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Entscheidung 4 Ob 174/08d×

Entscheidung 4 Ob 174/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob174/08d

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Jörg S*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2008, GZ 4 R 55/08z-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde führt aus, dass die Wertungen des Medienrechts auch für die Auslegung von Paragraph 85, Absatz eins, UrhG heranzuziehen seien. Daher bestehe aufgrund eines Gegenschlusses zu Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, weil die Beklagte nur gegen Paragraph 7 a, UWG verstoßen habe. Bei dieser Argumentation übersieht die Beklagte allerdings, dass sie im strittigen Begleittext den unrichtigen Eindruck erweckt hatte, der Kläger sei noch immer als Neonaziführer aktiv (4 Ob 161/07s). Daher wäre eine Urteilsveröffentlichung auch nach der Wertung des Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG in Verbindung mit Paragraph 6, MedienG) gerechtfertigt.

Anmerkung

E88824 4Ob174.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00174.08D.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081014_OGH0002_0040OB00174_08D0000_000