Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*****Aktiengesellschaft, *****, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH,*****, vertreten durch Hauser Milchrahm & Stadlmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR) und Beseitigung (Streitwert 20.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2005, GZ 4 R 298/04d-25, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juni 2004, GZ 19 Cg 82/02h-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil vom 4. Oktober 2005, 4 Ob 175/05x, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung im Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 5.894,94 EUR (darin 593,27 EUR USt und 2.335,30 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Irrtümlich wurde in der Kostenentscheidung die Pauschalgebühr für die Revision nicht berücksichtigt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem §§ 513, 430 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurde in der Kostenentscheidung die Pauschalgebühr für die Revision nicht berücksichtigt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraphen 513, 430, ZPO zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00175.05X.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20051219_OGH0002_0040OB00175_05X0000_000