Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 2.5.1975 bis 27.7.1982 als Filialleiterin und seit 1978 zusätzlich als Filialinspektorin angestellt. Sie bezog auf Grund der Gehaltsvereinbarung vom 1.2.1980 zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 14.025,-- und ein monatliches überstundenpauschale von S 4.462,50, zahlbar 14 x jährlich, dem eine Leistung von 35 überstunden monatlich zugrundegelegt wurde.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung folgender, nicht durch dieses Pauschale gedeckter überstunden:
1.) Für die Zeit vom 1.1.bis 31.12.1981
a) für 192,45 überstunden mit 50 % Zuschlag S 21.916,20
b) 4,5 überstunden mit 100 %-igem Zuschlag S 683,28
2.) Für die Zeit vom 1.1.bis 27.7.1982
56 überstunden mit 50 %-igem Zuschlag S 6.751,08
zusammen S 29.350,56
(infolge eines Rechenfehlers bei der Einschränkung mit S
29.350,24
beziffert).
Die Klägerin brachte vor, sie habe die Firmenleitung nach Abschluß der Vereinbarung vom 1.2.1980 auf ihre überbelastung hingewiesen und eine Aufstellung über ihre tatsächlichen, weit über das überstundenpauschale hinausgehenden überstunden vorgelegt, die jedoch von der beklagten Partei nicht akzeptiert worden sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Klägerin über das vereinbarte Pauschale hinaus keine überstunden geleistet habe. Darüber hinausgehende überstunden hätte die Klägerin zudem nur nach ausdrücklicher Genehmigung der beklagten Partei leisten dürfen. Ein solches Ansuchen habe die Klägerin nie gestellt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht beweisen kßnnen, daß die beklagte Partei die Leistung der über das Pauschale hinausgehenden überstunden der Klägerin genehmigt habe oder diese überstunden notwendig gewesen seien.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem. Es gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und sprach ihr S 22.599,48 brutto sA zu, während das Mehrbegehren von S 6.750,76 brutto sA abgewiesen blieb.Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem. Es gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und sprach ihr S 22.599,48 brutto sA zu, während das Mehrbegehren von S 6.750,76 brutto sA abgewiesen blieb.
Die zweite Instanz traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Vorgesetzte der Klägerin, Josef E***, erhielt von der Firmenleitung wßchentlich Anweisungen, welche Filialen von den Filialinspektoren zu besuchen seien und welche Tätigkeiten die Filialinspektoren dort durchzuführen hätten. Josef E*** verteilte diese Aufgaben auf die Klägerin, einen weiteren Filialinspektor und sich selbst. Er erteilte der Klägerin einmal wßchentlich Weisungen, welche Arbeiten sie durchzuführen und welche Filialen sie zu besuchen habe. Die Klägerin besuchte fallweise auch ohne Anweisung in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Filialen, die auf dem Weg zu einer weisungsgemäß zu besuchenden Filiale lagen. Die Klägerin hatte Filialen in Niederßsterreich, in Kärnten und in der Steiermark zu betreuen und wurde vereinzelt auch in anderen Bundesländern eingesetzt. Am Montag früh fuhr die Klägerin zur Warenbestellung für ihre Kremser Filiale nach Wien und blieb nach ihrer Rückkehr am Nachmittag in der Filiale in Krems. Dienstag, Mittwoch und Donnerstag übte sie ihre Inspektionstätigkeit aus. Am Freitag und Samstag-Vormittags arbeitete sie wieder in der Kremser Filiale.
Am 1.2.1980 unterfertigte die Klägerin die bereits eingangs erwähnte Gehaltsvereinbarung, die folgenden Vermerk enthält:
äWir ersuchen Sie die im Gesetz vorgesehene Regelung zu beachten und mßchten Sie ersuchen die überstundenpauschale zeitmäßig nicht zu überschreiten. überschreitungen werden von der Firmenleitung nur dann anerkannt, wenn diese vorher angeordnet werden.ä
Der Klägerin war bei Abschluß dieser Vereinbarung klar, daß sie mit dem Pauschale nicht auskommen werde. Der beklagten Partei wurde dies spätestens nach einem Monat bei einem Gespräch der Klägerin mit dem für die Verwaltung und Personalangelegenheiten zuständigen Prokuristen Ernst S*** bekannt. Die Klägerin legte Ernst S*** eine überstundenliste vor und sagte, daß sie mit den pauschalierten 35 überstunden auch nicht annähernd auskomme. Ernst S*** nahm diese Liste nicht an, verwies die Klägerin auf die Vereinbarung vom 1.2.1980, und forderte die Vorlage von überstundenlisten, die nicht mehr als die pauschalierten 35 monatlichen überstunden enthielten. Die Klägerin kam diesem Verlangen nach, führte jedoch private Aufzeichnungen, in die sie täglich die tatsächliche Dauer ihrer Arbeitszeit eintrug. Die beklagte Partei führte keide Aufzeichnungen über die von der Klägerin geleisteten überstunden.
Die Klägerin erklärte zu Josef E*** wiederholt, daß sie wesentlich mehr überstund n leisten müsse, als im Pauschale enthalten seien, und wies ihm dies an Hand ihrer Terminbücher nach. Josef E*** vertrßstete die Klägerin und verständigte die später ausgeschiedene Gesellschafterin der beklagten Partei, Frau HERZ, und den Prokuristen Siegfried A*** (oder Ernst S***) von der Arbeitsüberlastung der Klägerin. Die Klägerin beklagte sich auch beim geschäftsführenden Gesellschafter der beklagten Partei B*** über ihre überlastung und legte ihm Fotokopien ihres Terminkalenders vor und ersuchte um Entbindung von ihrer Inspektionstätigkeit. Die Klägerin leistete 1981 insgesamt 711 und 1982 289 überstunden. Diese überstunden waren zur Erfüllung der der Klägerin aufgetragenen Aufgaben schon wegen der zu bewältigenden großen räumlichen Entfernungen erforderlich. Das Entgelt pro überstunde betrug 1981 S 113,88 für überstunden mit 50 %-igem Zuschlag und 151,84 für überstunden mit 100 %-igem Zuschlag und im Jahre 1982 S 120,55 (je brutto).
Die beklagte Partei bezahlte der Klägerin im Jahre 1981 außer dem überstundenpauschale weitere 20 überstunden für vier Einkaufssamstage vor Weihnachten, an denen die Filiale den ganzen Tag geßffnet war.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Dienstnehmer auch Anspruch auf Bezahlung schlüssig angeordneter überstunden habe. Dies sei der Fall, wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen verlange, die in der normalen Arbeitszeit bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht erledigt werden kßnnten. Eine Anzeige von überstunden durch den Dienstnehmer sei dann nicht erforderlich, wenn dem Dienstgeber bewußt sei, daß Arbeiten in einem Ausmaß zu verrichten seien, die überstunden notwendigerweise zur Folge hätten. Es genüge, wenn der Dienstgeber bei vernünftiger Einschätzung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die Notwendigkeit der Leistung von überstunden erkennen kßnne und die erbrachten überstunden entgegennehme. Auch die Vereinbarung eines überstundenpauschales stehe dem Anspruch auf Bezahlung von Mehrleistungen nicht entgegen, wenn das Pauschale den unabdingbaren Anspruch auf Vergütung der Mehrleistungen nicht annähernd decke.
Die von der Klägerin geleisteten überstunden seien auf Grund der aufgetragenen Arbeiten erforderlich gewesen. Die beklagte Partei habe davon Kenntnis gehabt und sich den Vorteil aus diesen Arbeitsleistungen zugewendet. Für das Jahr 1981 habe das Ausmaß der von der Klägerin geleisteten überstunden das Pauschale weit überschritten. Die Klägerin müsse sich allerdings von den insgesamt geforderten überstunden auch das 13. und 14.überstundenpauschale (somit insgesamt rund 41 Stunden pro Monat) abziehen lassen. Für das Jahr 1981 gebühre ihr daher eine Vergütung für 197 überstunden. Für das Jahr 1982 ergebe sich bei dieser Berechnung, daß die Klägerin von den insgesamt geleisteten 289 überstunden 287 bezahlt erhalten habe, sodaß eine ins Gewicht fallende überschreitung des Pauschales nicht vorliege.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt, wohl aber die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin, mit der sie die Entscheidung der zweiten Instanz im Teilumfang einer Abweisung von S 5.304,64 sA bekämpft.