Entscheidung 4 Ob 174/08d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Jörg S*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2008, GZ 4 R 55/08z-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zulassungsbeschwerde führt aus, dass die Wertungen des Medienrechts auch für die Auslegung von § 85 Abs 1 UrhG heranzuziehen seien. Daher bestehe aufgrund eines Gegenschlusses zu § 8a Abs 6 MedienG kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, weil die Beklagte nur gegen § 7a UWG verstoßen habe. Bei dieser Argumentation übersieht die Beklagte allerdings, dass sie im strittigen Begleittext den unrichtigen Eindruck erweckt hatte, der Kläger sei noch immer als Neonaziführer aktiv (4 Ob 161/07s). Daher wäre eine Urteilsveröffentlichung auch nach der Wertung des § 8a Abs 6 MedienG (iVm § 6 MedienG) gerechtfertigt.Die Zulassungsbeschwerde führt aus, dass die Wertungen des Medienrechts auch für die Auslegung von Paragraph 85, Absatz eins, UrhG heranzuziehen seien. Daher bestehe aufgrund eines Gegenschlusses zu Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, weil die Beklagte nur gegen Paragraph 7 a, UWG verstoßen habe. Bei dieser Argumentation übersieht die Beklagte allerdings, dass sie im strittigen Begleittext den unrichtigen Eindruck erweckt hatte, der Kläger sei noch immer als Neonaziführer aktiv (4 Ob 161/07s). Daher wäre eine Urteilsveröffentlichung auch nach der Wertung des Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG in Verbindung mit Paragraph 6, MedienG) gerechtfertigt.
Anmerkung
E88824
4Ob174.08d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00174.08D.1014.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081014_OGH0002_0040OB00174_08D0000_000