Rechtssatz RS0051458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051458
Entscheidungsdatum
14.01.1986
Rechtssatz
Die Überstundenvergütung gebührt dem Arbeitnehmer auch für eine die zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschreitende und deshalb verbotene Arbeitsleistung. Verbotszweck der zulässige Höchstgrenze festsetzenden Bestimmungen des AZG ist es nämlich, den Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft zu schützen, nicht aber, seine Lohnansprüche aus bereits erbrachten Überstunden zu beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051458
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00176_8500000_001