Entscheidungsgründe:
Die Klägerin vertreibt Konsolen für Computerspiele, die als Sony Play Station bezeichnet werden, und die dazugehörigen Computerspiele. Beim Abspielen der Computerspiele erscheinen bei allen Videospielen der Sony Unternehmensgruppe die registrierten Marken "PlayStation", "Sony" oder auch "Sony Entertainment". Die Klägerin nutzt diese Marken aufgrund einer Vereinbarung mit der Sony ***** SA *****.
Der Beklagte verfügte vom 13. 1. 1992 bis 30. 1. 1993 über eine Gewerbeberechtigung zum Vermieten von Videokassetten und Computerspielen sowie von Abspielgeräten. Am 30. 11. 1995 legte er die Gewerbeberechtigung zurück. Sein Geschäftslokal im Parterre des Hauses W*****, S*****platz *****, vermietete er an einen Bekannten, der darin Videospiele verschiedener Anbieter verkaufte und verlieh.
Der Beklagte war zweimal in Thailand. Bei jeder seiner Reisen erwarb er Videospiele, die er beim zweiten Mal unter Einschaltung eines mit ihm befreundeten Händlers importierte. Die Videospiele können auf der Sony Play Station abgespielt werden, wenn deren Abspielsicherung durch den Einbau eines Modulationschips außer Funktion gesetzt wird. Modulationschips werden im Internet unter "www.modchip.com" zum Kauf angeboten.
Der Beklagte importierte zunächst die Videospiele Power Boat Racing, Tekken 3, Ski-Airmix, Bushido Blade 2, Midnight Run/Road Fighter 2, um sie zu verkaufen oder gegen andere Spiel zu tauschen. Einem von der Klägerin beauftragten Privatdetektiv verkaufte der Beklagte im Juli 1998 das Videospiel Power Boat Racing um 300 S. Tags darauf verkaufte er ihm das Videospiel Tekken 3.
Am 2. 9. und 12. 10. 1998 kaufte ein anderer Privatdetektiv im vom Beklagten vermieteten Geschäftslokal in Abwesenheit des Beklagten die Videospiele Ski-Airmix, Bushido Blade 2 um jeweils 200 S, das Videospiel Tekken 3 um 300 S und das Videospiel Midnight Run/Road Fighter 2 um 200 S. Sämtliche Spiele waren Raubkopien von Vollversionen fernöstlicher Herkunft und stammten aus dem zweiten Import des Beklagten. Die Klägerin vertreibt aufgrund von Werknutzungsverträgen mit den Urhebern die Originalversionen dieser Spiele.
Beim Abspielen der vom Beklagten importierten Videospiele erscheint zunächst die Sony-Bildmarke "Sony Computer Entertainment TM", deren Ursprung (Datenträger) das Gerät Sony Play Station ist. Ihren Ursprung in der eingelegten CD haben das danach erscheinende Play Station Logo und der folgende Text:
"Play StationTM
Licenced by
Sony Computer Entertainment Inc.
SceeTM"
Bei einer der vom Beklagten importierten CDs lautete der Text nicht "Sony Computer Entertainment Inc.", sondern "Sony Computer Entertainment America".
In der Ausgabe der Zeitschrift "Bazar" vom 10. 3. 1998 inserierte der Beklagte wie folgt:
"Sony orig. US-Version, Resident Evil 2 und Gran Turismo-Tekken 2, a S 580,--, jede Menge Pal, alles original und 1A-Zustand..."
Original US-Videospiele können auf einer in Österreich erworbenen Sony Play Station nur nach Einbau eines Modulationschips gespielt werden.
Die Klägerin begehrt, dem Beklagten aufzutragen, zu Zwecken des Wettbewerbs folgende Tätigkeiten zu unterlassen:
1. Vervielfältigungen (Kopien) von Videospielen, insbesondere wenn diese mit dem Zeichen "SP PlayStation", "Sony" oder "Sony Electronic Publishing" oder mit einem mit diesen Zeichen zur Kennzeichnung verwechselbar ähnlichen Zeichen versehen sind, oder solche Zeichen beim Abspielen dieser Vervielfältigungen sichtbar werden oder Spiele, die weitgehend den originalen Play Station-Spielen nachgebildet sind oder bei welchem der Sony-Source-Code Verwendung findet, ohne Zustimmung der Berechtigten herzustellen und/oder zu vertreiben und/oder
2. Tätigkeiten gemäß 1. zu bewerben und/oder
3. Videospiele gewerbsmäßig zu vertreiben, ohne dass hiefür eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt.
Die Klägerin begehrt weiters, sie zur Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Beklagten in der Zeitschrift "Bazar" zu ermächtigen. Der Beklagte importiere aus Thailand Kopien von Sony Play Station-Videospielen und werbe dafür durch Inserate in der Zeitschrift "Bazar". Er handle gewerbsmäßig.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er sei nicht geschäftlich tätig, sondern biete als Privater gebrauchte Videospiele vor allem zum Tausch an. Die Spiele seien keine Raubkopien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es konnte nicht feststellen, dass dem Beklagten bekannt war, Raubkopien zu kaufen, zu importieren und weiterzugeben. Der Beklagte habe bewiesen, die Videospiele in Thailand erworben zu haben. Der tatsächliche urheberrechtliche Herkunftsstaat stehe nicht fest. Damit sei der urheberrechtliche Schutz der Videospiele Power Boat Racing, Tekken 3, Ski Airmix, Bushido Blade 2 und Midnight Run/Road Fighter nach den §§ 94 bis 95 UrhG zu verneinen. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Videospiele vor dem Vertrieb durch den Beklagten im Inland erschienen wären. Auch das auf die Verwendung der auch im Inland geschützten Marken "Sony", "SP PlayStation" und "Sony Electronic Publishing" gestützte Unterlassungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Beklagte die Raubkopien nicht selbst hergestellt und den Täter auch nicht bewusst gefördert habe. Die bloße Weitergabe von Raubkopien genüge dafür nicht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es konnte nicht feststellen, dass dem Beklagten bekannt war, Raubkopien zu kaufen, zu importieren und weiterzugeben. Der Beklagte habe bewiesen, die Videospiele in Thailand erworben zu haben. Der tatsächliche urheberrechtliche Herkunftsstaat stehe nicht fest. Damit sei der urheberrechtliche Schutz der Videospiele Power Boat Racing, Tekken 3, Ski Airmix, Bushido Blade 2 und Midnight Run/Road Fighter nach den Paragraphen 94 bis 95 UrhG zu verneinen. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Videospiele vor dem Vertrieb durch den Beklagten im Inland erschienen wären. Auch das auf die Verwendung der auch im Inland geschützten Marken "Sony", "SP PlayStation" und "Sony Electronic Publishing" gestützte Unterlassungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Beklagte die Raubkopien nicht selbst hergestellt und den Täter auch nicht bewusst gefördert habe. Die bloße Weitergabe von Raubkopien genüge dafür nicht.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Klagebegehren zu 1. und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren stattgab. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit dem Vertrieb der Raubkopien verstoße der Beklagte gegen § 9 UWG, weil beim Abspielen das Play Station Logo und die Worte Play Station TM erschienen. Es werde dadurch der Anschein erweckt, dass es sich um Original-Sony-Produkte handle. Der Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig; Wiederholungsgefahr werde vermutet. Nicht berechtigt seien Punkt 2 und 3 des Begehrens. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte für Raubkopien geworben habe. Der Beklagte übe keine gewerbsmäßige Tätigkeit aus, weil sein Tätigwerden nicht das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweise.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Klagebegehren zu 1. und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren stattgab. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit dem Vertrieb der Raubkopien verstoße der Beklagte gegen Paragraph 9, UWG, weil beim Abspielen das Play Station Logo und die Worte Play Station TM erschienen. Es werde dadurch der Anschein erweckt, dass es sich um Original-Sony-Produkte handle. Der Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig; Wiederholungsgefahr werde vermutet. Nicht berechtigt seien Punkt 2 und 3 des Begehrens. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte für Raubkopien geworben habe. Der Beklagte übe keine gewerbsmäßige Tätigkeit aus, weil sein Tätigwerden nicht das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweise.