Geschäftszahl
4Ob23/74; 4Ob61/76; 8ObA167/97k
Rechtssatz
Um das Merkmal der Beharrlichkeit der Weigerung zu erfüllen, bedarf es durch den Arbeitgeber weder eines bestimmten Wortlautes der Ermahnung, noch eines Hinweises darauf, daß bei ihrer Nichtbeachtung eine Entlassung ausgesprochen werde.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Verweigerung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Mahnung,
Verwarnung, Vorwarnung, Warnung, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029717
Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00023_7400000_005