Die Revision ist berechtigt.
Vorweggenommen sei, daß der Kläger weder in seiner Berufung noch in der Berufungsverhandlung auf den in der Klage vorgebrachten Weigerungsgrund der für seine Kinder bestehenden Transportschwierigkeiten zurückgekommen ist. Da nach den Feststellungen diese Schwierigkeiten durch den Vorschlag Dris. R*, den Transport durch einen Angestellten der beklagten Partei durchführen zu lassen, beseitigt worden sind und der Kläger nicht etwa behauptet hat, daß ein solcher Transport ihm oder seinen Kindern nicht hätte zugemutet werden können, braucht auf diesen auch in der Revisionsbeantwortung nur kurz erwähnten Weigerungsgrund nicht mehr näher eingegangen zu werden.
Маg auf Grund des Klagevorbringens allenfalls noch zweifelhaft gewesen sein, ob der Kläger seine Weigerung, an dem Fortbildungskurs teilzunehmen, auch auf die Behauptung eines ihm durch den Kursbesuch entstehenden und von der beklagten Partei nicht zu ersetzen beabsichtigten Verdienstentganges stützt, so hat er ein solches Vorbringen in den Berufungsausführungen ausdrücklich erstattet. Der Kläger hält sich demnach deshalb für berechtigt, die Teilnahme an dem Schulungskurs zu verweigern, weil eine Verpflichtung zum Kursbesuch mangels entsprechender ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung nicht bestanden habe. Im übrigen sei die beklagte Partei nicht berechtigt, vom Kläger eine „unbezahlte Tätigkeit“ zu verlangen.
Da dem Kläger von der beklagten Partei zur Rechtfertigung der Entlassung die beharrliche Weigerung der Befolgung einer ihm erteilten Anordnung und somit ein Entlassungsgrund im Sinne des § 27 Z 4 AngG, zweiter Tatbestand, vorgeworfen wird, ist zu prüfen, ob die beklagte Partei zu dieser Anordnung berechtigt war. Dies ist nach der zitierten Bestimmung immer dann der Fall, wenn die Anordnung durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich die Anordnung innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstreckt (vgl Martinek-Schwarz, AngG3, 130, 491; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 67; Spielbüchler in Arbeitsrecht I, 89; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch2, 95). Entgegen der Auffassung des Klägers greift aber die vorliegende Anordnung der beklagten Partei, an dem Schulungskurs teilzunehmen, über den Inhalt des zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht hinaus. Die Auffassung des Klägers, er sei zu der Teilnahme an dem Fortbildungskurs deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil dies im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden sei, ist verfehlt, weil sich im allgemeinen der Inhalt eines Arbeitsvertrages nicht auf jede einzelne konkrete Arbeitspflicht erstrecken kann. Der näheren Bestimmung (Konkretisierung) dieser Arbeitspflichten dienen ja gerade die im Rahmen des dem Arbeitsverhältnis immanenten Direktionsrechtes erteilten Weisungen des Arbeitgebers. Sie dürfen alle jene konkreten Arbeitspflichten (Arbeitsverrichtungen) zum Gegenstand haben, die zur Erbringung der im Arbeitsvertrag vereinbarten, den Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bildenden Dienste üblicherweise gehören.Da dem Kläger von der beklagten Partei zur Rechtfertigung der Entlassung die beharrliche Weigerung der Befolgung einer ihm erteilten Anordnung und somit ein Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG, zweiter Tatbestand, vorgeworfen wird, ist zu prüfen, ob die beklagte Partei zu dieser Anordnung berechtigt war. Dies ist nach der zitierten Bestimmung immer dann der Fall, wenn die Anordnung durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich die Anordnung innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstreckt vergleiche Martinek-Schwarz, AngG3, 130, 491; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 67; Spielbüchler in Arbeitsrecht römisch eins, 89; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch2, 95). Entgegen der Auffassung des Klägers greift aber die vorliegende Anordnung der beklagten Partei, an dem Schulungskurs teilzunehmen, über den Inhalt des zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht hinaus. Die Auffassung des Klägers, er sei zu der Teilnahme an dem Fortbildungskurs deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil dies im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden sei, ist verfehlt, weil sich im allgemeinen der Inhalt eines Arbeitsvertrages nicht auf jede einzelne konkrete Arbeitspflicht erstrecken kann. Der näheren Bestimmung (Konkretisierung) dieser Arbeitspflichten dienen ja gerade die im Rahmen des dem Arbeitsverhältnis immanenten Direktionsrechtes erteilten Weisungen des Arbeitgebers. Sie dürfen alle jene konkreten Arbeitspflichten (Arbeitsverrichtungen) zum Gegenstand haben, die zur Erbringung der im Arbeitsvertrag vereinbarten, den Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bildenden Dienste üblicherweise gehören.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger als Versicherungsvertreter von der beklagten Partei angestellt. Da diese Tätigkeit eine genaue Kenntnis der für den Abschluß von Versicherungsverträgen maßgebenden Bestimmungen der verschiedenen Versicherungszweige sowie die Kenntnis der betriebsinternen Vorschriften, insbesondere auch jener über die Prämien und die Versicherungsleistungen, erfordert, all diese Vorschriften aber einem häufigen Wandel unterliegen, ist eine entsprechende Fortbildung und Instruktion der Versicherungsvertreter notwendig. Diese Fortbildung ermöglicht erst dem Versicherungsvertreter die ordnungsgemäße Ausübung seiner auf den Abschluß von Versicherungsverträgen sowie auf die hiezu erforderliche Beratung der Versicherungsnehmer gerichteten Tätigkeit und bildet daher einen Bestandteil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Da eine solche Weiterbildung dem Versicherungsvertreter für sich allein in dem erforderlichen Maße regelmäßig nicht möglich ist, wird der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Voraussetzungen für eine solche Fortbildung und Instruktion zu bieten haben. Veranstaltet er zu diesem Zweck Kurse, wie dies gerade in der Versicherungsbranche üblich ist, dann zählt die Teilnahme an solchen in den Rahmen der allgemeinen Geschäftsgewohnheiten fallenden Kurse zu den durch Anordnung des Arbeitgebers zu konkretisierenden Arbeitspflichten des Arbeitnehmers. Eine einseitige und daher unwirksame Vertragsänderung kann in einer derartigen Anordnung nicht erblickt werden. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Kläger, der eine den Geschäftsgewohnheiten widersprechende Gestaltung der Kurse nicht behauptet hat, zu der Teilnahme an dem auch in seinem Interesse liegenden Fortbildungskurs grundsätzlich verpflichtet gewesen ist. Dazu kommt, daß der Kläger, nachdem er sich für die unterbliebene Teilnahme an dem im Jahr 1974 stattgefundenen Kurs entschuldigt hatte, den Besuch des nächsten Kurses zugesagt hat. Auf die in der Revision überdies entgegen dem Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO erstmals vorgebrachte Behauptung, die Teilnahme an diesen Kursen sei infolge einer betrieblichen Übung verbindlich gewesen, muß daher nicht mehr eingegangen werden.Im vorliegenden Fall wurde der Kläger als Versicherungsvertreter von der beklagten Partei angestellt. Da diese Tätigkeit eine genaue Kenntnis der für den Abschluß von Versicherungsverträgen maßgebenden Bestimmungen der verschiedenen Versicherungszweige sowie die Kenntnis der betriebsinternen Vorschriften, insbesondere auch jener über die Prämien und die Versicherungsleistungen, erfordert, all diese Vorschriften aber einem häufigen Wandel unterliegen, ist eine entsprechende Fortbildung und Instruktion der Versicherungsvertreter notwendig. Diese Fortbildung ermöglicht erst dem Versicherungsvertreter die ordnungsgemäße Ausübung seiner auf den Abschluß von Versicherungsverträgen sowie auf die hiezu erforderliche Beratung der Versicherungsnehmer gerichteten Tätigkeit und bildet daher einen Bestandteil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Da eine solche Weiterbildung dem Versicherungsvertreter für sich allein in dem erforderlichen Maße regelmäßig nicht möglich ist, wird der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Voraussetzungen für eine solche Fortbildung und Instruktion zu bieten haben. Veranstaltet er zu diesem Zweck Kurse, wie dies gerade in der Versicherungsbranche üblich ist, dann zählt die Teilnahme an solchen in den Rahmen der allgemeinen Geschäftsgewohnheiten fallenden Kurse zu den durch Anordnung des Arbeitgebers zu konkretisierenden Arbeitspflichten des Arbeitnehmers. Eine einseitige und daher unwirksame Vertragsänderung kann in einer derartigen Anordnung nicht erblickt werden. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Kläger, der eine den Geschäftsgewohnheiten widersprechende Gestaltung der Kurse nicht behauptet hat, zu der Teilnahme an dem auch in seinem Interesse liegenden Fortbildungskurs grundsätzlich verpflichtet gewesen ist. Dazu kommt, daß der Kläger, nachdem er sich für die unterbliebene Teilnahme an dem im Jahr 1974 stattgefundenen Kurs entschuldigt hatte, den Besuch des nächsten Kurses zugesagt hat. Auf die in der Revision überdies entgegen dem Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO erstmals vorgebrachte Behauptung, die Teilnahme an diesen Kursen sei infolge einer betrieblichen Übung verbindlich gewesen, muß daher nicht mehr eingegangen werden.
Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Kläger unter Berufung auf einen ihm von der beklagten Partei nicht zugesagten Ersatz für die ihm während der Kurszeit entgehenden Provisionen die Teilnahme verweigern durfte. Voraussetzung für die Berechtigung einer solchen Weigerung wäre jedenfalls zunächst ein Anspruch des Klägers auf den Ersatz entgangener Provisionen und eine korrespondierende Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung eines Ersatzes. Ein solcher Anspruch und eine solche Verpflichtung bestehen aber nicht. Nach der hiefür maßgebenden Bestimmung des § 12 AngG gebührt dem Angestellten dann eine angemessene Entschädigung (für entgangene Provisionen), wenn er vom Arbeitgeber vertragswidrig gehindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen. Diese Ersatzpflicht setzt daher ua eine vertragswidrige und schuldhafte Behinderung des Angestellten durch den Arbeitgeber voraus. Ob eine solche Vertragsverletzung vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages (Martinek-Schwarz, aaO, 244). Nach den oben angestellten Erwägungen verstößt jedoch die gegenständliche Anordnung nicht gegen den Arbeitsvertrag. Daraus folgt, daß der Kläger schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf den Ersatz allenfalls entgehender Provisionen hatte. Angesichts der Bedeutung dieses Kurses für die Tätigkeit der Versicherungsvertreter – sie wirkt sich letztlich auch auf deren Verdienstmöglichkeiten positiv aus – und der nur kurzen Dauer der Kurse sowie der großen Zeitabstände, in denen sie stattfinden, kann entgegen der Auffassung des Klägers auch aus der Fürsorgepflicht der beklagten Partei ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden. Der auf die Behauptung eines Ersatzanspruches gestützten Weigerung des Klägers, die Anordnung über den Kursbesuch zu befolgen, fehlt daher die rechtliche Grundlage.Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Kläger unter Berufung auf einen ihm von der beklagten Partei nicht zugesagten Ersatz für die ihm während der Kurszeit entgehenden Provisionen die Teilnahme verweigern durfte. Voraussetzung für die Berechtigung einer solchen Weigerung wäre jedenfalls zunächst ein Anspruch des Klägers auf den Ersatz entgangener Provisionen und eine korrespondierende Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung eines Ersatzes. Ein solcher Anspruch und eine solche Verpflichtung bestehen aber nicht. Nach der hiefür maßgebenden Bestimmung des Paragraph 12, AngG gebührt dem Angestellten dann eine angemessene Entschädigung (für entgangene Provisionen), wenn er vom Arbeitgeber vertragswidrig gehindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen. Diese Ersatzpflicht setzt daher ua eine vertragswidrige und schuldhafte Behinderung des Angestellten durch den Arbeitgeber voraus. Ob eine solche Vertragsverletzung vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages (Martinek-Schwarz, aaO, 244). Nach den oben angestellten Erwägungen verstößt jedoch die gegenständliche Anordnung nicht gegen den Arbeitsvertrag. Daraus folgt, daß der Kläger schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf den Ersatz allenfalls entgehender Provisionen hatte. Angesichts der Bedeutung dieses Kurses für die Tätigkeit der Versicherungsvertreter – sie wirkt sich letztlich auch auf deren Verdienstmöglichkeiten positiv aus – und der nur kurzen Dauer der Kurse sowie der großen Zeitabstände, in denen sie stattfinden, kann entgegen der Auffassung des Klägers auch aus der Fürsorgepflicht der beklagten Partei ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden. Der auf die Behauptung eines Ersatzanspruches gestützten Weigerung des Klägers, die Anordnung über den Kursbesuch zu befolgen, fehlt daher die rechtliche Grundlage.
Da der Kläger wiederholt aufgefordert worden war, am Kurs teilzunehmen, und ihm die Konsequenzen der Nichtbefolgung dieser Anordnung eindringlich vor Augen geführt wurde, der Kläger aber immer wieder bei seiner Weigerung geblieben ist, kann an der Nachhaltigkeit seiner Willenshaltung und an der Endgültigkeit seines Entschlusses ein Zweifel nicht bestehen. Es liegen daher auch die Voraussetzungen der Beharrlichkeit dieser Arbeitsverweigerung vor (vgl dazu Arb 9493, 8785 uva; Kuderna, Das Entlassungsrecht, 95, 72, und die dort zitierte Literatur). Von einer bloßen Ankündigung der Nichtbefolgung der ihm erteilten Weisung, die schon mangels Vorliegens des Merkmales der Beharrlichkeit die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 4 AngG nicht zu erfüllen geeignet wäre (Kuderna, aaO 95, 73, 69), kann im Gegensatz zu der vom Kläger in der Klage vertretenen Auffassung hier nicht die Rede sein.Da der Kläger wiederholt aufgefordert worden war, am Kurs teilzunehmen, und ihm die Konsequenzen der Nichtbefolgung dieser Anordnung eindringlich vor Augen geführt wurde, der Kläger aber immer wieder bei seiner Weigerung geblieben ist, kann an der Nachhaltigkeit seiner Willenshaltung und an der Endgültigkeit seines Entschlusses ein Zweifel nicht bestehen. Es liegen daher auch die Voraussetzungen der Beharrlichkeit dieser Arbeitsverweigerung vor vergleiche dazu Arb 9493, 8785 uva; Kuderna, Das Entlassungsrecht, 95, 72, und die dort zitierte Literatur). Von einer bloßen Ankündigung der Nichtbefolgung der ihm erteilten Weisung, die schon mangels Vorliegens des Merkmales der Beharrlichkeit die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG nicht zu erfüllen geeignet wäre (Kuderna, aaO 95, 73, 69), kann im Gegensatz zu der vom Kläger in der Klage vertretenen Auffassung hier nicht die Rede sein.
Der Kläger hat die beharrliche Arbeitsverweigerung aber auch schuldhaft begangen. Die Entlassung wäre nämlich dann nicht berechtigt gewesen, wenn er etwa in der unverschuldeten irrigen Meinung befangen gewesen wäre, er sei zur Kursteilnahme nicht verpflichtet. Abgesehen davon, daß sich der Kläger auf einen solchen Irrtum gar nicht berufen hat, ist ihm zumindest ein als Verschuldensform ausreichendes fahrlässiges Verhalten (Arb 9075; Kuderna, aaO 95) zuzurechnen, weil er die Befolgung der Anordnung über den Kursbesuch trotz der Ermahnungen seiner Vorgesetzten und der Androhung der Konsequenzen dieses ausdrücklich als Arbeitsverweigerung bezeichneten Verhaltens von der Erfüllung eines nicht bеstehenden Ersatzanspruches und von den anderen Versicherungsvertretern der beklagten Partei bisher noch nicht geltend gemachten Ersatzanspruches abhängig gemacht hat.
Die Revision erweist sich daher als berechtigt, so daß das erstgerichtliche Urteil in Abänderung der angefochtenen Entscheidung wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.