Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Faber, Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. R* und 2. I*, beide geboren am * 2019, beide vertreten durch die Mutter K* R*, diese vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO, über den Revisionsrekurs des Vaters Univ.-Prof. Dr. A*, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Gülay Aydemir, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2023, GZ 42 R 11/23p-39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. September 2022, GZ 83 Pu 137/21y-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Faber, Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. R* und 2. I*, beide geboren am * 2019, beide vertreten durch die Mutter K* R*, diese vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO, über den Revisionsrekurs des Vaters Univ.-Prof. Dr. A*, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Gülay Aydemir, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2023, GZ 42 R 11/23p-39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. September 2022, GZ 83 Pu 137/21y-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater übereinstimmend zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Z 8 lit a EO in Höhe von monatlich 365 EUR je Kind. [1] Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater übereinstimmend zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO in Höhe von monatlich 365 EUR je Kind.
[2] Der Vater erhob einen ordentlichen Revisionsrekurs und verknüpfte ihn mit dem Antrag, die Vollstreckbarkeit des Beschlusses bis zur Erledigung seines Rechtsmittels auszusetzen bzw aufzuschieben.
Rechtliche Beurteilung
[3] Einem Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung (ausgenommen einem außerordentlichen Revisionsrekurs) kann gemäß § 524 ZPO iVm §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO) aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (zu Voraussetzungen und Verfahren vgl König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 [2022] Rz 6.84). [3] Einem Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung (ausgenommen einem außerordentlichen Revisionsrekurs) kann gemäß Paragraph 524, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, Absatz eins, 402, Absatz 4, EO) aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (zu Voraussetzungen und Verfahren vergleiche König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 [2022] Rz 6.84).
[4] Für die Entscheidung über diesen Antrag ist das Erstgericht funktionell zuständig (2 Ob 295/05d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00176.23W.0926.000
Dokumentnummer
JJT_20230926_OGH0002_0040OB00176_23W0000_000