Teil von ihnen - den Eindruck gewinnen, daß die Zeitschrift der Beklagten gemeinsam mit Wüstenrot ein Gewinnspiel ankündige. Anders als im Fall der Entscheidung MR 1987, 22 - Egger-Bier II (Korn) wurde das Gewinnspiel der Bausparkasse Wüstenrot nicht als deutlich erkennbares Inserat (nur) im Inneren des Blattes angekündigt; die Beklagte brachte vielmehr auf der Titelseite ihrer Zeitschrift einen Umschlag ("Flappe") derart an, daß er etwa 3/4 der Titelseite bedeckte, den Zeitungstitel (und die erste (und zweite) Zeile der jeweiligen Schlagzeile) aber freiließ; knapp darunter war dann der Werbetext mit den blickfangartig hervorgehobenen Sätzen "Dieses Haus schenken wir Ihnen" und (kleiner) "Und dazu S 100.000,-- in bar für ein Grundstück" zu lesen, so daß das Pulbikum die Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung auch auf die Zeitschrift "D*****" beziehen konnte, zumal der Name von Wüstenrot in entsprechender Auffälligkeit erst am unteren rechten Rand der "Flappe" vorkommt. Bei näherer Befassung konnten die Leser der Ankündigung aber auch entnehmen, daß die für die Teilnahme an dem Gewinnspiel erforderliche "Marke mit Glücks-Schlüssel" in etwa gleicher Größe das Firmenlogo der Zeitung der Beklagten und von "Wüstenrot" enthielt und daß auch die Mitarbeiter der Zeitung (ebenso wie jene von Wüstenrot) nicht teilnahmeberechtigt waren. Schließlich enthielten die Ausgaben Nr.41 und Nr.43 der Zeitschrift der Beklagten unmittelbar nach der Ankündigung des Gewinnspiels im Inneren des Blattes eine mit dem angekündigten Preis (Holzhaus) in engem Zusammenhang stehende Artikelserie der Beklagten über "biologisches Bauen"; auch dieser redaktionelle Artikel war geeignet, bei den Lesern den Eindruck einer Mitwirkung der Beklagten an dem angekündigten Gewinnspiel hervorzurufen (vgl MR 1990, 105 - Telexy).Diesen Eindruck hat das Rekursgericht hier zutreffend beurteilt. Aus der Gestaltung der Werbung konnten die angesprochenen Zeitungsleser - jedenfalls aber ein erheblicher Teil von ihnen - den Eindruck gewinnen, daß die Zeitschrift der Beklagten gemeinsam mit Wüstenrot ein Gewinnspiel ankündige. Anders als im Fall der Entscheidung MR 1987, 22 - Egger-Bier römisch zwei (Korn) wurde das Gewinnspiel der Bausparkasse Wüstenrot nicht als deutlich erkennbares Inserat (nur) im Inneren des Blattes angekündigt; die Beklagte brachte vielmehr auf der Titelseite ihrer Zeitschrift einen Umschlag ("Flappe") derart an, daß er etwa 3/4 der Titelseite bedeckte, den Zeitungstitel (und die erste (und zweite) Zeile der jeweiligen Schlagzeile) aber freiließ; knapp darunter war dann der Werbetext mit den blickfangartig hervorgehobenen Sätzen "Dieses Haus schenken wir Ihnen" und (kleiner) "Und dazu S 100.000,-- in bar für ein Grundstück" zu lesen, so daß das Pulbikum die Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung auch auf die Zeitschrift "D*****" beziehen konnte, zumal der Name von Wüstenrot in entsprechender Auffälligkeit erst am unteren rechten Rand der "Flappe" vorkommt. Bei näherer Befassung konnten die Leser der Ankündigung aber auch entnehmen, daß die für die Teilnahme an dem Gewinnspiel erforderliche "Marke mit Glücks-Schlüssel" in etwa gleicher Größe das Firmenlogo der Zeitung der Beklagten und von "Wüstenrot" enthielt und daß auch die Mitarbeiter der Zeitung (ebenso wie jene von Wüstenrot) nicht teilnahmeberechtigt waren. Schließlich enthielten die Ausgaben Nr.41 und Nr.43 der Zeitschrift der Beklagten unmittelbar nach der Ankündigung des Gewinnspiels im Inneren des Blattes eine mit dem angekündigten Preis (Holzhaus) in engem Zusammenhang stehende Artikelserie der Beklagten über "biologisches Bauen"; auch dieser redaktionelle Artikel war geeignet, bei den Lesern den Eindruck einer Mitwirkung der Beklagten an dem angekündigten Gewinnspiel hervorzurufen vergleiche MR 1990, 105 - Telexy).
Damit hat aber die Beklagte den Eindruck erweckt, daß sie sich an dem von ihr veröffentlichten Gewinnspiel der Firma Wüstenrot auch zur Förderung des Absatzes ihrer Zeitung beteiligte, also eine auch in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse veranstaltete Gemeinschaftsaktion vorliege; sie muß sich daher die Ankündigung des Gewinnspiels als eigene Werbemaßnahmen zurechnen lassen.
Mit Recht wendet sich aber die Beklagte gegen das Verbot auch des Durchführens des beanstandeten Gewinnspiels: Daß sie das Gewinnspiel auch selbst durchgeführt hätte, ist nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens nicht bescheinigt. Ein Verstoß gegen § 28 UWG (oder subsidiär gegen § 1 UWG) wegen Durchführung eines verbotenen Gewinnspiels kann aber nur dem angelastet werden, der an diesem Verstoß auch tatsächlich (durchführend) mitgewirkt hat. Das ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht aber nach dem Eindruck, den die Ankündigung den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelt (WBl 1989, 216 - DOGRO-Reisen; auch ÖBl 1990, 16 - Gran Canaria). Der auf das Verbot der Durchführung eines Gewinnspiels gerichtete Antrag ist daher abzuweisen.Mit Recht wendet sich aber die Beklagte gegen das Verbot auch des Durchführens des beanstandeten Gewinnspiels: Daß sie das Gewinnspiel auch selbst durchgeführt hätte, ist nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens nicht bescheinigt. Ein Verstoß gegen Paragraph 28, UWG (oder subsidiär gegen Paragraph eins, UWG) wegen Durchführung eines verbotenen Gewinnspiels kann aber nur dem angelastet werden, der an diesem Verstoß auch tatsächlich (durchführend) mitgewirkt hat. Das ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht aber nach dem Eindruck, den die Ankündigung den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelt (WBl 1989, 216 - DOGRO-Reisen; auch ÖBl 1990, 16 - Gran Canaria). Der auf das Verbot der Durchführung eines Gewinnspiels gerichtete Antrag ist daher abzuweisen.
Daß aber das beanstandete Gewinnspiel, soweit es der Beklagten zuzurechnen ist, gegen § 28 UWG verstoßen hat, weil daran nur Personen teilnehmen konnten, die sich ein Exemplar der Zeitschrift beschafften, die zum Mitspielen notwendige Gewinnkarte nur auf der "Flappe" aufgedruckt war (und jeder Hinweis auf andere Beteiligungsmöglichkeiten ohne Erwerb der "Ganzen Woche" fehlte), hat schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt und wird auch von der Revisionsrekurswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen.Daß aber das beanstandete Gewinnspiel, soweit es der Beklagten zuzurechnen ist, gegen Paragraph 28, UWG verstoßen hat, weil daran nur Personen teilnehmen konnten, die sich ein Exemplar der Zeitschrift beschafften, die zum Mitspielen notwendige Gewinnkarte nur auf der "Flappe" aufgedruckt war (und jeder Hinweis auf andere Beteiligungsmöglichkeiten ohne Erwerb der "Ganzen Woche" fehlte), hat schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt und wird auch von der Revisionsrekurswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen.
Dem Revisionsrekurs ist daher nur teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 393, 402 EO und § 43 Abs 1, § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, 393, 402, EO und Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO.