Begründung:
Der Gegner der gefährdeten Partei hat zum Nachlaß seines Vaters eine unbedingte Erbserklärung abgegeben, die das Verlassenschaftsgericht mit Beschluß vom 6.5.1992 angenommen hat. Teil des Nachlaßvermögens ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, zu dem die Liegenschaften EZ *****, Grundbuch *****, EZ *****, Grundbuch *****, EZ *****, Grundbuch *****, EZ *****, Grundbuch *****, und der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, gehören.
Die gefährdete Partei hat am 3.10.1996 zu 4 Cg 256/95w des Landesgerichtes Steyr ein Urteil erwirkt, mit dem der Gegner der gefährdeten Partei schuldig erkannt wurde, der gefährdeten Partei einen Teilbetrag von S 713.537,-- sA zu zahlen. Zu 4 Cg 215/96t des Landesgerichtes Steyr hat die gefährdete Partei einen weiteren Teilbetrag von S 2,000.000,-- geltend gemacht. Ihre Forderung beträgt insgesamt S 5,642.439,03. Die gefährdete Partei hat zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 713.537,-- mehrmals vergeblich Exekution geführt. Im Verfahren E 337/96w des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems wurden landwirtschaftliche Geräte gepfändet, die in der Folge Gegenstand einer von Josef M***** gegen (ua) die gefährdete Partei zu C 195/97h des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems eingebrachten Klage nach § 37 EO waren. Die Klage wurde mit Urteil vom 24.9.1997 abgewiesen, weil die vom Kläger vorgelegten Kaufverträge nur zum Schein errichtet worden waren.Die gefährdete Partei hat am 3.10.1996 zu 4 Cg 256/95w des Landesgerichtes Steyr ein Urteil erwirkt, mit dem der Gegner der gefährdeten Partei schuldig erkannt wurde, der gefährdeten Partei einen Teilbetrag von S 713.537,-- sA zu zahlen. Zu 4 Cg 215/96t des Landesgerichtes Steyr hat die gefährdete Partei einen weiteren Teilbetrag von S 2,000.000,-- geltend gemacht. Ihre Forderung beträgt insgesamt S 5,642.439,03. Die gefährdete Partei hat zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 713.537,-- mehrmals vergeblich Exekution geführt. Im Verfahren E 337/96w des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems wurden landwirtschaftliche Geräte gepfändet, die in der Folge Gegenstand einer von Josef M***** gegen (ua) die gefährdete Partei zu C 195/97h des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems eingebrachten Klage nach Paragraph 37, EO waren. Die Klage wurde mit Urteil vom 24.9.1997 abgewiesen, weil die vom Kläger vorgelegten Kaufverträge nur zum Schein errichtet worden waren.
Die gefährdete Partei beantragt, zur Sicherung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 713.537,-- sA und zur Sicherung ihrer nicht gerichtlich geltend gemachten Forderung von S 2,928.902,03 sA dem Gegner der gefährdeten Partei zu verbieten, die Nachlaßliegenschaften zu belasten und zu veräußern. Der Gegner der gefährdeten Partei habe schon bisher versucht, die Exekution zu vereiteln. Es sei zu befürchten, daß er alles unternehmen werde, um den Bestand des ihm nach einem mehr als 8 Jahre dauernden Verlassenschaftsverfahren eingeantworteten landwirtschaftlichen Betriebes zu erhalten, ohne sich um die Forderungen seiner Gläubiger zu kümmern.
Das Erstgericht verbot dem Gegner der gefährdeten Partei, die Nachlaßliegenschaften zu belasten und zu veräußern. Aus dem Urteil vom 24.9.1997 gehe hervor, daß der Gegner der gefährdeten Partei Kaufverträge zum Schein errichtet hat, um Fahrnisse der Exekution zu entziehen. Damit habe die gefährdete Partei bewiesen, daß die Einbringlichkeit ihrer Forderung subjektiv gefährdet sei.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Gegner der gefährdeten Partei bestreite nicht ernsthaft, Kaufverträge zum Schein errichtet zu haben. Daß der Übernahmspreis der Liegenschaften S 2,810.000,-- betrage, gestehe er selbst zu. Im Provisorialverfahren genüge die bloße Bescheinigung der Forderungen.