Der Revisionsrekurs des Vereins ist ebenso wie jener des Sachwalters, der sich nur gegen die Bestätigung der Abweisung seines Enthebungsantrages richtet, zulässig, aber nicht begründet.
1. Zum Revisionsrekurs des Vereins
Die Rechtsmittellegitimation im außerstreitigen Verfahren ist an einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre geknüpft; nur der in seinen Rechten Verletzte ist auch Beteiligter des Verfahrens (SZ 50/41). Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht; es muß sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist (ÖBl 1990, 234; 1 Ob 600/95 uva).
Sachwaltervereine sind juristische Personen des Privatrechts mit der behördlich festgestellten Eignung, dem Pflegschaftsgericht Sachwalter für behinderte Personen namhaft zu machen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 3 Abs 1 VSPAG: "namhaft zu machen") ergibt sich nur ein Vorschlagsrecht des Vereins, welches das Gericht unter Bedachtnahme auf das Wohl des Betroffenen zu erwägen hat. Gerade diese rechtsfürsorgerischen Verpflichtungen des Gerichtes schließen eine Bindung des Gerichtes an den Vorschlag des Vereins geradezu aus, die sowohl mit dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Trennung zwischen Justiz und Verwaltung als auch mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar wäre (Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht 391; in diesem Sinne auch Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu §§ 280, 281, der es nur in Ausnahmefällen für denkbar hält, daß das Wohl des Behinderten gerade und primär die Bestellung eines "Vereinssachwalters" erfordert). Nach den Gesetzesmaterialien (1203 BlgNR XVII. GP 3) hat der Widerruf der Namhaftmachung einer Person als Sachwalter iS des § 3 Abs 3 VSPAG (nur) zur Folge, daß ein Sachwalter nach §§ 257, 282 ABGB beim Gericht um Enthebung ansuchen kann. Auch in solchen Fällen besteht aber keine Bindung des Pflegschaftsgerichtes an den Widerruf durch den Verein, weil die Übernahme von Sachwalterschaften ebenso wie die Enthebung von diesen ausschließlich durch gerichtlichen Hoheitsakt erfolgt und nicht durch den Willensentschluß einzelner Mitarbeiter von Sachwaltervereinen beliebig gesteuert werden kann (so schon 8 ObA 167/97k, wo selbst die von einem Sachwalterverein ausgesprochene gerechtfertigte Entlassung eines ihrer hauptberuflich angestellten Mitarbeiter auch bei rechtzeitigem Widerruf der Namhaftmachung des Sachwalters keinen Einfluß auf die Erledigung des Enthebungsantrages des Sachwalters durch das Gericht hatte; vgl. auch EFSlg 43.409). Daraus folgt, daß weder vom Bestellungsverfahren noch von einer Enthebung eines von einem Sachwalterverein namhaft gemachten Sachwalters die Rechtssphäre des Vereins berührt werden kann, weil dem Verein kein subjektives Recht auf Bestellung und Beschäftigung seiner Sachwalter zusteht (so auch Kremzow aaO 392). Das Rekursgericht hat deshalb zu Recht den Rekurs des Vereins als unzulässig zurückgewiesen.Sachwaltervereine sind juristische Personen des Privatrechts mit der behördlich festgestellten Eignung, dem Pflegschaftsgericht Sachwalter für behinderte Personen namhaft zu machen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 3, Absatz eins, VSPAG: "namhaft zu machen") ergibt sich nur ein Vorschlagsrecht des Vereins, welches das Gericht unter Bedachtnahme auf das Wohl des Betroffenen zu erwägen hat. Gerade diese rechtsfürsorgerischen Verpflichtungen des Gerichtes schließen eine Bindung des Gerichtes an den Vorschlag des Vereins geradezu aus, die sowohl mit dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Trennung zwischen Justiz und Verwaltung als auch mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar wäre (Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht 391; in diesem Sinne auch Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraphen 280, 281,, der es nur in Ausnahmefällen für denkbar hält, daß das Wohl des Behinderten gerade und primär die Bestellung eines "Vereinssachwalters" erfordert). Nach den Gesetzesmaterialien (1203 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 3) hat der Widerruf der Namhaftmachung einer Person als Sachwalter iS des Paragraph 3, Absatz 3, VSPAG (nur) zur Folge, daß ein Sachwalter nach Paragraphen 257, 282, ABGB beim Gericht um Enthebung ansuchen kann. Auch in solchen Fällen besteht aber keine Bindung des Pflegschaftsgerichtes an den Widerruf durch den Verein, weil die Übernahme von Sachwalterschaften ebenso wie die Enthebung von diesen ausschließlich durch gerichtlichen Hoheitsakt erfolgt und nicht durch den Willensentschluß einzelner Mitarbeiter von Sachwaltervereinen beliebig gesteuert werden kann (so schon 8 ObA 167/97k, wo selbst die von einem Sachwalterverein ausgesprochene gerechtfertigte Entlassung eines ihrer hauptberuflich angestellten Mitarbeiter auch bei rechtzeitigem Widerruf der Namhaftmachung des Sachwalters keinen Einfluß auf die Erledigung des Enthebungsantrages des Sachwalters durch das Gericht hatte; vergleiche auch EFSlg 43.409). Daraus folgt, daß weder vom Bestellungsverfahren noch von einer Enthebung eines von einem Sachwalterverein namhaft gemachten Sachwalters die Rechtssphäre des Vereins berührt werden kann, weil dem Verein kein subjektives Recht auf Bestellung und Beschäftigung seiner Sachwalter zusteht (so auch Kremzow aaO 392). Das Rekursgericht hat deshalb zu Recht den Rekurs des Vereins als unzulässig zurückgewiesen.
2. Zum Revisionsrekurs des Sachwalters
Soweit der Sachwalter den Standpunkt vertritt, das Pflegschaftsgericht wäre bei seiner Entscheidung über den Enthebungsantrag an den Widerruf der Namhaftmachung durch den Verein gebunden, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach einer Äußerung nach § 3 Abs 3 VSPAG keine Bindungswirkung für die gerichtliche Entscheidung im Pflegschaftsverfahren zukommt.Soweit der Sachwalter den Standpunkt vertritt, das Pflegschaftsgericht wäre bei seiner Entscheidung über den Enthebungsantrag an den Widerruf der Namhaftmachung durch den Verein gebunden, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach einer Äußerung nach Paragraph 3, Absatz 3, VSPAG keine Bindungswirkung für die gerichtliche Entscheidung im Pflegschaftsverfahren zukommt.
Der Sachwalter erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin, daß das Rekursgericht die von ihm vorgebrachten Entschuldigungsgründe unter den gegebenen Umständen für nicht ausreichend erachtet habe, ihn von der Sachwalterschaft zu entbinden. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, den Sachwalter so weit zu binden, daß er entweder dem Gericht einen anderen Sachwalter ausfindig machen oder weiterhin in einer unzumutbaren Vertretungs- und Betreuungssituation verharren müsse. Die Möglichkeiten im Rahmen des Unterbringungsgesetzes seien auf psychiatrische Akutsituationen beschränkt, die Mittel des Strafrechts hingegen erst dann anwendbar, wenn es bereits zu einem deliktischen Verhalten gekommen sei. Der Sachwalter befinde sich auch in einer Interessenskollision, wenn er einerseits Strafanzeige gegen den Betroffenen eingebracht habe und als Zeuge im Strafverfahren gegen ihn aussagen müsse, andererseits aber die Aufgaben als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen wahrzunehmen habe; auch habe sich der Dienstgeber des Sachwalters dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen.
Die Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel) wird in dem durch das Sachwaltergesetz seit 1. 7. 1984 geänderten § 283 ABGB geregelt. Nach dessen ersten Absatz gilt für das Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel § 249 ABGB (Endigung durch den Tod des Minderjährigen). Der Sachwalter ist weiters auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf; dieser Enthebungsgrund wurde hier ebensowenig geltend gemacht wie jener des § 283 Abs 2 zweiter Satz ABGB, der § 254 ABGB sinngemäß rezipiert, also die Entlassung des Sachwalters bei pflichtwidriger Verwaltung der Kuratel und Unfähigkeit des Kurators regelt. Welche Bedeutung im Sachwalterverfahren den Untauglichkeits- und Entschuldigungsgründen der §§ 191 - 195 ABGB zukommt, ist bestritten (zum Meinungsstand siehe Schlemmer in Schwimann ABGB**2 Rz 2 zu § 280; vgl. auch Pichler, Das neue Sachwalterrecht, JBl 1984, 225ff [229]), bedarf aber hier aus folgenden Erwägungen keiner näheren Prüfung:Die Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel) wird in dem durch das Sachwaltergesetz seit 1. 7. 1984 geänderten Paragraph 283, ABGB geregelt. Nach dessen ersten Absatz gilt für das Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel Paragraph 249, ABGB (Endigung durch den Tod des Minderjährigen). Der Sachwalter ist weiters auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf; dieser Enthebungsgrund wurde hier ebensowenig geltend gemacht wie jener des Paragraph 283, Absatz 2, zweiter Satz ABGB, der Paragraph 254, ABGB sinngemäß rezipiert, also die Entlassung des Sachwalters bei pflichtwidriger Verwaltung der Kuratel und Unfähigkeit des Kurators regelt. Welche Bedeutung im Sachwalterverfahren den Untauglichkeits- und Entschuldigungsgründen der Paragraphen 191, - 195 ABGB zukommt, ist bestritten (zum Meinungsstand siehe Schlemmer in Schwimann ABGB**2 Rz 2 zu Paragraph 280,; vergleiche auch Pichler, Das neue Sachwalterrecht, JBl 1984, 225ff [229]), bedarf aber hier aus folgenden Erwägungen keiner näheren Prüfung:
Der Sachwalter hat als Enthebungsgrund zusammengefaßt geltend gemacht, daß der Betroffene durch sein Verhalten die Ausübung der Sachwalterschaft erschwere bzw. gänzlich unmöglich mache. Damit werden keine in der Person des Sachwalters liegenden Gründe geltend gemacht, die auf ihre Erheblichkeit hin zu überprüfen wären. Die besonderen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall sind nach den Feststellungen der Vorinstanzen nämlich nicht auf die Person des Sachwalters, sondern darauf zurückzuführen, daß der Betroffene eine Vermögensverwaltung durch Dritte an sich ablehnt und auch ein Wechsel in der Person des Sachwalters keine Änderung des aggressiven Verhaltens des Betroffenen bewirken würde. Einen Entlassungsgrund für einen solchen Fall sieht das Gesetz aber nicht vor (vgl. auch LGZ Wien EFSlg 43.404).Der Sachwalter hat als Enthebungsgrund zusammengefaßt geltend gemacht, daß der Betroffene durch sein Verhalten die Ausübung der Sachwalterschaft erschwere bzw. gänzlich unmöglich mache. Damit werden keine in der Person des Sachwalters liegenden Gründe geltend gemacht, die auf ihre Erheblichkeit hin zu überprüfen wären. Die besonderen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall sind nach den Feststellungen der Vorinstanzen nämlich nicht auf die Person des Sachwalters, sondern darauf zurückzuführen, daß der Betroffene eine Vermögensverwaltung durch Dritte an sich ablehnt und auch ein Wechsel in der Person des Sachwalters keine Änderung des aggressiven Verhaltens des Betroffenen bewirken würde. Einen Entlassungsgrund für einen solchen Fall sieht das Gesetz aber nicht vor vergleiche auch LGZ Wien EFSlg 43.404).
Der erkennende Senat verkennt nicht, daß dem Sachwalter im vorliegenden Fall die Erfüllung der aus seinem Amt erwachsenden Pflichten bisher nur nur unter Einsatz äußerster Anstrengung möglich war. Es gehört aber zu den unverzichtbaren Aufgaben des Sachwalters einer behinderten Person, im Sinne der vom Gesetzgeber gewünschten umfassenden Rechtsfürsorge auch die erforderliche Personenobsorge sicherzustellen (SZ 59/218), mag dies im Einzelfall auch an die Grenzen der Belastbarkeit eines Sachwalters stoßen. Die Personenobsorge für eine behinderte Person kann ohnedies nur nach den jeweiligen konkreten Möglichkeiten im Rahmen des vom Betroffenen ermöglichten Verhaltens ausgeübt werden; der Sachwalter schuldet zwar eine sorgfältige Ausübung seines Amtes, aber keinen Erfolg. Das Abstellen auf die "erforderliche Personensorge" im zweiten Satz des § 282 ABGB läßt im übrigen eine weitgehende Anpassung an die konkreten Erfordernisse des Einzelfalles zu, und das Pflegschaftsgericht ist verpflichtet, den Sachwalter durch geeignete Maßnahmen bei der Durchführung der Personenobsorge zu unterstützen. Als solche geeignete Maßnahmen wäre nicht nur die (bereits erfolgte) Bestellung eines privaten Wachdienstes für die Räumlichkeiten des Vereins anzusehen, sondern auch die turnusmäßige Auswechslung der Person des Sachwalters durch Mitarbeiter des Vereins ins Auge zu fassen, um auf diese Weise die persönlichen Belastungen des jeweiligen Sachwalters so gering wie möglich zu halten. Gerade das Institut der Vereinssachwalterschaft verfolgt erkennbar den Zweck, den Pflegschaftsgerichten berufsmäßig angestellte und fachgerecht geschulte Sachwalter anzubieten, die in ihrer Tätigkeit Rückhalt und Unterstützung beim Verein finden, der dafür vom Bund Förderungsmittel bezieht; von einem Sachwalterverein namhaft gemachte Personen sind demnach besonders prädestiniert, die Sachwalterschaft in problematischen Fällen auszuüben.Der erkennende Senat verkennt nicht, daß dem Sachwalter im vorliegenden Fall die Erfüllung der aus seinem Amt erwachsenden Pflichten bisher nur nur unter Einsatz äußerster Anstrengung möglich war. Es gehört aber zu den unverzichtbaren Aufgaben des Sachwalters einer behinderten Person, im Sinne der vom Gesetzgeber gewünschten umfassenden Rechtsfürsorge auch die erforderliche Personenobsorge sicherzustellen (SZ 59/218), mag dies im Einzelfall auch an die Grenzen der Belastbarkeit eines Sachwalters stoßen. Die Personenobsorge für eine behinderte Person kann ohnedies nur nach den jeweiligen konkreten Möglichkeiten im Rahmen des vom Betroffenen ermöglichten Verhaltens ausgeübt werden; der Sachwalter schuldet zwar eine sorgfältige Ausübung seines Amtes, aber keinen Erfolg. Das Abstellen auf die "erforderliche Personensorge" im zweiten Satz des Paragraph 282, ABGB läßt im übrigen eine weitgehende Anpassung an die konkreten Erfordernisse des Einzelfalles zu, und das Pflegschaftsgericht ist verpflichtet, den Sachwalter durch geeignete Maßnahmen bei der Durchführung der Personenobsorge zu unterstützen. Als solche geeignete Maßnahmen wäre nicht nur die (bereits erfolgte) Bestellung eines privaten Wachdienstes für die Räumlichkeiten des Vereins anzusehen, sondern auch die turnusmäßige Auswechslung der Person des Sachwalters durch Mitarbeiter des Vereins ins Auge zu fassen, um auf diese Weise die persönlichen Belastungen des jeweiligen Sachwalters so gering wie möglich zu halten. Gerade das Institut der Vereinssachwalterschaft verfolgt erkennbar den Zweck, den Pflegschaftsgerichten berufsmäßig angestellte und fachgerecht geschulte Sachwalter anzubieten, die in ihrer Tätigkeit Rückhalt und Unterstützung beim Verein finden, der dafür vom Bund Förderungsmittel bezieht; von einem Sachwalterverein namhaft gemachte Personen sind demnach besonders prädestiniert, die Sachwalterschaft in problematischen Fällen auszuüben.
Daß der Sachwalter selbst Strafanzeige gegen den Betroffenen erstattet hat und als Zeuge im Strafverfahren vernommen wurde, bildet für sich allein noch keinen Enthebungsgrund; einer möglichen Interessenskollision des Sachwalters bei Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des Vereins gegen den Betroffenen wird allenfalls durch die Bestellung eines Kollisionskurators für diesen Fall zu begegnen sein. Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht eine Enthebung des Sachwalters abgelehnt.