Entscheidungsgründe:
Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob der Kläger berechtigt entlassen wurde. Dazu ist von folgenden wesentlichen Feststellungen auszugehen:
Sämtlichen Fahrern im (Transport-)Unternehmen der Beklagten ist es gestattet, während der Dienstfahrten über die in den LKW eingebauten, sowohl mittels Freisprechanlage als auch mittels Hörer zu benützenden Telefone privat zu telefonieren. Es war aber seit Jahren allseits bekannt, dass den Fahrern zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit verboten ist, während der Dienstfahrten Sexhotlines anzurufen. Im Laufe der letzten Jahre wurden vom Prokuristen der Beklagten immer wieder durch am schwarzen Brett ausgehängte Flugzettel im Betrieb bekannt gemacht, dass das Telefonieren mit Mehrwertnummern untersagt ist. Sowohl unter der Kollegenschaft als auch durch Mitteilungen der Fahrervertretung war bekannt, dass das Telefonieren mit Sexhotlines im Unternehmen der Beklagten ein brisantes Thema ist und wegen Zuwiderhandelns gegen das Verbot bereits Entlassungen ausgesprochen wurden.
Auch der Kläger wusste, dass Telefongespräche mit Sexhotlines während der Dienstfahrten selbst dann untersagt sind, wenn die dadurch auflaufenden Kosten von ihm getragen werden. Weiters war ihm seit geraumer Zeit bekannt, dass manche seiner Fahrerkollegen wegen derartiger Telefonate Schwierigkeiten mit der Beklagten hatten. Trotzdem rief er in der zweiten Augusthälfte 2000 während dienstlicher Fahrten mehrmals Sexhotlines an. Als die Beklagte auf diese Telefonate über den hohen Privattelefonkostenanteil des Klägers aufmerksam wurde, wurde dieser etwa Anfang Oktober 2000 vom Prokuristen der Beklagten in Anwesenheit des Fahrervertreters abgemahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass das Telefonieren mit Sexhotlines verboten und unabhängig von der Zahlung der dadurch auflaufenden Kosten ein Entlassungsgrund sei.
Trotzdem telefonierte der Kläger im Dezember 2000 wiederum öfters während seiner dienstlichen Fahrten mit Sexhotlines, so etwa am 11.
12. von 15.30 Uhr bis 15.38 Uhr, am 18. 12. zwischen 16.30 Uhr und 19.00 Uhr ca. 2 Stunden und am 19. 12. zwischen 19.30 Uhr und 21.30 Uhr ca. 90 Minuten. Während mancher solcher Telefonate war der Kläger mit dem LKW auf der Autobahn von Wels Richtung Wien unterwegs. Er verwendete dabei regelmäßig die Freisprecheinrichtung. Einige der Telefonate erstreckten sich über einen Zeitraum von über 15 Minuten. Während dieser Telefonate konnte der Kläger vom Disponenten fernmündlich nicht erreicht werden.
Die Rufdatenauswertung der vom Kläger im Dezember 2000 geführten Telefongespräche ergab ein Privatgesprächsausmaß von S 24.955,-. Unmittelbar nach Bekanntwerden dieser hohen Summe, die größtenteils aus den vom Kläger mit Sexhotlines geführten Telefonaten resultierte, wurde er entlassen.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 2. Tatbestand, verwirkliche. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, GewO, 2. Tatbestand, verwirkliche. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: