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Rechtssatz RS0115351×

Rechtssatz RS0115351

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115351

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Rechtssatz

Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt damit insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab. Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist; die Kennzeichnungskraft bestimmt damit den Schutzbereich der Marke.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 105/01x
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 105/01x
  • 4 Ob 175/05x
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 175/05x
    Auch; nur: Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist; die Kennzeichnungskraft bestimmt damit den Schutzbereich der Marke. (T1); Beisatz: Hier: „Immofinanz" und „Immofina" Verwechslungsgefahr bejaht. (T2)
  • 17 Ob 21/10b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 17 Ob 21/10b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/49
  • 17 Ob 10/11m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 10/11m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T3)
  • 4 Ob 244/17m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 244/17m
  • 4 Ob 118/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 118/25v
    vgl; Beisatz: Hier: Idente Wortmarke für Creme zur Schmerzlinderung und Nahrungsergänzungsmittel; Verwechslungsgefahr vertretbar bejaht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115351

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20010514_OGH0002_0040OB00105_01X0000_001