Die Revision des Klägers, mit der er den Ersatz seines Gesamtschadens sowie die Feststellung der gänzlichen Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden anstrebt, ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des Skiunfalls infolge Verletzung der gebotenen Sorgfalt (Übersehen des bereits geraume Zeit im Sichtbereich befindlichen Klägers) feststeht. Strittig ist nur mehr, ob auch dem Kläger ein Sorgfaltsverstoß (in eigenen Angelegenheiten) anzulasten ist und bejahendenfalls wie beide Sorgfaltsverstöße gegeneinander abzuwägen sind.
Die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers nicht zu. Es fehlt insbesondere eine Feststellung, ob dem Kläger eine unfallvermeidende Reaktion tatsächlich möglich gewesen wäre, als er den Beklagten als Gefahr wahrnehmen hätte können und müssen (3 Ob 171/05a). Die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers im Sinn eines ihm anzulastenden Aufmerksamkeitsmangels (sowie die Verschuldensteilung 1:1) beruht offenbar auf einer Interpretation der vom Sachverständigen seinem Gutachten angeschlossenen Skizze des Unfallorts. Die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, „der Beklagte ist erst rund eine halbe Sekunde vor dem späteren Zusammenstoß in das Blickfeld des Klägers getreten", lässt nicht erkennen, ab welchem Zeitpunkt vor dem Unfall der Kläger unter Anwendung welcher konkreten Sorgfalt (Beobachtung des Bereichs vor ihm und seitlich mit oder ohne Blickwendung) tatsächlich ausreichend früh eine zweckmäßige und nicht ihn selbst gefährdende Ausweichbewegung hätte vornehmen können. Es fehlen auch Feststellungen zum Seitenabstand zwischen Kläger und Beklagten in Annäherung an die spätere Unfallstelle, zur Dauer der Schwünge des Klägers und des Beklagten nach rechts und links sowie zu ihrer relativen Geschwindigkeit (Annäherung). Dies alles wird nachzutragen sein, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Kläger ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist und bejahendenfalls, in welchem Verhältnis er zum bereits dem Grunde nach feststehenden Sorgfaltsverstoß des Beklagten steht.
Dass die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Skifahrer wie die Bestimmungen des vom österreichischen Kuratorium für Sicherheit vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfs (sogenannte POE-Regeln) oder die FIS-Regeln keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere auch nicht Gewohnheitsrecht sind, ihnen aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zukommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0023793). Ebenso seit langem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass jeder Skifahrer kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten muss (RIS-Justiz RS0023429). Ebenso ist der Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers eine klar erkennbare, der Natur des Skilaufs entsprechende und allgemein anerkannte Verhaltensregel (RIS-Justiz RS0023404). Das Gebot des Fahrens auf Sicht gilt auch für Skifahrer (RIS-Justiz RS0023345). Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass auch der Skifahrer darauf vertrauen darf, dass die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensmaßregeln beim Skilauf einhalten (1 Ob 639/82 = JBl 1983, 258 = ZVR 1983/9; 11 Os 60/90 = ZVR 1991/55 = JBl 1991, 742). Der Vertrauensgrundsatz kommt nur dem nicht zugute, der selbst gegen die in den FIS-Regeln (beziehungsweise im POE) zusammengefassten Sorgfaltsgrundsätze verstößt (11 Os 60/90).
Sollte der Sachverhalt nicht soweit aufklärbar sein, dass ein dem Unfall (mit-)auslösender Sorgfaltsverstoß des Klägers daraus abgeleitet werden kann, müsste es aufgrund der den Beklagten für den Mitverschuldenseinwand treffenden Beweislast (stRsp; RIS-Justiz RS0022560) bei der vom Erstgericht seinem Urteil zugrunde gelegten Annahme des Alleinverschuldens des Beklagten am Zustandekommen des Skiunfalls bleiben. Sollte sich hingegen herausstellen, dass (auch) dem Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eine unfallvermeidende Reaktion zumutbar gewesen wäre, wird die Verschuldensaufteilung unter Beachtung der in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätze vorzunehmen sein. Bei der Verschuldensteilung kommt es vor allem auf die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahren, auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und auf den Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers an. Es ist auch zu berücksichtigen, wer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt hat (2 Ob 41/88 = ZVR 1988/172 uva; zuletzt 3 Ob 171/05a; RIS-Justiz RS0027466; Harrer in Schwimann², § 1304 ABGB Rz 40 mwN; Karner in KBB § 1304 ABGB Rz 4 mwN). Sollte sich herausstellen, dass dem infolge Unterlassung einer Bekämpfung des Berufungsurteils durch den Beklagten inzwischen feststehenden Verschulden des Beklagten (Überholen durch den von hinten kommenden schnelleren Skifahrer ohne Rücksicht auf den vorausfahrenden, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Kläger) ein Aufmerksamkeitsfehler des Klägers, dem bloß die Unterlassung der Mitbeobachtung des seitlich zunächst in größerem Abstand überholenden und eines (allenfalls gerade noch möglichen) Ausweichmanövers anzulasten ist, gegenübersteht, erschiene eine gleichteilige Verschuldensaufteilung nicht angemessen, müsste doch der Aufmerksamkeitsfehler desjenigen, der bereits geraume Zeit den an sich langsamer vorausfahrenden Skifahrer wahrnehmen und in der Wahl seiner eigenen Fahrlinie hätte berücksichtigen können, wesentlich schwerer wiegen, als der Aufmerksamkeitsfehler jenes Skifahrers, der erst unmittelbar vor der Kollision den anderen Skifahrer wahrnehmen und unfallvermeidend reagieren hätte können (3 Ob 171/05a).Sollte der Sachverhalt nicht soweit aufklärbar sein, dass ein dem Unfall (mit-)auslösender Sorgfaltsverstoß des Klägers daraus abgeleitet werden kann, müsste es aufgrund der den Beklagten für den Mitverschuldenseinwand treffenden Beweislast (stRsp; RIS-Justiz RS0022560) bei der vom Erstgericht seinem Urteil zugrunde gelegten Annahme des Alleinverschuldens des Beklagten am Zustandekommen des Skiunfalls bleiben. Sollte sich hingegen herausstellen, dass (auch) dem Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eine unfallvermeidende Reaktion zumutbar gewesen wäre, wird die Verschuldensaufteilung unter Beachtung der in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätze vorzunehmen sein. Bei der Verschuldensteilung kommt es vor allem auf die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahren, auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und auf den Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers an. Es ist auch zu berücksichtigen, wer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt hat (2 Ob 41/88 = ZVR 1988/172 uva; zuletzt 3 Ob 171/05a; RIS-Justiz RS0027466; Harrer in Schwimann², Paragraph 1304, ABGB Rz 40 mwN; Karner in KBB Paragraph 1304, ABGB Rz 4 mwN). Sollte sich herausstellen, dass dem infolge Unterlassung einer Bekämpfung des Berufungsurteils durch den Beklagten inzwischen feststehenden Verschulden des Beklagten (Überholen durch den von hinten kommenden schnelleren Skifahrer ohne Rücksicht auf den vorausfahrenden, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Kläger) ein Aufmerksamkeitsfehler des Klägers, dem bloß die Unterlassung der Mitbeobachtung des seitlich zunächst in größerem Abstand überholenden und eines (allenfalls gerade noch möglichen) Ausweichmanövers anzulasten ist, gegenübersteht, erschiene eine gleichteilige Verschuldensaufteilung nicht angemessen, müsste doch der Aufmerksamkeitsfehler desjenigen, der bereits geraume Zeit den an sich langsamer vorausfahrenden Skifahrer wahrnehmen und in der Wahl seiner eigenen Fahrlinie hätte berücksichtigen können, wesentlich schwerer wiegen, als der Aufmerksamkeitsfehler jenes Skifahrers, der erst unmittelbar vor der Kollision den anderen Skifahrer wahrnehmen und unfallvermeidend reagieren hätte können (3 Ob 171/05a).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.