Zur Revision der klagenden Partei: Sie ist begründet. Der Revisionswerber bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Begehren auf Feststellung des Rechtes auf Entlohnung nach einem bestimmten Schema und einer bestimmten Entlohnungsgruppe des VBG 1948 rücksichtlich solcher Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten des VBG 1948 (1. 7. 1948) liegen verfehlt sei, als irrig. Er verweist auf § 52 Abs 1 VBG 1948, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende privatrechtliche Dienstverträge zum Bund nach den Bestimmungen des VBG 1948 erneuert werden können. Der Vertragsabschluss bewirke die gleichzeitige Übernahme auf die neugebildeten Personalstände gemäß § 7 im Zusammenhang mit § 12 BÜG, StGBl 134/1945. Gemäß § 59 Abs 1 und 2 des GÜG, BGBl Nr 22/47, beginne das Dienstverhältnis für öffentlich-rechtliche Bedienstete mit dem Tag der Ernennung oder, falls kein solcher im Dekret angeführt sei, mit 1. 5. 1945. Da § 12 BÜG normiere, dass Vertragsbedienstete in sinngemäßer Anwendung der für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltenden Bestimmungen behandelt werden sollen, könne angenommen werden, dass der Gesetzgeber keine Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlichen und Vertragsbediensteten machen wollte. Was für öffentlich-rechtliche Bedienstete der im Ernennungsdekret angeführte Tag des Wirksamwerdens sei, das sei für Vertragsbedienstete der vertraglich vereinbarte Beginn des Dienstverhältnisses. § 52 Abs 1 VBG 1948 müsse so verstanden werden, dass ohne Abschluss eines Erneuerungsvertrages die bisherigen Vorschriften anzuwenden seien. Wenn bei Abschluss eines Erneuerungsvertrages der Beginn des Dienstverhältnisses auf einen Zeitpunkt vor Vertragsabschluss rückverlegt werde, dann gelte das Vertragsbedienstetengesetz 1948 rückwirkend ab dem vertraglich festgelegten Dienstbeginn, während ohne Erneuerungsvertrag die bisherigen Vorschriften weitergelten. Im Erneuerungsvertrag zwischen den Streitteilen sei auch tatsächlich unter Pkt 10 der Beginn des erneuerten Dienstverhältnisses mit 20. 7. 1946 festgelegt worden. Unter Pkt 15 dieses Vertrages sei die Entlohnung nach Schema I, Gruppe d, Stufe 1, und die nächste Vorrückung für 1. 7. 1948 vereinbart worden, was bedeute, dass sich der Kläger schon am 20. 7. 1946 im Entlohnungsschema des Vertragsbedienstetengesetzes befunden habe. Sei eine Vereinbarung mit rückwirkender Unterstellung des Dienstverhältnisses unter das VBG 1948 gemäß § 52 dieses Gesetzes getroffen worden, so gelte rückwirkend das VBG 1948 mit allen seinen Auswirkungen. Der Pkt 25 des Erneuerungsvertrages spreche gleichfalls gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes. Wirke nämlich das VBG 1948 auf den im Erneuerungsvertrag festgelegten Beginn des Dienstverhältnisses zurück, so gelte das VBG 1948 ab diesem Zeitpunkt.Zur Revision der klagenden Partei: Sie ist begründet. Der Revisionswerber bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Begehren auf Feststellung des Rechtes auf Entlohnung nach einem bestimmten Schema und einer bestimmten Entlohnungsgruppe des VBG 1948 rücksichtlich solcher Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten des VBG 1948 (1. 7. 1948) liegen verfehlt sei, als irrig. Er verweist auf Paragraph 52, Absatz eins, VBG 1948, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende privatrechtliche Dienstverträge zum Bund nach den Bestimmungen des VBG 1948 erneuert werden können. Der Vertragsabschluss bewirke die gleichzeitige Übernahme auf die neugebildeten Personalstände gemäß Paragraph 7, im Zusammenhang mit Paragraph 12, BÜG, StGBl 134 aus 1945,. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins und 2 des GÜG, BGBl Nr 22/47, beginne das Dienstverhältnis für öffentlich-rechtliche Bedienstete mit dem Tag der Ernennung oder, falls kein solcher im Dekret angeführt sei, mit 1. 5. 1945. Da Paragraph 12, BÜG normiere, dass Vertragsbedienstete in sinngemäßer Anwendung der für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltenden Bestimmungen behandelt werden sollen, könne angenommen werden, dass der Gesetzgeber keine Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlichen und Vertragsbediensteten machen wollte. Was für öffentlich-rechtliche Bedienstete der im Ernennungsdekret angeführte Tag des Wirksamwerdens sei, das sei für Vertragsbedienstete der vertraglich vereinbarte Beginn des Dienstverhältnisses. Paragraph 52, Absatz eins, VBG 1948 müsse so verstanden werden, dass ohne Abschluss eines Erneuerungsvertrages die bisherigen Vorschriften anzuwenden seien. Wenn bei Abschluss eines Erneuerungsvertrages der Beginn des Dienstverhältnisses auf einen Zeitpunkt vor Vertragsabschluss rückverlegt werde, dann gelte das Vertragsbedienstetengesetz 1948 rückwirkend ab dem vertraglich festgelegten Dienstbeginn, während ohne Erneuerungsvertrag die bisherigen Vorschriften weitergelten. Im Erneuerungsvertrag zwischen den Streitteilen sei auch tatsächlich unter Pkt 10 der Beginn des erneuerten Dienstverhältnisses mit 20. 7. 1946 festgelegt worden. Unter Pkt 15 dieses Vertrages sei die Entlohnung nach Schema römisch eins, Gruppe d, Stufe 1, und die nächste Vorrückung für 1. 7. 1948 vereinbart worden, was bedeute, dass sich der Kläger schon am 20. 7. 1946 im Entlohnungsschema des Vertragsbedienstetengesetzes befunden habe. Sei eine Vereinbarung mit rückwirkender Unterstellung des Dienstverhältnisses unter das VBG 1948 gemäß Paragraph 52, dieses Gesetzes getroffen worden, so gelte rückwirkend das VBG 1948 mit allen seinen Auswirkungen. Der Pkt 25 des Erneuerungsvertrages spreche gleichfalls gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes. Wirke nämlich das VBG 1948 auf den im Erneuerungsvertrag festgelegten Beginn des Dienstverhältnisses zurück, so gelte das VBG 1948 ab diesem Zeitpunkt.
Der Argumentation des Revisionswerbers ist beizutreten; sie ist durch den Inhalt des Erneuerungsvertrages vom 4. 1. 1952 gedeckt, der auf § 52 Abs 1 des VBG 1948 (BGBl Nr 86/1948) und die §§ 7 und 12 des BÜG (StGBl Nr 134/1945) Bezug nimmt. Pkt 10 der Vertragserneuerung weist als Beginn des Dienstverhältnisses den 20. 7. 1946 aus und enthält in Klammer die Verweisung auf § 52 Abs 3 VBG 1948, der besagt, dass dann, wenn das Dienstverhältnis nach Maßgabe des ersten Absatzes erneuert worden ist, es als Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses gilt, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. 4. 1945 fällt. Die Rückwirkung des Erneuerungsvertrages ergibt sich sinnfällig aus den sonstigen vom Revisionswerber angeführten Punkten dieses Vertrages. Es ist demnach nicht einzusehen, warum das Begehren auf Feststellung des Rechtes auf Entlohnung bezüglich solcher Zeiträume, die vor dem 1. 7. 1948 liegen, so wie es gestellt ist, nicht berechtigt sein soll. Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichtes lässt sich jedenfalls mit dem Erneuerungsvertrag selbst nicht stützen, so dass der Revision Folge zu geben und diesbezüglich der Spruch des Erstgerichtes wiederherzustellen war.Der Argumentation des Revisionswerbers ist beizutreten; sie ist durch den Inhalt des Erneuerungsvertrages vom 4. 1. 1952 gedeckt, der auf Paragraph 52, Absatz eins, des VBG 1948 Bundesgesetzblatt Nr 86 aus 1948,) und die Paragraphen 7 und 12 des BÜG (StGBl Nr 134 aus 1945,) Bezug nimmt. Pkt 10 der Vertragserneuerung weist als Beginn des Dienstverhältnisses den 20. 7. 1946 aus und enthält in Klammer die Verweisung auf Paragraph 52, Absatz 3, VBG 1948, der besagt, dass dann, wenn das Dienstverhältnis nach Maßgabe des ersten Absatzes erneuert worden ist, es als Fortsetzung des unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnisses gilt, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. 4. 1945 fällt. Die Rückwirkung des Erneuerungsvertrages ergibt sich sinnfällig aus den sonstigen vom Revisionswerber angeführten Punkten dieses Vertrages. Es ist demnach nicht einzusehen, warum das Begehren auf Feststellung des Rechtes auf Entlohnung bezüglich solcher Zeiträume, die vor dem 1. 7. 1948 liegen, so wie es gestellt ist, nicht berechtigt sein soll. Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichtes lässt sich jedenfalls mit dem Erneuerungsvertrag selbst nicht stützen, so dass der Revision Folge zu geben und diesbezüglich der Spruch des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Zur Revision der beklagten Partei: Ihr kommt keine Berechtigung zu. Die Revisionswerberin meint, § 51 VBG besage nichts anderes, als dass sich der Abschluss von Dienstverträgen im Rahmen des Vertragsbedienstetengesetzes zu halten habe und damit das Entlohnungsschema und die taxativ aufgezählten Entlohnungsgruppen einzuhalten seien. Aus § 51 VBG könne nicht geschlossen werden, dass nur die Dienstleistung des Vertragsbediensteten für seine Entlohnung maßgebend sei und nicht der Vertrag, auch wenn dieser dem § 10 VBG entspreche. Die von den Untergerichten vertretene Rechtsansicht sei aber auch irrig, weil eine höhere Einstufung und Entlohnung eine Vertragsänderung voraussetze. Im Vertragsbedienstetengesetz sei nur der Anspruch auf Vorrücken in eine höhere Entlohnungsstufe gesetzlich normiert, nicht aber ein Anspruch auf Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe des Schemas I. da aber die Zahlung des dem Kläger zugesprochenen Differenzbetrages und die Feststellung des Rechtes des Klägers auf Entlohnung gemäß Schema I, Entlohnungsgruppe b, des VBG eine Überstellung des Klägers ersetzen solle, seien die Urteilssprüche erster und zweiter Instanz irrig, wenn sie einen Anspruch auf Überstellung und höhere Bezahlung nur zufolge höherwertiger Leistungen annehmen. Es wäre aber auch unrichtig, wenn man annehmen wollte, durch die Verrichtung und Annahme einer höherwertigen Tätigkeit sei konkludent ein neuer (anderer) Vertrag mit der Vereinbarung einer Entlohnung in der höheren Entlohnungsgruppe zustandegekommen; denn § 12 VBG bestimme, dass die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen betreffend die Überstellung eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in eine andere Verwendungsgruppe, stattzufinden hätte. Nach § 20 GÜG sei eine Ernennung in die andere Verwendungsgruppe notwendig; im Falle des Vertragsbediensteten werde daher ein Nachtrag zum Dienstvertrag notwendig sein. Einer stillschweigenden Vertragsänderung - nur eine solche käme, wenn überhaupt, in Frage - stehe die zwingende Bestimmung des § 4 Abs 2 VBG entgegen, gemäß welcher jede Änderung der Beschäftigungsart durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten sei. Diese Formvorschriften hätten die Vertragsteile gemäß Pkt 25 des Erneuerungsvertrages einverständlich zum Vertragsinhalt bestimmt. Selbst wenn aber angenommen werden würde, es bedürfe zum Wirksamwerden einer Vertragsänderung nicht unbedingt eines förmlichen Vertrages mit beiderseitiger Unterfertigung, so sei zumindest die schriftliche Erklärung desjenigen Vertragsteils erforderlich, der ein Recht einräume, was im Gegenstandsfalle nicht zutreffe.Zur Revision der beklagten Partei: Ihr kommt keine Berechtigung zu. Die Revisionswerberin meint, Paragraph 51, VBG besage nichts anderes, als dass sich der Abschluss von Dienstverträgen im Rahmen des Vertragsbedienstetengesetzes zu halten habe und damit das Entlohnungsschema und die taxativ aufgezählten Entlohnungsgruppen einzuhalten seien. Aus Paragraph 51, VBG könne nicht geschlossen werden, dass nur die Dienstleistung des Vertragsbediensteten für seine Entlohnung maßgebend sei und nicht der Vertrag, auch wenn dieser dem Paragraph 10, VBG entspreche. Die von den Untergerichten vertretene Rechtsansicht sei aber auch irrig, weil eine höhere Einstufung und Entlohnung eine Vertragsänderung voraussetze. Im Vertragsbedienstetengesetz sei nur der Anspruch auf Vorrücken in eine höhere Entlohnungsstufe gesetzlich normiert, nicht aber ein Anspruch auf Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe des Schemas römisch eins. da aber die Zahlung des dem Kläger zugesprochenen Differenzbetrages und die Feststellung des Rechtes des Klägers auf Entlohnung gemäß Schema römisch eins, Entlohnungsgruppe b, des VBG eine Überstellung des Klägers ersetzen solle, seien die Urteilssprüche erster und zweiter Instanz irrig, wenn sie einen Anspruch auf Überstellung und höhere Bezahlung nur zufolge höherwertiger Leistungen annehmen. Es wäre aber auch unrichtig, wenn man annehmen wollte, durch die Verrichtung und Annahme einer höherwertigen Tätigkeit sei konkludent ein neuer (anderer) Vertrag mit der Vereinbarung einer Entlohnung in der höheren Entlohnungsgruppe zustandegekommen; denn Paragraph 12, VBG bestimme, dass die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen betreffend die Überstellung eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in eine andere Verwendungsgruppe, stattzufinden hätte. Nach Paragraph 20, GÜG sei eine Ernennung in die andere Verwendungsgruppe notwendig; im Falle des Vertragsbediensteten werde daher ein Nachtrag zum Dienstvertrag notwendig sein. Einer stillschweigenden Vertragsänderung - nur eine solche käme, wenn überhaupt, in Frage - stehe die zwingende Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, VBG entgegen, gemäß welcher jede Änderung der Beschäftigungsart durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten sei. Diese Formvorschriften hätten die Vertragsteile gemäß Pkt 25 des Erneuerungsvertrages einverständlich zum Vertragsinhalt bestimmt. Selbst wenn aber angenommen werden würde, es bedürfe zum Wirksamwerden einer Vertragsänderung nicht unbedingt eines förmlichen Vertrages mit beiderseitiger Unterfertigung, so sei zumindest die schriftliche Erklärung desjenigen Vertragsteils erforderlich, der ein Recht einräume, was im Gegenstandsfalle nicht zutreffe.
Mit obigen Ausführungen wird der durch die Entscheidung des OGH vom 13. 1. 1959, 4 Ob 132/58 = JBl 1959, S 461, aufgestellte Rechtssatz, demzufolge sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag bestimmt, nicht entkräftet. Der OGH hat sich bei seiner Auffassung, dass es auf die tatsächliche Dienstleistung ankommt, auf § 51 VBG berufen, wonach Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht geschlossen werden dürfen, weil die Einstufungsvorschrift, wie die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes überhaupt, zwingendes Recht sind, von denen im Dienstvertrag, abgesehen von der Vorschrift des § 36, nicht abgegangen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen mag auf alles weitere in der damaligen Entscheidung des OGH Gesagte verwiesen werden. Mit Recht hebt die Revisionsbeantwortung hervor, dass auch § 4 Abs 1 lit d VBG zur Stütze der vom OGH vertretenen Auffassung herangezogen werden kann, denn danach hat der Dienstvertrag auch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema sowie welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird. Die Feststellung der Untergerichte, dass der Kläger in der von ihm behaupteten kritischen Zeit dauernd Dienste der Verwendungsgruppe b geleistet hat, wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft. Von dieser Sachlage ausgehend, ist der Einsatz und die Verwendung des Klägers beim Arbeitsamtes Tulln nicht im Einklang mit dem schriftlichen Vertrag erfolgt, somit der Vertrag in einem wesentlichen Punkt verletzt worden. Für die Folgen dieser Vertragsverletzung hat die beklagte Partei wie im Falle jeder anderen Vertragsverletzung einzustehen. Abwegig ist jedenfalls der in der Revision vertretene Standpunkt, dass ungeachtet der höherwertigen Verwendung des Klägers, als im Vertrag vorgesehen, er sich mit den geringerer Leistung entsprechenden Bezügen abzufinden hätte. Ein solches Ergebnis stünde im krassen Gegensatz zu den zwingenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes. Dadurch, dass die Beklagte den nicht vertragsgemäßen Einsatz vom Kläger forderte und dieser sich dem Verlangen fügte, ist wohl noch nicht eine stillschweigende Ergänzung des ursprünglichen Vertrages hinsichtlich der Höhe des Entgelts des Klägers zustandegekommen; dies spielt jedoch keine Rolle, weil die beklagte Partei sich durch die der Leistung nicht entsprechende Bezahlung den Unterschiedsbetrag erspart, mithin bereichert hat. Der Umstand, dass eine Abänderung des Dienstvertrages nicht schriftlich erfolgt ist, würde gegen ihre Wirksamkeit nichts besagen, weil das Gebot der Schriftlichkeit eine bloße Ordnungsvorschrift ist (ArbSlg 6328) und es ungereimt wäre, mit Berufung auf einen solchen Mangel zwingende Vorschriften des VBG 1948 umgehen zu wollen. Pkt 25 des Dienstvertrages, wonach auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung zu finden haben, lässt sich nicht in der von der Revision behaupteten Weise zu ihren Gunsten auslegen. In der Revision wird weiter die Verwerfung der Verjährungseinrede als irrige rechtliche Beurteilung gerügt. Wenn angenommen werde, so führt die Revision aus, dass mangels Schriftlichkeit eine Vereinbarung der Entlohnung in einer höheren Entlohnungsgruppe nicht zustande gekommen sei und der Kläger nunmehr die Feststellung beantrage, auf Grund seiner tatsächlichen Dienstleistung einen Entlohnungsanspruch zu besitzen, stelle dies doch eine Anfechtung des schriftlichen Vertrages dar, und zwar stütze der Kläger die Anfechtung auf seinen Irrtum bei Vertragsabschluss über die von ihm begehrten Dienstleistungen bzw. deren Qualifikation. Der Kläger hätte daher sein Feststellungsbegehren, er sei entgegen dem geschlossenen Vertrag in der Entlohnungsgruppe b zu entlohnen, innerhalb der im § 1487 ABGB festgelegten Frist stellen müssen. Da er dies verabsäumt habe, sei der Klagsanspruch verjährt. Verjährung liege aber noch in einer anderen Richtung vor: Forderungen aus einer länger dauernden vorwiegend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit könnten mit Rücksicht auf den abgeschlossenen Dienstvertrag nur innerhalb der Verjährungszeit geltend gemacht werden. Sei diese verstrichen, ohne dass der Vertragsbedienstete eine Feststellung des Inhalts wie im vorliegenden Falle begehrt, so bestehe für den Bediensteten keine Möglichkeit mehr, eine Feststellungs- bzw Leistungsklage einzubringen. Die Verjährungszeit bestimme sich im vorliegenden Falle nach § 1486 Z 5 ABGB, da auch die Feststellung, auf Grund geleisteter Arbeit höher entlohnt werden zu müssen, nichts anderes als ein Entgeltsanspruch des Dienstnehmers sei. Gegenüber dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, dass Feststellungsansprüche unverjährbar seien, mache die Revisionswerberin geltend, dass gerade im vorliegenden Falle das Feststellungsbegehren zur Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs dienen solle, und zwar zur Erreichung der Anrechnung des betreffenden Zeitraums für die Vorrückung in höhere Bezüge. Bezüglich des Feststellungsbegehrens sei auch noch zu sagen, dass ein solches nur das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses betreffen könne. Hier werde jedoch die Feststellung des Bestandes eines seinerzeitigen Rechtsverhältnisses begehrt, dass nämlich dem Kläger gegen die Beklagte seinerzeit das Recht auf höhere Entlohnung zugestanden wäre. Gemäß § 228 ZPO könne auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses außerdem nur geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung liege aber, da der Kläger pragmatischer Angestellter sei, nicht mehr in der Sphäre des Privatrechtes. Daher wäre das Feststellungsbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Auch den hier vorgetragenen Überlegungen der Revision vermag der OGH nicht zu folgen. Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, wie dies die Revision als Absicht der Gegenseite unterstellen will, ist weder im Verfahren vor dem Erstgericht noch im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht worden. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Vertrag mit ihm nicht entsprechend eingehalten oder, wie er auch vermeint, nachher stillschweigend ergänzt worden.Mit obigen Ausführungen wird der durch die Entscheidung des OGH vom 13. 1. 1959, 4 Ob 132/58 = JBl 1959, S 461, aufgestellte Rechtssatz, demzufolge sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag bestimmt, nicht entkräftet. Der OGH hat sich bei seiner Auffassung, dass es auf die tatsächliche Dienstleistung ankommt, auf Paragraph 51, VBG berufen, wonach Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht geschlossen werden dürfen, weil die Einstufungsvorschrift, wie die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes überhaupt, zwingendes Recht sind, von denen im Dienstvertrag, abgesehen von der Vorschrift des Paragraph 36,, nicht abgegangen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen mag auf alles weitere in der damaligen Entscheidung des OGH Gesagte verwiesen werden. Mit Recht hebt die Revisionsbeantwortung hervor, dass auch Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, VBG zur Stütze der vom OGH vertretenen Auffassung herangezogen werden kann, denn danach hat der Dienstvertrag auch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema sowie welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird. Die Feststellung der Untergerichte, dass der Kläger in der von ihm behaupteten kritischen Zeit dauernd Dienste der Verwendungsgruppe b geleistet hat, wird von der Revisionswerberin nicht bekämpft. Von dieser Sachlage ausgehend, ist der Einsatz und die Verwendung des Klägers beim Arbeitsamtes Tulln nicht im Einklang mit dem schriftlichen Vertrag erfolgt, somit der Vertrag in einem wesentlichen Punkt verletzt worden. Für die Folgen dieser Vertragsverletzung hat die beklagte Partei wie im Falle jeder anderen Vertragsverletzung einzustehen. Abwegig ist jedenfalls der in der Revision vertretene Standpunkt, dass ungeachtet der höherwertigen Verwendung des Klägers, als im Vertrag vorgesehen, er sich mit den geringerer Leistung entsprechenden Bezügen abzufinden hätte. Ein solches Ergebnis stünde im krassen Gegensatz zu den zwingenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes. Dadurch, dass die Beklagte den nicht vertragsgemäßen Einsatz vom Kläger forderte und dieser sich dem Verlangen fügte, ist wohl noch nicht eine stillschweigende Ergänzung des ursprünglichen Vertrages hinsichtlich der Höhe des Entgelts des Klägers zustandegekommen; dies spielt jedoch keine Rolle, weil die beklagte Partei sich durch die der Leistung nicht entsprechende Bezahlung den Unterschiedsbetrag erspart, mithin bereichert hat. Der Umstand, dass eine Abänderung des Dienstvertrages nicht schriftlich erfolgt ist, würde gegen ihre Wirksamkeit nichts besagen, weil das Gebot der Schriftlichkeit eine bloße Ordnungsvorschrift ist (ArbSlg 6328) und es ungereimt wäre, mit Berufung auf einen solchen Mangel zwingende Vorschriften des VBG 1948 umgehen zu wollen. Pkt 25 des Dienstvertrages, wonach auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung zu finden haben, lässt sich nicht in der von der Revision behaupteten Weise zu ihren Gunsten auslegen. In der Revision wird weiter die Verwerfung der Verjährungseinrede als irrige rechtliche Beurteilung gerügt. Wenn angenommen werde, so führt die Revision aus, dass mangels Schriftlichkeit eine Vereinbarung der Entlohnung in einer höheren Entlohnungsgruppe nicht zustande gekommen sei und der Kläger nunmehr die Feststellung beantrage, auf Grund seiner tatsächlichen Dienstleistung einen Entlohnungsanspruch zu besitzen, stelle dies doch eine Anfechtung des schriftlichen Vertrages dar, und zwar stütze der Kläger die Anfechtung auf seinen Irrtum bei Vertragsabschluss über die von ihm begehrten Dienstleistungen bzw. deren Qualifikation. Der Kläger hätte daher sein Feststellungsbegehren, er sei entgegen dem geschlossenen Vertrag in der Entlohnungsgruppe b zu entlohnen, innerhalb der im Paragraph 1487, ABGB festgelegten Frist stellen müssen. Da er dies verabsäumt habe, sei der Klagsanspruch verjährt. Verjährung liege aber noch in einer anderen Richtung vor: Forderungen aus einer länger dauernden vorwiegend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit könnten mit Rücksicht auf den abgeschlossenen Dienstvertrag nur innerhalb der Verjährungszeit geltend gemacht werden. Sei diese verstrichen, ohne dass der Vertragsbedienstete eine Feststellung des Inhalts wie im vorliegenden Falle begehrt, so bestehe für den Bediensteten keine Möglichkeit mehr, eine Feststellungs- bzw Leistungsklage einzubringen. Die Verjährungszeit bestimme sich im vorliegenden Falle nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB, da auch die Feststellung, auf Grund geleisteter Arbeit höher entlohnt werden zu müssen, nichts anderes als ein Entgeltsanspruch des Dienstnehmers sei. Gegenüber dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, dass Feststellungsansprüche unverjährbar seien, mache die Revisionswerberin geltend, dass gerade im vorliegenden Falle das Feststellungsbegehren zur Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs dienen solle, und zwar zur Erreichung der Anrechnung des betreffenden Zeitraums für die Vorrückung in höhere Bezüge. Bezüglich des Feststellungsbegehrens sei auch noch zu sagen, dass ein solches nur das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses betreffen könne. Hier werde jedoch die Feststellung des Bestandes eines seinerzeitigen Rechtsverhältnisses begehrt, dass nämlich dem Kläger gegen die Beklagte seinerzeit das Recht auf höhere Entlohnung zugestanden wäre. Gemäß Paragraph 228, ZPO könne auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses außerdem nur geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung liege aber, da der Kläger pragmatischer Angestellter sei, nicht mehr in der Sphäre des Privatrechtes. Daher wäre das Feststellungsbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Auch den hier vorgetragenen Überlegungen der Revision vermag der OGH nicht zu folgen. Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums, wie dies die Revision als Absicht der Gegenseite unterstellen will, ist weder im Verfahren vor dem Erstgericht noch im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht worden. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Vertrag mit ihm nicht entsprechend eingehalten oder, wie er auch vermeint, nachher stillschweigend ergänzt worden.
Feststellungsansprüche sind im Allgemeinen unverjährbar (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil (1951) § 126); denkbar wäre es allerdings, das bei Verlangen nach Feststellung eines (bereits verjährten) Rechtsverhältnisses das Feststellungsinteresse infolge Zwecklosigkeit jeder Feststellung zu verneinen ist. Allein davon kann gegebenenfalls schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger im Berufungsverfahren seine Ansprüche richtig auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt hat, für welchen aber die 30-jährige Verjährungszeit gilt. Das Feststellungsbegehren dient dazu, höhere Entlohnungsansprüche im gegenwärtigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers hervorzubringen. Die vom Kläger begehrte Feststellung fällt aber jedenfalls in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, weil sie eine Zeit betrifft, in welcher der Kläger noch Vertragsbediensteter war. Die positive Feststellung ist geeignet, ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu beeinflussen und dies genügt als Voraussetzung der Feststellungsklage. Richtig ist, wie der Revisionsgegner hervorhebt, dass gemäß § 4 Abs 1 lit a der Vordienstzeitenverordnung BGBl 228/1957 Vordienstzeiten eines pragmatischen Bundesbeamten nur dann im vollen Ausmaß angerechnet werden, wenn die Verwendung als Vertragsbediensteter der nunmehrigen Verwendung des pragmatischen Beamten mindestens gleichwertig war. Die Wertigkeit einer solchen Vorzeit ist wiederum danach zu beurteilen, auf welche Entlohnung der Vertragsbedienstete Anspruch hatte. Was das Leistungsbegehren betrifft, so kann auch bei Unterstellung einer dreijährigen Verjährungsfrist von Verjährung nicht die Rede sein, weil nur die in den 3 Jahren vor Anbringung der Klage fällig gewordenen Ansprüche geltend gemacht wurden.Feststellungsansprüche sind im Allgemeinen unverjährbar (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil (1951) Paragraph 126,); denkbar wäre es allerdings, das bei Verlangen nach Feststellung eines (bereits verjährten) Rechtsverhältnisses das Feststellungsinteresse infolge Zwecklosigkeit jeder Feststellung zu verneinen ist. Allein davon kann gegebenenfalls schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger im Berufungsverfahren seine Ansprüche richtig auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt hat, für welchen aber die 30-jährige Verjährungszeit gilt. Das Feststellungsbegehren dient dazu, höhere Entlohnungsansprüche im gegenwärtigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers hervorzubringen. Die vom Kläger begehrte Feststellung fällt aber jedenfalls in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, weil sie eine Zeit betrifft, in welcher der Kläger noch Vertragsbediensteter war. Die positive Feststellung ist geeignet, ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu beeinflussen und dies genügt als Voraussetzung der Feststellungsklage. Richtig ist, wie der Revisionsgegner hervorhebt, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der Vordienstzeitenverordnung Bundesgesetzblatt 228 aus 1957, Vordienstzeiten eines pragmatischen Bundesbeamten nur dann im vollen Ausmaß angerechnet werden, wenn die Verwendung als Vertragsbediensteter der nunmehrigen Verwendung des pragmatischen Beamten mindestens gleichwertig war. Die Wertigkeit einer solchen Vorzeit ist wiederum danach zu beurteilen, auf welche Entlohnung der Vertragsbedienstete Anspruch hatte. Was das Leistungsbegehren betrifft, so kann auch bei Unterstellung einer dreijährigen Verjährungsfrist von Verjährung nicht die Rede sein, weil nur die in den 3 Jahren vor Anbringung der Klage fällig gewordenen Ansprüche geltend gemacht wurden.
Schließlich macht die Revision noch geltend, dass die Untergerichte die Auswirkungen des jährlichen Bundesfinanzgesetzes nicht entsprechend gewürdigt hätten. Dazu hatte sie keine Veranlassung, weil der Dienstpostenplan des Bundesfinanzgesetzes niemals die Grundsätze des VBG 1948 aufheben kann, denenzufolge der Vertragsbedienstete seiner tatsächlichen Dienstleistung entsprechend zu entlohnen ist. Die Normen über Vertragserfüllung und die Folgen von Vertragsverletzungen werden durch das Bundesfinanzgesetz in keiner Weise berührt, ebenso auch nicht die Bestimmungen des ABGB über Bereicherung.
Nach dem Vorgesagten ergibt es sich, dass die von der Revisionswerberin aufgezeigten angeblichen Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Sache durch die Untergerichte nicht vorliegen, so dass der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Nach dem Vorgesagten ergibt es sich, dass die von der Revisionswerberin aufgezeigten angeblichen Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Sache durch die Untergerichte nicht vorliegen, so dass der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.