Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs war; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Der Beklagte verweist in seinem Rechtsmittel darauf, dass sich der Eigentümer der Klägerin im Alleinvertretungsvertrag vom 28. 6. 1990 zwischen H***** und Holland ***** B.V. zur Interessenwahrung gegenüber H***** verpflichtet habe, und leitet daraus sowie aus dem Gebrauch des strittigen Zeichens durch H***** in verschiedenen Ländern und dessen Registrierung als Marke durch H***** ab, dass sich H***** (und damit auch der Beklagte, der seine Rechte von H***** ableite) gegenüber der Klägerin auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30a MSchG berufen könne. Auch habe ein französisches Gericht in einem Verfahren, in dem sich H***** einerseits und M***** mit seinen Partnern sowie S*****, die Klägerin und eine weitere Gesellschaft von Sch***** gegenübergestanden seien, unter anderem festgestellt, dass die Rechte an der strittigen Marke H***** zustünden. Demgegenüber sei H***** gegenüber M***** niemals zur Interessenwahrung am strittigen Zeichen verpflichtet gewesen, weil H***** der weltweite Vertrieb - und damit auch die Wahl der Produktbezeichnung - oblegen sei. H***** und seine Vertriebspartner hätten das Zeichen allein durch Verwendung weltweit eingeführt. M***** und seine Partner hätten demgegenüber das strittige Zeichen nicht einmal in Frankreich als Produktbezeichnung gebraucht und daran durch Gebrauch in keinem Land der Welt irgendein Recht, durch Registrierung ein Recht nur in Frankreich erworben, und auch letzteres erst rund 18 Jahre nach Beginn der Geschäftsbeziehung zu H*****. Die Marke der Klägerin sei daher als sittenwidrig erworbene Agentenmarke zu löschen. Dazu ist zu erwägen:Der Beklagte verweist in seinem Rechtsmittel darauf, dass sich der Eigentümer der Klägerin im Alleinvertretungsvertrag vom 28. 6. 1990 zwischen H***** und Holland ***** B.V. zur Interessenwahrung gegenüber H***** verpflichtet habe, und leitet daraus sowie aus dem Gebrauch des strittigen Zeichens durch H***** in verschiedenen Ländern und dessen Registrierung als Marke durch H***** ab, dass sich H***** (und damit auch der Beklagte, der seine Rechte von H***** ableite) gegenüber der Klägerin auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30 a, MSchG berufen könne. Auch habe ein französisches Gericht in einem Verfahren, in dem sich H***** einerseits und M***** mit seinen Partnern sowie S*****, die Klägerin und eine weitere Gesellschaft von Sch***** gegenübergestanden seien, unter anderem festgestellt, dass die Rechte an der strittigen Marke H***** zustünden. Demgegenüber sei H***** gegenüber M***** niemals zur Interessenwahrung am strittigen Zeichen verpflichtet gewesen, weil H***** der weltweite Vertrieb - und damit auch die Wahl der Produktbezeichnung - oblegen sei. H***** und seine Vertriebspartner hätten das Zeichen allein durch Verwendung weltweit eingeführt. M***** und seine Partner hätten demgegenüber das strittige Zeichen nicht einmal in Frankreich als Produktbezeichnung gebraucht und daran durch Gebrauch in keinem Land der Welt irgendein Recht, durch Registrierung ein Recht nur in Frankreich erworben, und auch letzteres erst rund 18 Jahre nach Beginn der Geschäftsbeziehung zu H*****. Die Marke der Klägerin sei daher als sittenwidrig erworbene Agentenmarke zu löschen. Dazu ist zu erwägen:
Marken sind besondere Zeichen, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 1 MSchG). Insbesondere die registrierte Marke ist nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage (§ 42 Abs 1 UWG idF MarkenRNov 1999) ein nach Wettbewerbsrecht schutzfähiges Unternehmenskennzeichens iSd § 9 Abs 1 UWG. Wer jedoch beim Erwerb eines Markenrechts sittenwidrig vorgegangen ist, bedient sich dieses Zeichens nicht befugterweise und kann daher keinen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG geltend machen.Marken sind besondere Zeichen, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Paragraph eins, MSchG). Insbesondere die registrierte Marke ist nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage (Paragraph 42, Absatz eins, UWG in der Fassung MarkenRNov 1999) ein nach Wettbewerbsrecht schutzfähiges Unternehmenskennzeichens iSd Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Wer jedoch beim Erwerb eines Markenrechts sittenwidrig vorgegangen ist, bedient sich dieses Zeichens nicht befugterweise und kann daher keinen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG geltend machen.
Sittenwidrig ist ein Markenrechtserwerb immer dann, wenn der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, dessenungeachtet jedoch das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad II; ÖBl 1998, 229 - Nintendo; EvBl 1998/157 = ecolex 1998, 646 <Schanda> - Thai Classic; ÖBl 2000, 71 - Adolf Loos-Architekturpreis). Diese Grundsätze haben insbesondere für eine eingetragene Marke zu gelten, bei der die Voraussetzungen des § 30a Abs 1 MSchG vorliegen.Sittenwidrig ist ein Markenrechtserwerb immer dann, wenn der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, dessenungeachtet jedoch das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad römisch zwei; ÖBl 1998, 229 - Nintendo; EvBl 1998/157 = ecolex 1998, 646 <Schanda> - Thai Classic; ÖBl 2000, 71 - Adolf Loos-Architekturpreis). Diese Grundsätze haben insbesondere für eine eingetragene Marke zu gelten, bei der die Voraussetzungen des Paragraph 30 a, Absatz eins, MSchG vorliegen.
§ 30a Abs 1 MSchG bestimmt, dass derjenige, der im Ausland durch Registrierung oder Benutzung Rechte an einem Zeichen erworben hat, begehren kann, dass eine gleiche oder ähnliche, für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ ("Agentenmarke"). Die Bestimmung erfüllt die Verpflichtung nach Art 6septies PVÜ. Sie richtet sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 40 Rz 31). Geschützt wird der Markeninhaber vor dem "agent illoyal", der sich nicht eigenmächtig ein Kennzeichenrecht aneignen können soll, das der Geschäftsherr zumindest in einem anderen Land früher für sich in Anspruch genommen hat und das typischerweise gerade erst durch die Vertretungsübernahme für den Agenten von Interesse ist, weil es etwa zur Kennzeichnung von Produkten dienen soll, die nicht mehr vom Geschäftsherrn stammen, sondern vom Agenten in eigener Regie unter Überleitung der erlangten Marktstellung vertrieben werden (Ingerl/Rohnke, dMarkenG § 11 Rz 5).Paragraph 30 a, Absatz eins, MSchG bestimmt, dass derjenige, der im Ausland durch Registrierung oder Benutzung Rechte an einem Zeichen erworben hat, begehren kann, dass eine gleiche oder ähnliche, für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ ("Agentenmarke"). Die Bestimmung erfüllt die Verpflichtung nach Artikel 6 s, e, p, t, i, e, s, PVÜ. Sie richtet sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 40, Rz 31). Geschützt wird der Markeninhaber vor dem "agent illoyal", der sich nicht eigenmächtig ein Kennzeichenrecht aneignen können soll, das der Geschäftsherr zumindest in einem anderen Land früher für sich in Anspruch genommen hat und das typischerweise gerade erst durch die Vertretungsübernahme für den Agenten von Interesse ist, weil es etwa zur Kennzeichnung von Produkten dienen soll, die nicht mehr vom Geschäftsherrn stammen, sondern vom Agenten in eigener Regie unter Überleitung der erlangten Marktstellung vertrieben werden (Ingerl/Rohnke, dMarkenG Paragraph 11, Rz 5).
Eine Agentenmarke liegt nur dann vor, wenn Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Markeninhaber und seinem Agenten oder Vertreter eine Ermächtigung zur Benutzung der Marke ist oder sich als Folge der Art der Agenten- oder Vertreterbeziehung ergibt. Eine ausreichende Ermächtigung liegt in der Verpflichtung des Agenten oder Vertreters, Maßnahmen der Absatzförderung, wie Marketing und Produktwerbung, auf dem inländischen Markt für die ausländischen Waren durchzuführen (Fezer aaO Rz 9).
Allgemeine Voraussetzungen des Löschungsgrunds einer rechtswidrigen Agentenmarke sind das Bestehen von Markenschutz für den Inhaber, die Eintragung der Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers, das Fehlen einer Zustimmung des Inhabers der Marke und ein nicht gerechtfertigtes Handeln des Agenten oder Vertreters (Fezer, dMarkenrechtý § 11 Rz 8). Durch Benutzung erlangter Markenschutz des Geschäftsherrn genügt; benutzt wird ein Zeichen auch durch die Geschäftskorrespondenz mit dem Agenten oder durch den Agenten selbst als Repräsentanten des Geschäftsherrn (Ingerl/Rohnke aaO Rz 14 mit Nachweisen aus der dt Rsp). Als denkbare Rechtfertigungsgründe werden etwa der Wegfall des Interesses des Geschäftsherrn an der Marke bei endgültiger Aufgabe der Markenbenutzung wegen Produktionseinstellung (Ingerl/Rohnke aaO Rz 21), der Verzicht des ausländischen Zeicheninhabers, seine Waren im Inland weiter anzubieten (Koppensteiner aaO) oder der Erwerb eines eigenen good will seitens des Agenten auf eigene Kosten und eigene Leistung (Bauer, Die Agentenmarke [Art 6septies PVÜ], GRURInt 1971, 496ff, 502 unter Hinweis auf dänische und schwedische Rechtsprechung) genannt; letzterer Rechtfertigungsgrund wird mit zutreffenden Argumenten von Ingerl/Rohnke (aaO Rz 21) abgelehnt, weil der Erhalt oder Ausgleich von Investitionen eines Agenten nicht Aufgabe des Markenrechts, sondern des Vertragsrechts (etwa in Form von Kündigungsbeschränkungen oder Ausgleichsansprüchen) ist. Das Schutzhindernis haftet der Agentenmarke als solcher an und kann nicht etwa durch Übertragung auf der Pflichtbindung nicht unterliegende Personen "geheilt" werden. Der Agent ist im Verhältnis zum Geschäftsherrn Nichtberechtigter. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb ist dem Markenrecht generell fremd (Ingerl/Rohnke aaO Rz 23).Allgemeine Voraussetzungen des Löschungsgrunds einer rechtswidrigen Agentenmarke sind das Bestehen von Markenschutz für den Inhaber, die Eintragung der Marke für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers, das Fehlen einer Zustimmung des Inhabers der Marke und ein nicht gerechtfertigtes Handeln des Agenten oder Vertreters (Fezer, dMarkenrechtý Paragraph 11, Rz 8). Durch Benutzung erlangter Markenschutz des Geschäftsherrn genügt; benutzt wird ein Zeichen auch durch die Geschäftskorrespondenz mit dem Agenten oder durch den Agenten selbst als Repräsentanten des Geschäftsherrn (Ingerl/Rohnke aaO Rz 14 mit Nachweisen aus der dt Rsp). Als denkbare Rechtfertigungsgründe werden etwa der Wegfall des Interesses des Geschäftsherrn an der Marke bei endgültiger Aufgabe der Markenbenutzung wegen Produktionseinstellung (Ingerl/Rohnke aaO Rz 21), der Verzicht des ausländischen Zeicheninhabers, seine Waren im Inland weiter anzubieten (Koppensteiner aaO) oder der Erwerb eines eigenen good will seitens des Agenten auf eigene Kosten und eigene Leistung (Bauer, Die Agentenmarke [Art 6septies PVÜ], GRURInt 1971, 496ff, 502 unter Hinweis auf dänische und schwedische Rechtsprechung) genannt; letzterer Rechtfertigungsgrund wird mit zutreffenden Argumenten von Ingerl/Rohnke (aaO Rz 21) abgelehnt, weil der Erhalt oder Ausgleich von Investitionen eines Agenten nicht Aufgabe des Markenrechts, sondern des Vertragsrechts (etwa in Form von Kündigungsbeschränkungen oder Ausgleichsansprüchen) ist. Das Schutzhindernis haftet der Agentenmarke als solcher an und kann nicht etwa durch Übertragung auf der Pflichtbindung nicht unterliegende Personen "geheilt" werden. Der Agent ist im Verhältnis zum Geschäftsherrn Nichtberechtigter. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb ist dem Markenrecht generell fremd (Ingerl/Rohnke aaO Rz 23).
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Marke des Klägers Priorität in Österreich besitzt. Der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache hängt daher allein davon ab, ob die Marke des Klägers als Agentenmarke iSd § 30a Abs 1 MSchG zu beurteilen ist. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt hat die CEP (auf Grund einer Idee von M***** als ihres dahinterstehenden maßgeblichen wirtschaftlichen Eigentümers) ab 1975 das Zeichen Pycnogenol als Produktbezeichnung für die Vertragsware in der Geschäftsbeziehung gegenüber ihrem Vertriebspartner H***** verwendet. Auch die Benutzung des Zeichens durch H***** gegenüber seinen länderweise verschiedenen Vertragspartnern ist letztlich als Benützung durch CEP zu beurteilen, weil H***** nicht auf Grund eigenen (Marken-)Rechts, sondern als Repräsentantin ihres Geschäftsherrn tätig geworden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass M***** in Frankreich das Vertragsprodukt vorerst unter einer anderen Bezeichnung in Verkehr brachte, steht es doch einem Produzenten frei, seine Ware in verschiedenen Ländern unterschiedlich zu bezeichnen. Grund für die Annahme, M***** und seine Unternehmen wären an der Verwendung des strittigen Zeichens nicht (mehr) interessiert, bestand dabei für H***** zu keiner Zeit und für kein Land. Einerseits erfolgte nämlich 1989 die Markenregistrierung in Frankreich durch ein M*****-Unternehmen, andererseits räumte M***** Sch***** (und damit auch der Klägerin) 1990 das Recht ein, das Zeichen auf sich oder seine Unternehmen registrieren zu lassen und es vor H***** zu verteidigen.Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Marke des Klägers Priorität in Österreich besitzt. Der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache hängt daher allein davon ab, ob die Marke des Klägers als Agentenmarke iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, MSchG zu beurteilen ist. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt hat die CEP (auf Grund einer Idee von M***** als ihres dahinterstehenden maßgeblichen wirtschaftlichen Eigentümers) ab 1975 das Zeichen Pycnogenol als Produktbezeichnung für die Vertragsware in der Geschäftsbeziehung gegenüber ihrem Vertriebspartner H***** verwendet. Auch die Benutzung des Zeichens durch H***** gegenüber seinen länderweise verschiedenen Vertragspartnern ist letztlich als Benützung durch CEP zu beurteilen, weil H***** nicht auf Grund eigenen (Marken-)Rechts, sondern als Repräsentantin ihres Geschäftsherrn tätig geworden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass M***** in Frankreich das Vertragsprodukt vorerst unter einer anderen Bezeichnung in Verkehr brachte, steht es doch einem Produzenten frei, seine Ware in verschiedenen Ländern unterschiedlich zu bezeichnen. Grund für die Annahme, M***** und seine Unternehmen wären an der Verwendung des strittigen Zeichens nicht (mehr) interessiert, bestand dabei für H***** zu keiner Zeit und für kein Land. Einerseits erfolgte nämlich 1989 die Markenregistrierung in Frankreich durch ein M*****-Unternehmen, andererseits räumte M***** Sch***** (und damit auch der Klägerin) 1990 das Recht ein, das Zeichen auf sich oder seine Unternehmen registrieren zu lassen und es vor H***** zu verteidigen.
Entgegen der Argumentation des Beklagten beruht das Markenrecht der Klägerin daher nicht auf einem sittenwidrigen Rechtsbruch iSd § 30a Abs 1 MSchG gegenüber H*****, sondern auf einer Rechtsübertragung von jenem Markenbenützer, der an diesem Zeichen durch Benutzung die älteren Rechte besitzt. Die schwächere Rechtsposition der H***** gegenüber der Klägerin in Ansehung des strittigen Zeichens schlägt dann aber auch zum Nachteil des Beklagten durch, der sein Recht zur Verwendung des Zeichens nur von H***** ableiten kann. Die Vorinstanzen haben deshalb den Unterlassungsanspruch dem Grunde nach zu Recht bejaht.Entgegen der Argumentation des Beklagten beruht das Markenrecht der Klägerin daher nicht auf einem sittenwidrigen Rechtsbruch iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, MSchG gegenüber H*****, sondern auf einer Rechtsübertragung von jenem Markenbenützer, der an diesem Zeichen durch Benutzung die älteren Rechte besitzt. Die schwächere Rechtsposition der H***** gegenüber der Klägerin in Ansehung des strittigen Zeichens schlägt dann aber auch zum Nachteil des Beklagten durch, der sein Recht zur Verwendung des Zeichens nur von H***** ableiten kann. Die Vorinstanzen haben deshalb den Unterlassungsanspruch dem Grunde nach zu Recht bejaht.
Zu Recht wendet sich der Beklagte aber gegen den Umfang des Unterlassungsgebots. Dieses hat sich am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (stRsp ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), wenn es auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist hingegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht (Erstbegehungsgefahr; Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; Rechberger in Rechberger, ZPOý § 407 Rz 16; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; MR 1988, 205 = ÖBl 1989, 56 - Bioren; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II; WBl 1999, 331 = ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM).Zu Recht wendet sich der Beklagte aber gegen den Umfang des Unterlassungsgebots. Dieses hat sich am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (stRsp ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), wenn es auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist hingegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht (Erstbegehungsgefahr; Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; Rechberger in Rechberger, ZPOý Paragraph 407, Rz 16; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; MR 1988, 205 = ÖBl 1989, 56 - Bioren; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein römisch zwei; WBl 1999, 331 = ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM).
Festgestellt wurde nur, dass der Beklagte Tabletten zur Nahrungsergänzung unter der Bezeichnung Pycnogenol über Apotheken vertreibt. Das von den Vorinstanzen erlassene Unterlassungsgebot bezieht sich demgegenüber auf sämtliche Waren der Warenklassen 3 und 5, also etwa auch auf Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümeriewaren, Haarlotion, Zahnputzmittel, pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke sowie auf Babykost. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu weit gefasst, weil greifbare Anhaltspunkte dafür, es bestehe eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr, der Beklagte werde erstmals Markenrechtsverstöße auch durch andere Produkte als durch Tabletten zur Nahrungsergänzung begehen, nicht erwiesen sind. Das Unterlassungsgebot war deshalb auf die tatsächlich begangene Verletzung einzuschränken.
Der Beklagte bekämpft abschließend den Umfang des Veröffentlichungsbegehrens und erachtet die Veröffentlichung in der Kammer-Info der Apothekerkammer für ausreichend; die Klägerin habe nämlich nicht bewiesen, dass er Pycnogenol in größerem Umfang vertrieben habe.
Die Urteilsveröffentlichung soll nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung, Rz 53 und 62 mwN zur Rsp; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 18 ff; ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung mwN; ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Der Kläger hat nach allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig darzulegen, worin sein Interesse an der begehrten Publikationsbefugnis besteht, und die besonderen Umstände zu beweisen, die das Veröffentlichungsinteresse rechtfertigen (ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahresvignette).Die Urteilsveröffentlichung soll nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung, Rz 53 und 62 mwN zur Rsp; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 34, Rz 18 ff; ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung mwN; ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Der Kläger hat nach allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig darzulegen, worin sein Interesse an der begehrten Publikationsbefugnis besteht, und die besonderen Umstände zu beweisen, die das Veröffentlichungsinteresse rechtfertigen (ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahresvignette).
Der Kläger hat sich darauf beschränkt, Urteilsveröffentlichung "wegen des Umfangs der Betätigung des Beklagten" (Klage S. 4) zu begehren. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Vertrieb des Beklagten österreichweit über Apotheken erfolgt ist. Dass der Beklagte darüber hinaus sein Produkt besonders intensiv beworben hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Zur Korrektur des unrichtigen Eindrucks, der Beklagte sei berechtigt, Tabletten unter dem Zeichen der Klägerin zu vertreiben, erweist sich daher die Veröffentlichungsermächtigung in einem Apotheker-Fachblatt als ausreichend.
Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen in diesem Punkt jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v). Das teilweise Unterliegen mit dem Veröffentlichungsbegehren wirkt sich kostenmäßig nicht zu Lasten der Klägerin aus, weil es nur einen geringfügigen Teil des gesamten Anspruchs umfasst, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlasst hat (4 Ob 129/89). Unter Einschluss des Rechnungslegungsbegehrens obsiegt die Klägerin demnach in erster Instanz bei einer Bemessungsgrundlage von 900.000 S mit 525.000 S, also rund 60%; der Beklagte hat ihr daher 20% der Vertretungs- und Übersetzungskosten (ohne USt) und 60% der Pauschalgebühr zu ersetzen. Im Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte mit 40% ihres Begehrens obsiegt; sie erhält von der Klägerin die Pauschalgebühr mit dieser Quote, gekürzt um 20% der Vertretungskosten der Klägerin.Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen in diesem Punkt jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v). Das teilweise Unterliegen mit dem Veröffentlichungsbegehren wirkt sich kostenmäßig nicht zu Lasten der Klägerin aus, weil es nur einen geringfügigen Teil des gesamten Anspruchs umfasst, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlasst hat (4 Ob 129/89). Unter Einschluss des Rechnungslegungsbegehrens obsiegt die Klägerin demnach in erster Instanz bei einer Bemessungsgrundlage von 900.000 S mit 525.000 S, also rund 60%; der Beklagte hat ihr daher 20% der Vertretungs- und Übersetzungskosten (ohne USt) und 60% der Pauschalgebühr zu ersetzen. Im Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte mit 40% ihres Begehrens obsiegt; sie erhält von der Klägerin die Pauschalgebühr mit dieser Quote, gekürzt um 20% der Vertretungskosten der Klägerin.