Begründung:
Der Kläger begehrt restliche Entgelte sowie Reisekosten und die Ausstellung eines Dienstzeugnisses sowie unter der Behauptung, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, Kündigungsentschädigung von S 166.538,40 brutto und S 1.191,54 netto.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragten die Abweisung desselben. Der Kläger habe jede Zusammenarbeit mit seinem Dienstvorgesetzten verweigert und die ihm erteilten dienstrechtlichen Anweisungen negiert.
Das Erstgericht stellte mit Teil-Zwischenurteil fest, daß der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung vom 20.1.1994 bis 31.3.1994 dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger ist gelernter Bautechniker. Als Angestellter hatte er im Außendienst Kunden zu akquirieren. Während zunächst der Geschäftsführer unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war, wurde am 16.12.1993 neben anderen Maßnahmen insofern eine Organisationsänderung vorgenommen, als nunmehr der Kontroller K***** unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers wurde. K***** führte mit 1.1.1994 wöchentliche Verkaufsgespräche mit seinen Mitarbeitern, darunter auch dem Kläger, ein. Alle wurden instruiert, daß die Besprechung jeweils am Montag um 10,00 Uhr stattfinde, sich alle einzufinden hätten, um einerseits über die vergangene Woche zu berichten, andererseits ihre Ideen für die nächste Woche oder die Zukunft offenzulegen. Beim ersten Gespräch am 10.1., bei dem auch der Kläger zugegen war, bat K***** alle Mitarbeiter, ihm jeweils bei diesem Gespräch einen Auszug des Kalenders aus dem Computer für die nächste Woche zu übergeben. Kalender und Termine werden von jedem Mitarbeiter mittels EDV geführt. K***** bat um den Ausdruck und darum, daß der Kalender mitgebracht werde. Der Kläger äußerte sich dahin, er mache das nicht, das wäre ihm viel zu aufwendig und zu bürokratisch. K***** beharrte aber darauf. Am 17.1. kam es wieder zu einer Besprechung. Während die anderen Mitarbeiter K***** ihre Kalenderausdrucke übergaben, war der Kläger diesem Auftrag nicht nachgekommen. Über Ersuchen K*****, der Kläger möge ihm den Auszug bringen, äußerte der Kläger, er finde das unnötig, worauf sich K***** selbst den Auszug des Klägers besorgte. Für den 21.1. hatte der Kläger mit einem Verkaufsleiter von I***** und dem Geschäftsführer der Firma B***** in Salzburg einen Gesprächstermin bei I***** in Wien vereinbart. Für diesen Tag hatte I***** aber zu einem Startgespräch die Geschäftsführung eingeladen und um persönliche Teilnahme gebeten. Für die Verkaufsmitarbeiter war ein eigenes, späteres Zusammenkommen ins Auge gefaßt. Das Treffen vom 21.1. war allein der Geschäftsführerebene vorbehalten. Der Geschäftsführer der Beklagten bat K*****, er möge dem Kläger zur Kenntnis bringen, daß er seinen vereinbarten Gesprächstermin für den 21.1. absagen müsse. Der Kläger äußerte sich nach Erhalt dieser Mitteilung dahin, daß er das nicht verstehe und daß er trotzdem hingehen werde. Nach Vorhalt, daß dies dem Wunsch des Geschäftsführers entspreche, äußerte der Kläger, sich über K***** zu beschweren und er werde trotzdem zu IBM gehen, es sei ihm egal. K***** schilderte dem Geschäftsführer den Sachverhalt, worauf dieser ihn bat, den Kläger aufzusuchen und ihn nochmals aufzufordern, den Termin abzusagen und ihn, falls er sich abermals weigere, zu entlassen. K***** brachte dem Kläger daraufhin abermals zur Kenntnis, daß nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer es dabei bleibe, daß der Kläger den Termin abzusagen habe und daß der Kläger an diesem Termin nicht gewünscht sei. Der Kläger stellte sich dann gegenüber K***** auf den Standpunkt, daß er trotzdem gehe. Es sei sicher, daß er gehe. Daraufhin wurde der Kläger entlassen.
In rechtlicher Hinsicht habe der Kläger seinem Dienstvorgesetzten bereits dadurch Widerstand entgegengesetzt, als er sich weigerte, den Kalender für die folgende Woche vorzulegen. Der Weisung, am 21.1. I*****nicht aufzusuchen, habe sich der Kläger beharrlich widersetzt, so daß er gerechtfertigt entlassen worden sei. Aus diesem Verhalten des Klägers sei Vertrauensunwürdigkeit abzuleiten.
Das Gericht der zweiten Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung, gab aber der Berufung des Klägers Folge und änderte das Teil-Zwischenurteil dahin ab, daß es den Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung dem Grunde nach als zu Recht bestehend ansah.
Es sei zu berücksichtigen, daß der um neun Jahre jüngere K***** dem Kläger nach einer Organisationsänderung vorgesetzt wurde und dem Geschäftsführer bewußt sein mußte, daß dies für den Kläger eine beruflich sowie seelisch schwer zu verkraftende Lage darstelle, die zu Konflikten führen könne. Auch wenn der Kläger verpflichtet gewesen wäre, der Weisung, den Termin 21.1.1994 bei I***** Wien abzusagen, nachzukommen, sei sein Verhalten keineswegs so schwerwiegend, daß nach objektiver Beurteilung eine weitere Zusammenarbeit für die Zeit der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Es sei zu beachten, daß der Kläger sich offenbar bis zur Organiationsänderung ab 1.1.1994 im Dienst tadellos verhalten habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern.
Die klagende Partei stellt den Antrag, der Revision der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.