Geschäftszahl
4Ob168/53; 4Ob42/70; 4Ob67/70; 4Ob87/71; 4Ob61/76; 4Ob24/78; 4Ob121/79; 4Ob19/80; 4Ob146/80; 4Ob74/83; 4Ob23/85; 4Ob30/85; 4Ob115/85 (4Ob116/85); 9ObA80/88; 9ObA17/91 (9ObA18/91); 9ObA276/92; 8ObA259/95; 9ObA164/95; 8ObA2108/96z; 8ObA167/97k; 9ObA134/98s; 9ObA35/03t
Norm
AngG §27 Z4 E4e
AngG §27 Z4 E4f
Rechtssatz
Von einer beharrlichen Weigerung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Angestellte trotz wiederholter Aufforderung es geflissentlich verabsäumt, einer sich für ihn aus dem Dienstvertrag ergebenden Verpflichtung oder einer speziellen gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers nachzukommen. Daß die Aufforderung oder Mahnung vom Dienstgeber mit dem Hinweis verbunden würde, daß der Angestellte im Falle der Unfügsamkeit Entlassung zu gewärtigen habe, ist nicht erforderlich (betrifft wiederholte Unpünktlichkeit trotz Mahnung).
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Unterlagen, Verbot, Beharrlichkeit, Weisung, Anweisung, Auftrag,
Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Ermahnung, Warnung,
Verwarnung, Androhung, Ankündigung, Drohung, Unterlassen,
Unterlassung, Dienstverweigerung, Dienstleistung,
Arbeitsverweigerung, Arbeitsleistung, Pflichtenvernachlässigung,
Arbeitsfahrzeug, Auto, Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029813
Dokumentnummer
JJR_19531110_OGH0002_0040OB00168_5300000_002