Rechtssatz RS0122058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122058
Entscheidungsdatum
11.09.2025
Norm
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa
Rechtssatz
Da in streitigen Unterhaltsverfahren keine Verpflichtung des Beklagten besteht, aktiv an der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken, muss unter diesem Gesichtspunkt auch zwischen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt werden. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Es muss also die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 47/07w
Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 47/07w
Veröff: SZ 2007/72
- 4 Ob 175/07z
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 175/07z
- 2 Ob 261/12i
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 261/12i
Auch; Beisatz: Die Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO ist auch bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen grundsätzlich zulässig. Die wechselseitigen ehelichen Informationspflichten wirken auch nach der Eheauflösung weiter fort. (T1)
- 7 Ob 80/13k
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 80/13k
- 7 Ob 123/13h
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 123/13h
Beisatz: Es kann dem Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legen. (T2)
- 7 Ob 181/17v
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
Auch
- 4 Ob 15/19p
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 15/19p
Vgl; Beisatz: Existiert bereits ein Unterhaltstitel, ist der Unterhaltsberechtigte im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen. (T3)
- 1 Ob 26/19h
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 26/19h
Vgl auch
- 6 Ob 181/19i
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 181/19i
Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Unterhaltsverpflichtung, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist, besteht keine Möglichkeit eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO einzubringen. Dafür besteht kein Bedarf. Dem Argument des bestehenden Kostenrisikos ist entgegenzuhalten, dass § 78 Abs 2 AußStrG aus Gründen der Billigkeit ein Abweichen vom Erfolgsprinzip rechtfertigt. (T4)
- 8 Ob 98/19y
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 98/19y
Vgl; Beis wie T4
- 3 Ob 7/20f
Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f
- 6 Ob 169/21b
Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 169/21b
Vgl
- 3 Ob 29/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 29/23w
vgl; Beisatz: Bei der Interessenabwägung sind auch Geheimhaltungsinteressen des Rechnungslegungspflichtigen, wie etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, angemessen zu berücksichtigen. (T5)
- 2 Ob 109/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 2 Ob 109/23b
vgl
- 5 Ob 104/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 5 Ob 104/24s
vgl
- 1 Ob 77/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 77/25t
Beisatz wie T2
- 4 Ob 91/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.09.2025 4 Ob 91/25y
Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2
Schlagworte
Bem: Zur gegenteiligen älteren Rechtsprechung siehe RS0035020.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122058
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20070511_OGH0002_0100OB00047_07W0000_001