Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - unzulässig.Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - unzulässig.
1. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur Kritik des Schrifttums an seiner Rechtsprechung, wonach gesetzliche Unterhaltsansprüche keine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht auslösten.
2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs maßgebend; liegt zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsprechung zur wesentlichen Frage vor, ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 502 Rz 18, jeweils mN aus der Rsp; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 32; RIS-Justiz RS0112769 [T3]; vgl ferner zum Revisionsrekurs RS0112921). Das Vorliegen auch nur einer eingehend begründeten Vorentscheidung genügt, wenn sie im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist und der Rechtsmittelwerber nicht - mit neuen Argumenten - substanzielle Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann (Zechner aaO Rz 29 mwN; RIS-Justiz RS0103384).2. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs maßgebend; liegt zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsprechung zur wesentlichen Frage vor, ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 502, Rz 18, jeweils mN aus der Rsp; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 32; RIS-Justiz RS0112769 [T3]; vergleiche ferner zum Revisionsrekurs RS0112921). Das Vorliegen auch nur einer eingehend begründeten Vorentscheidung genügt, wenn sie im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist und der Rechtsmittelwerber nicht - mit neuen Argumenten - substanzielle Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken kann (Zechner aaO Rz 29 mwN; RIS-Justiz RS0103384).
3. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst (10 Ob 47/07w) ausführlich zur Rechnungslegungspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten Stellung genommen und ausgesprochen: „... im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen [ist] von der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Verpflichtung auszugehen, sich wechselweise über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens zu informieren; diese Informationspflicht besteht für die Belange des Unterhalts vor allem auch hinsichtlich des Einkommens. Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig. Diese wechselseitigen Informationspflichten wirken auch noch nach der Eheauflösung auf Grund des nachehelichen Abwicklungsinteresses zur Sicherung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche weiter fort. Da in streitigen Unterhaltsverfahren keine Verpflichtung des Beklagten besteht, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, muss unter diesem Gesichtspunkt auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden. Es würde allenfalls auch einen verfassungsrechtlich bedenklichen Wertungswiderspruch darstellen, eine Mitwirkungspflicht des Unterhaltspflichtigen zur Feststellung seines Einkommens im streitigen Verfahren nur bei großjährigen Kindern, nicht aber auch bei geschiedenen Ehegatten zu bejahen. [...] Der Unterhaltsberechtigte bedarf des Einblicks in die Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten, um Existenz und Höhe seines Unterhaltsanspruches richtig berechnen und damit allenfalls auch einen Rechtsstreit durch Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung vermeiden zu können. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem hier unbestrittenen Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Es muss also die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen."
4.1. Die im Anlassfall als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wird in der angeführten Entscheidung ausführlich behandelt und beantwortet. In ihrem Rechtsmittel stützt sich die Klägerin auf die schon in der zitierten Entscheidung berücksichtigten Lehrmeinungen.
4.2. Ob die von der Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung im Anlassfall zugunsten der Klägerin ausschlägt, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls; eine krasse Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht liegt nicht vor.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.460 EUR (2 x 730 EUR gemäß § 14 lit c iVm § 12 Abs 1 RATG).5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.460 EUR (2 x 730 EUR gemäß Paragraph 14, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, RATG).