Das Gericht zweiter Instanz hat die "Feststellung" getroffen, die Leitung der Beklagten habe beim Kläger den Eindruck erweckt, sie werde letztlich doch einer Lösung - wohl mit Abfertigung - zustimmen, berufe sich aber noch auf das Fehlen einer vom Bundesministerium nicht erhaltenen Genehmigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei überhaupt um eine feststellungsfähige Tatsache handelt, weil - selbst wenn man das unterstellen wollte - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht eine derartige subjektive Ansicht des Klägers jedenfalls keinen Vertrauenstatbestand in der Richtung schaffen konnte, der Kläger dürfe bei aufrechtem Dienstverhältnis durch viele Monate hindurch nur eine erheblich verringerte Arbeitsleistung erbringen. Es wird noch darzustellen sein, daß, selbst wenn der Kläger auf eine einvernehmliche Lösung hätte hoffen dürfen (für welche Annahme sich allerdings in den Feststellungen keine tragfähige Grundlage findet), er jedenfalls nicht berechtigt war, die von ihm übernommenen Sachwalterschaften kontinuierlich abzubauen. Auf eine diesbezügliche Zustimmung der Beklagten konnte der Kläger keinesfalls vertrauen, hatte die Beklagte doch durch mehrfache mündliche und schriftliche Aufforderungen klargestellt, daß sie bis zu einer allfälligen Beendigung des Dienstverhältnisses eine uneingeschränkte Arbeitsleistung des Klägers erwartete.
Dem Kläger ist insoweit beizupflichten, daß der Angestellte bei Ausübung des ihm gemäß § 20 Abs 4 AngG zustehenden Kündigungsrechtes nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, sondern daß ihm zumindest dieselbe Lösungsmöglichkeit wie diesem zur Verfügung stehen muß (JBl 1986, 331; SZ 65/103; ArbSlg 11.045 ua). Dieses Verschlechterungsverbot äußert sich unter anderem darin, daß die vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer sein darf als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist (JBl 1986, 331), sowie darin, daß ihm im Falle der Ausübung des Kündigungsrechtes des Dienstnehmers diesem nicht finanzielle Opfer in einem Ausmaß auferlegt werden dürfen, daß sie die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigen, wie dies etwa dann der Fall ist, wenn dem Dienstnehmer der Verlust von Teilen des durch Arbeitsleistung bereits verdienten Entgeltes bei Kündigung vor Ablauf einer bestimmten Zeit droht (ArbSlg 9065; ArbSlg 11.045; 9 ObA 57/97s). Insgesamt wurde aus der Arbeitsrechtsordnung der allgemeine Grundsatz gewonnen, daß der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker als der Arbeitgeber beschränkt werden dürfe, wobei es jedoch bei der Beurteilung einer derartigen einseitigen Benachteiligung immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (SZ 65/103).Dem Kläger ist insoweit beizupflichten, daß der Angestellte bei Ausübung des ihm gemäß Paragraph 20, Absatz 4, AngG zustehenden Kündigungsrechtes nicht schlechter gestellt werden darf als der Dienstgeber, sondern daß ihm zumindest dieselbe Lösungsmöglichkeit wie diesem zur Verfügung stehen muß (JBl 1986, 331; SZ 65/103; ArbSlg 11.045 ua). Dieses Verschlechterungsverbot äußert sich unter anderem darin, daß die vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer sein darf als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist (JBl 1986, 331), sowie darin, daß ihm im Falle der Ausübung des Kündigungsrechtes des Dienstnehmers diesem nicht finanzielle Opfer in einem Ausmaß auferlegt werden dürfen, daß sie die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigen, wie dies etwa dann der Fall ist, wenn dem Dienstnehmer der Verlust von Teilen des durch Arbeitsleistung bereits verdienten Entgeltes bei Kündigung vor Ablauf einer bestimmten Zeit droht (ArbSlg 9065; ArbSlg 11.045; 9 ObA 57/97s). Insgesamt wurde aus der Arbeitsrechtsordnung der allgemeine Grundsatz gewonnen, daß der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker als der Arbeitgeber beschränkt werden dürfe, wobei es jedoch bei der Beurteilung einer derartigen einseitigen Benachteiligung immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (SZ 65/103).
Anders als in den der zitierten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fallkonstellationen basieren die nach Ansicht des Klägers seine Kündigungsfreiheit einschränkenden Umstände nicht auf einzel- oder kollektivvertraglichen Regelungen, sondern ergeben sich aus der Natur des vom Kläger eingegangenen Arbeitsverhältnisses. Hauptgegenstand desselben war die Übernahme von Sachwalterschaften, wobei die Bestellung und Enthebung als Sachwalter nicht durch den Dienstgeber des Beklagten, sondern durch die zuständigen Gerichte zu erfolgen hatte. Es konnte daher nicht nur bei Selbstkündigung, sondern in jedem Fall einer wie immer gearteten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht sichergestellt werden, daß die Enthebung durch die Gerichte vor oder unmittelbar bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte, weil die Beklagte - wie auch der gegenständliche Fall zeigt - auch bei rechtzeitigem Widerruf der Namhaftmachung des Sachwalters auf die Erledigung durch das Gericht keinen Einfluß hatte. Bei dieser Sachlage kann auf die zu § 20 Abs 4 AngG ergangene Rechtsprechung schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil anderenfalls die Auflösung des Dienstverhältnisses, sei es einvernehmlich, sei es durch Kündigung oder Selbstkündigung, nicht vom Willen der Parteien des Arbeitsvertrages, sondern dem Verhalten Dritter abhängig wäre, wodurch es zu einer unzumutbaren Erschwerung jeder möglichen Lösungsart käme.Anders als in den der zitierten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fallkonstellationen basieren die nach Ansicht des Klägers seine Kündigungsfreiheit einschränkenden Umstände nicht auf einzel- oder kollektivvertraglichen Regelungen, sondern ergeben sich aus der Natur des vom Kläger eingegangenen Arbeitsverhältnisses. Hauptgegenstand desselben war die Übernahme von Sachwalterschaften, wobei die Bestellung und Enthebung als Sachwalter nicht durch den Dienstgeber des Beklagten, sondern durch die zuständigen Gerichte zu erfolgen hatte. Es konnte daher nicht nur bei Selbstkündigung, sondern in jedem Fall einer wie immer gearteten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht sichergestellt werden, daß die Enthebung durch die Gerichte vor oder unmittelbar bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte, weil die Beklagte - wie auch der gegenständliche Fall zeigt - auch bei rechtzeitigem Widerruf der Namhaftmachung des Sachwalters auf die Erledigung durch das Gericht keinen Einfluß hatte. Bei dieser Sachlage kann auf die zu Paragraph 20, Absatz 4, AngG ergangene Rechtsprechung schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil anderenfalls die Auflösung des Dienstverhältnisses, sei es einvernehmlich, sei es durch Kündigung oder Selbstkündigung, nicht vom Willen der Parteien des Arbeitsvertrages, sondern dem Verhalten Dritter abhängig wäre, wodurch es zu einer unzumutbaren Erschwerung jeder möglichen Lösungsart käme.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Pflicht der Beklagten, vor Beendigung des Dienstverhältnisses die Namhaftmachung für sämtliche übernommene Sachwalterschaften zu widerrufen, nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden. Gemäß § 3 Abs 3 Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz (VSPAG) kann der Verein die Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen, er ist jedoch dazu nicht verpflichtet. Es ist daher ebenso denkbar, daß der Sachwalter selbst unter Hinweis auf die Beendigung des Dienstverhältnisses seine Enthebung betreibt, wie dies der Kläger ja auch erfolgreich gemacht hat. Auch aus der den Dienstgeber grundsätzlich treffenden Treue- und Fürsorgepflicht ist nicht ohneweiteres abzuleiten, das Dienstverhältnis dürfe nicht vor Enthebung von allen Sachwalterschaften beendet werden. Diese Pflichten des Dienstgebers erheischen vielmehr nur, dem Dienstnehmer die Möglichkeit zu geben, von seinen Pflichten enthoben zu werden und Vorkehrungen zu treffen, um die Übernahme der Agenden des ausscheidenden Dienstnehmers durch andere Mitarbeiter sicherzustellen. Dies hat die Beklagte aber dadurch getan, daß sie ab 1.9.1992, somit ab jenem Zeitpunkt, in welchem nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Geschäftsführer der Beklagten klar sein mußte, daß eine einvernehmliche, den Kläger zufriedenstellende Lösung nicht möglich war, eine Ersatzkraft aufnahm. Zumindest ab 1.9.1992 wäre es daher dem Kläger auch unter Berücksichtigung der besonderen sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Verantwortung möglich gewesen, zu kündigen und die Kündigungsfrist für die Übertragung seiner Aufgaben an den neu aufgenommenen Mitarbeiter zu nutzen.Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Pflicht der Beklagten, vor Beendigung des Dienstverhältnisses die Namhaftmachung für sämtliche übernommene Sachwalterschaften zu widerrufen, nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz (VSPAG) kann der Verein die Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen, er ist jedoch dazu nicht verpflichtet. Es ist daher ebenso denkbar, daß der Sachwalter selbst unter Hinweis auf die Beendigung des Dienstverhältnisses seine Enthebung betreibt, wie dies der Kläger ja auch erfolgreich gemacht hat. Auch aus der den Dienstgeber grundsätzlich treffenden Treue- und Fürsorgepflicht ist nicht ohneweiteres abzuleiten, das Dienstverhältnis dürfe nicht vor Enthebung von allen Sachwalterschaften beendet werden. Diese Pflichten des Dienstgebers erheischen vielmehr nur, dem Dienstnehmer die Möglichkeit zu geben, von seinen Pflichten enthoben zu werden und Vorkehrungen zu treffen, um die Übernahme der Agenden des ausscheidenden Dienstnehmers durch andere Mitarbeiter sicherzustellen. Dies hat die Beklagte aber dadurch getan, daß sie ab 1.9.1992, somit ab jenem Zeitpunkt, in welchem nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Geschäftsführer der Beklagten klar sein mußte, daß eine einvernehmliche, den Kläger zufriedenstellende Lösung nicht möglich war, eine Ersatzkraft aufnahm. Zumindest ab 1.9.1992 wäre es daher dem Kläger auch unter Berücksichtigung der besonderen sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Verantwortung möglich gewesen, zu kündigen und die Kündigungsfrist für die Übertragung seiner Aufgaben an den neu aufgenommenen Mitarbeiter zu nutzen.
Die Beklagte, welcher die besondere sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Problematik offenbar bewußt war, hat dem Kläger abgesehen von dieser personellen Vorsorge auch angeboten, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses die bis dahin unerledigten Fälle auf Werksvertragsbasis abzuwickeln. Damit hat sie auch ein mögliches, den Kläger aus der kurzfristigen Weiterführung von Sachwalterschaften treffendes finanzielles Risiko übernommen und so ihrer Fürsorgepflicht ausreichend Genüge getan.
Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Kläger berechtigt gewesen wäre, während aufrechten ungekündigten Dienstverhältnisses über die Dauer von mehr als einem halben Jahr seine weiterhin voll entlohnte Arbeitsleistung ständig zu reduzieren. Die Weisungen der Beklagten, entsprechend der durchschnittlichen Belastung der übrigen Mitarbeiter tätig zu sein, waren daher berechtigt, deren Nichtbefolgung stellt den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 zweiter Fall AngG dar.Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Kläger berechtigt gewesen wäre, während aufrechten ungekündigten Dienstverhältnisses über die Dauer von mehr als einem halben Jahr seine weiterhin voll entlohnte Arbeitsleistung ständig zu reduzieren. Die Weisungen der Beklagten, entsprechend der durchschnittlichen Belastung der übrigen Mitarbeiter tätig zu sein, waren daher berechtigt, deren Nichtbefolgung stellt den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Fall AngG dar.
Gemäß § 27 Z 4 zweiter Fall AngG verwirklicht der Angestellte einen wichtigen Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, der sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten. Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnungen gerichteten Willens zu verstehen. Daher muß sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, daß auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann (RdW 1987, 268; RdW 1989, 232; 8 ObA 2276/96f). Diesem Entlassungsgrund ist es somit immanent, daß er entweder besonders nachhaltig oder durch längere Zeit trotz mehrmaliger Anordnungen des Dienstgebers begangen wird. Erst durch die längere Dauer der Widersetzlichkeit wird das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im vollen Umfang erkennbar (Kuderna, Entlassungsrecht2 19). Die Entlassung wegen beharrlicher Dienstverweigerung setzt zwar im allgemeinen die vorausgehende Verwarnung durch den Dienstgeber voraus, diese muß allerdings nicht notwendig mit dem Hinweis verbunden sein, daß der Arbeitnehmer im Falle der Weigerung, die Weisungen zu befolgen, die fristlose Entlassung zu gewärtigen habe (ArbSlg 10.146; ecolex 1996, 116; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7, 633). Ausgehend von dieser gesicherten Rechtsansicht ist aber die von der Beklagten ausgesprochene Entlassung entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht verfristet. Wie bereits dargestellt, hat die Beklagte durch ihren Geschäftsführer den Kläger wiederholt mündlich und schriftlich zur Erbringung voller Dienstleistung aufgefordert. Weil die Übernahme von Sachwalterschaften ebenso wie die Enthebung von denselben durch die einzelnen Mitarbeiter der Beklagten nicht beliebig gesteuert werden kann, war es durchaus angemessen, die Entwicklung der Tätigkeit des Klägers über einen längeren Zeitraum zu beobachten, zumal, wie im Schreiben vom 19.10.1992 dargelegt, einige Zeit Unklarheit über die Auswirkungen der Geschäftsführertätigkeit des Klägers auf den Umfang der Übernahme von Sachwalterschaften bestehen konnte. Erst durch das Gespräch vom 6.5.1993 und den Aktenvermerk des Klägers vom folgenden Tag wurde klargestellt, daß dieser tatsächlich nicht bereit war, sich in den Dienstbetrieb der Beklagten wie alle übrigen Mitarbeiter einzuordnen. Die unmittelbar danach ausgesprochene Entlassung war nach den Umständen des Falles rechtzeitig.Gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Fall AngG verwirklicht der Angestellte einen wichtigen Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, der sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten. Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnungen gerichteten Willens zu verstehen. Daher muß sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, daß auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann (RdW 1987, 268; RdW 1989, 232; 8 ObA 2276/96f). Diesem Entlassungsgrund ist es somit immanent, daß er entweder besonders nachhaltig oder durch längere Zeit trotz mehrmaliger Anordnungen des Dienstgebers begangen wird. Erst durch die längere Dauer der Widersetzlichkeit wird das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im vollen Umfang erkennbar (Kuderna, Entlassungsrecht2 19). Die Entlassung wegen beharrlicher Dienstverweigerung setzt zwar im allgemeinen die vorausgehende Verwarnung durch den Dienstgeber voraus, diese muß allerdings nicht notwendig mit dem Hinweis verbunden sein, daß der Arbeitnehmer im Falle der Weigerung, die Weisungen zu befolgen, die fristlose Entlassung zu gewärtigen habe (ArbSlg 10.146; ecolex 1996, 116; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7, 633). Ausgehend von dieser gesicherten Rechtsansicht ist aber die von der Beklagten ausgesprochene Entlassung entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht verfristet. Wie bereits dargestellt, hat die Beklagte durch ihren Geschäftsführer den Kläger wiederholt mündlich und schriftlich zur Erbringung voller Dienstleistung aufgefordert. Weil die Übernahme von Sachwalterschaften ebenso wie die Enthebung von denselben durch die einzelnen Mitarbeiter der Beklagten nicht beliebig gesteuert werden kann, war es durchaus angemessen, die Entwicklung der Tätigkeit des Klägers über einen längeren Zeitraum zu beobachten, zumal, wie im Schreiben vom 19.10.1992 dargelegt, einige Zeit Unklarheit über die Auswirkungen der Geschäftsführertätigkeit des Klägers auf den Umfang der Übernahme von Sachwalterschaften bestehen konnte. Erst durch das Gespräch vom 6.5.1993 und den Aktenvermerk des Klägers vom folgenden Tag wurde klargestellt, daß dieser tatsächlich nicht bereit war, sich in den Dienstbetrieb der Beklagten wie alle übrigen Mitarbeiter einzuordnen. Die unmittelbar danach ausgesprochene Entlassung war nach den Umständen des Falles rechtzeitig.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, wobei in Anbetracht der in der Berufungsverhandlung (AS 237) einverständlich festgestellten Kostenbemessungsgrundlage (nur Kosten des Leistungsbegehrens ab Einbringung der Leistungsklage) auch die Kosten des Verfahrens erster Instanz neu zu berechnen waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO, wobei in Anbetracht der in der Berufungsverhandlung (AS 237) einverständlich festgestellten Kostenbemessungsgrundlage (nur Kosten des Leistungsbegehrens ab Einbringung der Leistungsklage) auch die Kosten des Verfahrens erster Instanz neu zu berechnen waren.