Entscheidungsgründe:
Der Kläger brachte vor, er sei am 9. Februar 1983 aus dem Unternehmen des Beklagten, wo er als Angestellter beschäftigt gewesen sei, vorzeitig ausgetreten, weil der Beklagte ihm gegenüber tätlich geworden sei. Seine Ansprüche im Zusammenhang mit diesem berechtigten vorzeitigen Austritt errechnete der Kläger mit S 345.553,56.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, ein vorzeitiger Austritt des Klägers aus dem Betrieb des Beklagten sei deshalb nicht möglich gewesen, weil der Kläger bereits zuvor wegen Verweigerung seiner Dienstleistung vom Beklagten entlassen worden sei. Der Kläger könne daher Ansprüche im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Austreten nicht geltend machen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß der Kläger einen vorzeitigen Austritt deshalb nicht habe erklären können, weil er zuvor vom Beklagten bereits entlassen worden sei. Ob diese Entlassung begründet gewesen sei oder nicht, sei nicht zu untersuchen, da auch eine unbegründete Entlassung das Dienstverhältnis beende und daher ein vorzeitiger Austritt begrifflich unmöglich sei.
Im Berufungsverfahren stützte der Kläger seine Ansprüche auch darauf, daß eine allenfalls vom Beklagten ausgesprochene Entlassung mangels eines entsprechenden Entlassungstatbestandes unwirksam sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf folgende wesentliche Feststellungen:Im Berufungsverfahren stützte der Kläger seine Ansprüche auch darauf, daß eine allenfalls vom Beklagten ausgesprochene Entlassung mangels eines entsprechenden Entlassungstatbestandes unwirksam sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten. Er war in dessen Elektrofachgeschäft seit dem Jahr 1965 beschäftigt. Zunächst absolvierte er die Lehre als Elektromonteur und wurde dann in das Angestelltenverhältnis übernommen. Allmählich arbeitete sich der Kläger in eine eher führende Funktion im Betrieb seines Vaters empor und betreute zuletzt vor allem den Einkauf. Im Jahr 1980 wurde im Einvernehmen zwischen dem Beklagten und dem Kläger ein Computer für das Unternehmen angeschafft. über diesen Computer liefen vor allem die Lagerhaltung und das Rechnungswesen. Die Programme für den Computer erarbeitete der Kläger, der das Computerwesen zunächst zur Gänze allein betreute.
Seit etwa Ende des Jahres 1980 gab es ernstliche Differenzen und Schwierigkeiten zwischen den Streitteilen, die ihre Ursache in Problemen der Ehe des Beklagten und darin hatten, daß der Beklagte versuchte, seine 'Freundin' im Betrieb unterzubringen. Der Beklagte hatte zwar seinerzeit der Anschaffung des Computers zugestimmt und war auch grundsätzlich damit einverstanden, daß der Kläger die entsprechenden Programme erstellt und an diesem Computer arbeitet. In der Folge vertrat er allerdings die Auffassung, daß der Kläger nicht seine gesamte Arbeitskraft für die Bedienung des Computers aufwenden solle, sondern es vielmehr seine Aufgabe sei, mehr in den Außendienst zu gehen und die Kunden zu betreuen, weil er einmal den Betrieb übernehmen solle. Um den Kläger bei der Computerarbeit zu entlasten, beschloß der Beklagte im Herbst 1982, eine Arbeitskraft einzustellen. Damit war der Kläger nicht einverstanden, sodaß der hiefür vorgesehene Anton B die Stelle nicht antrat. Es kam aus diesem Anlaß zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen. Das Betriebsklima zwischen den Streitteilen verschlechterte sich in der Folge zusehends. Es kam auch zu Problemen mit der Frau des Klägers, welche ebenfalls im Betrieb des Beklagten beschäftigt war. Der Kläger befolgte wiederholt dienstliche Weisungen des Beklagten nicht. Insbesonders erteilte der Beklagte dem Kläger im Herbst 1982 erfolglos die Weisung, er dürfe keine Bestellungen mehr durchführen. Im Februar 1983 entschloß sich der Beklagte wieder zur Einstellung einer neuen Kraft, nachdem er Ende Dezember 1982 die Gattin des Klägers entlassen hatte. Die neue Kraft, Anna C, wurde für die Arbeit am Computer, nicht aber auch für den Verkauf eingestellt. Der Kläger arbeitete zunächst mit Anna C am Computer, es wurde vor allem die Lagerhaltung auf den neuesten Stand gebracht. Anna C, die vorher in einem anderen Betrieb an einem Computer gearbeitet hatte, arbeitete zunächst Rückstände, zum Teil auch selbständig nach entsprechender Anleitung durch den Kläger, auf. In der Folge vertrat der Kläger die Auffassung, eine weitere Einschulung und Einarbeitung am Computer könne derzeit nicht erfolgen, weil er noch komplizierte Abbuchungsarbeiten durchführen müsse, die er nur selbst machen könne. Der Kläger hatte die Absicht, Anna C schrittweise in die Tätigkeit am Computer einzuarbeiten. Er sagte zu ihr, sie möge in den Verkaufsraum hinaufgehen, um sich dort von der Verkäuferin eine Arbeit geben zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte nicht im Betrieb. Als er um etwa 10 Uhr zurückkam, sah er Anna C im Geschäftsraum damit beschäftigt, Lampen abzustauben. Der Beklagte fragte sie, warum sie diese Arbeit mache, worauf sie ihm erwiderte, der Kläger mache mit ihr am Computer nicht mehr weiter, er gebe ihr die Einkaufspreise nicht bekannt. Der Beklagte war sehr aufgebracht und stellte den Kläger zur Rede. Er forderte ihn auf, sofort mit Anna C am Computer weiterzumachen, widrigenfalls sei er fristlos entlassen. Der Kläger erwiderte, er mache mit Anna C am Computer nicht weiter, insbesondere würde er die Einkaufspreise nicht bekanntgeben. Im übrigen erklärte er, er habe am Computer eine Arbeit zu erledigen, die nur er allein machen könne. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, Anna C müsse in alle Arbeiten am Computer eingeschult werden, es dürfe diesbezüglich kein Geheimnis geben. Er forderte den Kläger neuerdings auf, mit Anna C weiterzumachen, widrigenfalls er sofort entlassen werde. Der Beklagte ging nun in sein Büro, um seinen Steuerberater anzurufen. Er hatte das Gespräch gerade begonnen, als der Kläger ihm ins Büro folgte. Es kam erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, die sehr lautstark bei offener Bürotür geführt wurde. Der Beklagte forderte den Kläger neuerlich auf, seine Einschulungsarbeit mit Anna C am Computer fortzusetzen, worauf der Kläger erwiderte, das mache er nicht, insbesonders gebe er Anna C die Einkaufspreise nicht bekannt. Daraufhin erklärte der Beklagte, Anna C wäre ihm zum Lampenabstauben zu teuer. Wenn der Kläger sie nicht einschule, dann sei dies eine Arbeitsverweigerung und der Kläger sei fristlos entlassen. Im Verlauf des Gespräches belegten sich die Streitteile gegenseitig mit Schimpfnamen. Während der Kläger den Beklagen mit Ausdrücken wie Trottel, Sauhund, Hurentreiber bedachte, nannte der Beklagte den Kläger Rotzlöffel udgl. Die Auseinandersetzung endete damit, daß der Beklagte einen auf seinem Schreibtisch stehenden Aschenbecher ergriff und in Richtung des Klägers schleuderte. Der Aschenbecher prallte neben dem Kläger an die Wand und von dort auf das Knie des Klägers. Daraufhin sagte der Kläger, 'so jetzt gehe ich'. Er verließ den Betrieb und ging nach Hause. Nach entsprechender Beratung verfaßte der Kläger sein Austrittsschreiben und gab es am selben Tag an den Beklagten auf. Am Abend dieses Tages legte der Kläger auch ein gleichlautendes Schreiben auf den Schreibtisch des Beklagten. Eine Feststellung dahin, daß der Beklagte dem Kläger schon mehrfach erklärt habe, er sei entlassen, dies vom Kläger aber nicht ernstgenommen wurde und er dessenungeachtet weitergearbeitet habe, konnte nicht getroffen werden.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Beklagte habe den Kläger mit Recht entlassen, weil dieser sich ohne sachlichen Grund geweigert habe, die Einschulung mit Anna C am Computer fortzusetzen. Es liege der Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstverweigerung im Sinn des § 27 Z 4 AngG vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Kläger im Sinn des § 32 AngG ein Entgelt zustehe, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, der Beklagte habe den Kläger mit Recht entlassen, weil dieser sich ohne sachlichen Grund geweigert habe, die Einschulung mit Anna C am Computer fortzusetzen. Es liege der Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstverweigerung im Sinn des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Kläger im Sinn des Paragraph 32, AngG ein Entgelt zustehe, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.