Aus den Entscheidungsgründen:
In der Revision führt die Klägerin aus, daß sie ihr Begehren ausdrücklich auf Bereicherung gestützt habe. Sie verweist auf die oberstgerichtlichen Urteile 4 Ob 2/60 und 4 Ob 105/60, die einen Bereicherungsanspruch in gleichgelagerten Fällen als gegeben angesehen hätten. Für den Bereicherungsanspruch gelte aber die 30jährige Verjährungsfrist.
Die Klägerin hat in der Klage ausdrücklich die Differenz zwischen den erhaltenen Bezügen und dem ihrer Verwendung entsprechenden Entgelt gefordert. Auch ihr Feststellungsbegehren geht dahin, daß ihr Recht auf Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe b festgestellt werde. Wohl hat sie in der Streitverhandlung vom 1. Juli 1960 das Klagebegehren auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt; damit hat sie zwar ausdrücklich, aber nicht ausschließlich den letztgenannten Rechtsgrund geltend gemacht.
Wenn auch in den von der Klägerin genannten Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen von einer Bereicherung der beklagten Partei gesprochen wurde, so doch nur von Bereicherung in wirtschaftlichem und nicht in juristischem Sinn, was sich schon daraus ergibt, daß dort Ansprüche, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht erhoben wurden. Es darf auch nicht übersehen werden, daß nicht überall dort, wo wirtschaftlich eine Bereicherung vorliegt, das Gesetz einen Bereicherungsanspruch gibt. Die Verwendungs- (Bereicherungs-)klage ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn dem Verkürzten ein vertraglicher Anspruch zusteht und als solcher geltend gemacht werden könnte. Sie ist also nur ein subsidiäres Mittel für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis zur Beurteilung des Rechtsfalls nicht herangezogen werden kann (vgl. die Entscheidungen zu Nr. 2 bei § 1041 ABGB. in Kapfer, ABGB., 26. Aufl.). Außerdem müßte es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung handeln, also um eine in der Rechtsordnung nicht vorgesehene Bereicherung zum Nachteil eines anderen. Das trifft vor allem dort nicht zu, wo einem Anspruch infolge Verjährung die Klagbarkeit genommen ist (JBl. 1958 S. 522, ferner Klang 2. Aufl. VI 439). Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Lohnanspruch seine Natur verändert und zu einem Bereicherungsanspruch oder zu einem Anspruch sui generis wird, wenn eine Lohnzusage nicht eingehalten oder die angemessene Entlohnung nicht gezahlt wird.Wenn auch in den von der Klägerin genannten Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen von einer Bereicherung der beklagten Partei gesprochen wurde, so doch nur von Bereicherung in wirtschaftlichem und nicht in juristischem Sinn, was sich schon daraus ergibt, daß dort Ansprüche, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht erhoben wurden. Es darf auch nicht übersehen werden, daß nicht überall dort, wo wirtschaftlich eine Bereicherung vorliegt, das Gesetz einen Bereicherungsanspruch gibt. Die Verwendungs- (Bereicherungs-)klage ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn dem Verkürzten ein vertraglicher Anspruch zusteht und als solcher geltend gemacht werden könnte. Sie ist also nur ein subsidiäres Mittel für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis zur Beurteilung des Rechtsfalls nicht herangezogen werden kann vergleiche die Entscheidungen zu Nr. 2 bei Paragraph 1041, ABGB. in Kapfer, ABGB., 26. Aufl.). Außerdem müßte es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung handeln, also um eine in der Rechtsordnung nicht vorgesehene Bereicherung zum Nachteil eines anderen. Das trifft vor allem dort nicht zu, wo einem Anspruch infolge Verjährung die Klagbarkeit genommen ist (JBl. 1958 S. 522, ferner Klang 2. Aufl. römisch sechs 439). Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Lohnanspruch seine Natur verändert und zu einem Bereicherungsanspruch oder zu einem Anspruch sui generis wird, wenn eine Lohnzusage nicht eingehalten oder die angemessene Entlohnung nicht gezahlt wird.
Der Anspruch des Dienstnehmers bleibt ein Lohnanspruch. Nicht die Rechtsnatur des Anspruches ist zweifelhaft, sondern nur, ob das vereinbarte Entgelt oder ein angemessener Lohn gebührt (4 Ob 38/58). Dazu kommt im vorliegenden Falle noch die Erwägung, daß zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt wurde, daß der Klägerin ein Entlohnungs- und nicht ein Bereicherungsanspruch zusteht, welche Feststellung die Klägerin auch gegen sich gelten lassen muß.
Steht der Klägerin nur ein Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Entlohnung und nicht ein Bereicherungsanspruch zu, so beträgt die Verjährungsfrist für diesen ihren Anspruch nach § 1486 Z. 5 ABGB. drei Jahre. Ihrer Revision kann daher nicht Folge gegeben werden.Steht der Klägerin nur ein Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Entlohnung und nicht ein Bereicherungsanspruch zu, so beträgt die Verjährungsfrist für diesen ihren Anspruch nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB. drei Jahre. Ihrer Revision kann daher nicht Folge gegeben werden.