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Entscheidung 4 Ob 177/10y×

Entscheidung 4 Ob 177/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042084 Rechtssatz 26.06.1973Zivilrecht
Hat der Gerichtshof erster Instanz durch Sachentscheidung seine Zuständigkeit bejaht, so steht der Wahrnehmung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO die Bestimmung des § 45 Abs 1 JN entgegen, dies auch dann, wenn der Gerichtshof durch eine Vereinbarung …
RS0046328 Rechtssatz 29.08.1951Zivilrecht
In Ansehung der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes bejahenden Entscheidungen wird im § 45 JN der Rekurs ausgeschlossen, gleichviel ob dieselbe von der ersten oder von der zweiten Instanz ergangen ist (Spruch 265).
RS0046339 Rechtssatz 24.04.1980Zivilrecht
Eine Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes liegt auch dann vor, wenn es über die vom Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit Beschluss, sondern durch Fällung eines Urteiles in der Hauptsache entschieden und damit seine Zustä …
RS0046417 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich nicht auf die im Rekursverfahren ergehende, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes bejahende Entscheidung eines Gerichtshofes erster Instanz über die vom Bezirksgerichte verneinte Zuständigkeit.
RS0103687 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, mit welcher Begründung sie erfolgt.
RS0110264 Rechtssatz 25.06.1998Zivilrecht
Mit der Zulassung einer Klageänderung durch das Berufungsgericht wird schlüssig auch die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichtes bejaht, was gemäß § 45 JN unanfechtbar ist.