Rechtssatz
Wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, sich einer durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers zu fügen, so setzt er einen Entlassungsgrund.
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zweigstelle, Verweigerung, Nichtfügen, Anweisung, Anordnung, Befolgung, Nichtbefolgung, Besprechung, Beharrlichkeit, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029896
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0040OB00063_7200000_002