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Entscheidung 4 Ob 175/18s×

Entscheidung 4 Ob 175/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045258 Rechtssatz 22.06.1978Zivilrecht
Bei Beurteilung der Legalzession einer Ersatzforderung ist zwischen dem für den Anspruch maßgeblichen Schuldstatut und dem für die Zession maßgeblichen Recht (Zessionstatut) zu unterscheiden.
RS0045260 Rechtssatz 27.02.1979Zivilrecht
Unterscheidung Forderungsstatut - Zessionsstatut: Nur bezüglich der Voraussetzungen und des Inhaltes der Legalzession wozu auch der Zeitpunkt ihres Eintritts zählt, ist jenes Recht anzuwenden, das im Geltungsgebiet des Forderungsüberganges gilt. Auf das der …
RS0045287 Rechtssatz 14.06.1978Zivilrecht
Von dem für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Versicherten maßgeblichen Deliktsstatut ist das für den Eintritt der Legalzession maßgebliche Zessionsstatut zu unterscheiden. Voraussetzungen und Inhalt der Legalzession hinsichtlich der Schadeners …
RS0077439 Rechtssatz 02.12.1986Zivilrecht
Für die Voraussetzungen und dem Umfang der Legalzession einer Forderung kraft Befriedigung des Gläubigers ist die das Innenverhältnis zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem ihn befriedigenden Dritten beherrschende Rechtsordnung maßgebend. (Hier gemäß § 3 …
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0129065 Rechtssatz 18.06.2013Zivilrecht
Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist nach Art 15 Rom I‑VO dem Zessionsgrundstatut unterstellt, also jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat.
RS0129365 Rechtssatz 27.03.2014Zivilrecht
Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen. Dass sich § 52 Abs 3 ZPO nur auf die mit der En …