Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist schon kraft Größenschlusses aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, weil das Rekursgericht das gesamte Provisorialverfahren für nichtig erklärt und den Sicherungsantrag und ebenso die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2015/1 und 2018; SZ 59/28; 4 Ob 531/90); er ist auch entgegen der Rekursbeantwortung des Beklagten im Sinne einer - vom Abänderungsantrag der Klägerin umfaßten - Aufhebung berechtigt.Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist schon kraft Größenschlusses aus Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil das Rekursgericht das gesamte Provisorialverfahren für nichtig erklärt und den Sicherungsantrag und ebenso die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2015/1 und 2018; SZ 59/28; 4 Ob 531/90); er ist auch entgegen der Rekursbeantwortung des Beklagten im Sinne einer - vom Abänderungsantrag der Klägerin umfaßten - Aufhebung berechtigt.
Richtig ist, daß der Mangel der Parteifähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fasching aaO Rz 337; SZ 49/17; GesRZ 1981, 178; JBl 1990, 33 ua). Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüberhinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (Fasching aaO Rz 332 bis 335; SZ 48/76; JBl 1990, 33 ua). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 74 Abs 1, § 86 ArbVG) dem Betriebsratsfonds und dem Zentalbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dennoch wurde dem Betriebsrat schon lange vor der Geltung des ASGG die Parteifähigkeit zuerkannt (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, 252 f; Schwimann/Posch, ABGB, I § 26 Rz 10; SZ 28/214; Arb 6670; SZ 43/89). Unter Bezugnahme auf diese schon bisher anerkannte materiell bestehende Parteifähigkeit (ErlBem zu § 48 Abs 1 der RV, abgedruckt in Feitzinger-Tades, ASGG, Anm 1 zu § 53) hat der Gesetzgeber nunmehr in § 53 Abs 1 ASGG ausdrücklich ausgesprochen, daß Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung parteifähig sind. Diese gesetzliche Anordnung wird von der Lehre im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen (§§ 50, 54 ASGG) verstanden (Schwarz-Löschnig, Arbeitsrecht4, 519; Aicher in Rummel2, ABGB Rz 14 zu § 26; Fasching aaO Rz 335; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2, 74). Kuderna (ASGG Rz 2 zu § 53) führt dazu unter Berufung auf Fasching (in DRdA 1983, 236) ausdrücklich aus, daß auf Grund der Verleihung der Parteifähigkeit den von der Ausnahme des § 53 Abs 1 ASGG nicht umfaßten Organen der Arbeitnehmerschaft das Recht eingeräumt wurde, in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, also nicht nur vor den Arbeits- oder Sozialgerichten, im eigenen Namen als Partei aufzutreten. Auch Fasching (aaO) vertritt die Auffassung, daß mit der Verleihung der Parteifähigkeit den genannten Organen der Arbeitnehmerschaft (zwar) nur (aber doch jedenfalls) das Recht verliehen wurde, im eigenen Namen - nicht nur im Arbeitsrechtsstreitverfahren, sondern in jedem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren - aufzutreten und damit Subjekt eines Urteils oder einer anderen Entscheidung zu sein, ohne daß damit jedoch über ihre privatrechtliche Rechtsfähigkeit etwas ausgesagt wäre. Wenn auch in der Zuerkennung der Parteifähigkeit für Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 53 Abs 1 ASGG) der besondere Schutzcharakter des Verfahrens in Arbeitsrechtssachen zum Ausdruck kommen mag (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2287), so ist dem Gesetzgeber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes doch nicht zusinnbar, daß er damit (ua) nur eine auf das Verfahren in Arbeitsrechtssachen beschränkte (partielle) Parteifähigkeit des Betriebsrates schaffen wollte, hinge doch in diesem Fall die Parteifähigkeit allein von der Zufälligkeit der Gerichtsbesetzung ab, welche jedoch auch unrichtig sein kann - ein Mangel, der sogar gemäß § 260 Abs 4 ZPO, also durch eine Prozeßhandlung der sonst nicht parteifähigen Partei (!), geheilt werden könnte. Dagegen spricht auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.4.1990, 9 Ob 901/90 (ZAS 1990, 191): Wenn dort nämlich ausgesprochen wurde, daß sich aus der Regelung des § 66 ASGG und des § 10 Abs 1 IESG zwar eine Prozeßstandschaft des Arbeitsamtes ergebe, das den Bescheid erlassen hat, diese aber auf den gesetzlichen Aufgabenbereich in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG beschränkt sei, so daß dem Arbeitsamt darüber hinaus keine "allgemeine" Parteifähigkeit in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zukomme, dann hat das hier seinen Grund ausschließlich in der sukzessiven Kompetenz der Sozialgerichte in den genannten Sozialrechtssachen.Richtig ist, daß der Mangel der Parteifähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fasching aaO Rz 337; SZ 49/17; GesRZ 1981, 178; JBl 1990, 33 ua). Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüberhinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (Fasching aaO Rz 332 bis 335; SZ 48/76; JBl 1990, 33 ua). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 86, ArbVG) dem Betriebsratsfonds und dem Zentalbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dennoch wurde dem Betriebsrat schon lange vor der Geltung des ASGG die Parteifähigkeit zuerkannt (Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, 252 f; Schwimann/Posch, ABGB, römisch eins Paragraph 26, Rz 10; SZ 28/214; Arb 6670; SZ 43/89). Unter Bezugnahme auf diese schon bisher anerkannte materiell bestehende Parteifähigkeit (ErlBem zu Paragraph 48, Absatz eins, der RV, abgedruckt in Feitzinger-Tades, ASGG, Anmerkung 1 zu Paragraph 53,) hat der Gesetzgeber nunmehr in Paragraph 53, Absatz eins, ASGG ausdrücklich ausgesprochen, daß Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung parteifähig sind. Diese gesetzliche Anordnung wird von der Lehre im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen (Paragraphen 50, 54, ASGG) verstanden (Schwarz-Löschnig, Arbeitsrecht4, 519; Aicher in Rummel2, ABGB Rz 14 zu Paragraph 26,; Fasching aaO Rz 335; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2, 74). Kuderna (ASGG Rz 2 zu Paragraph 53,) führt dazu unter Berufung auf Fasching (in DRdA 1983, 236) ausdrücklich aus, daß auf Grund der Verleihung der Parteifähigkeit den von der Ausnahme des Paragraph 53, Absatz eins, ASGG nicht umfaßten Organen der Arbeitnehmerschaft das Recht eingeräumt wurde, in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, also nicht nur vor den Arbeits- oder Sozialgerichten, im eigenen Namen als Partei aufzutreten. Auch Fasching (aaO) vertritt die Auffassung, daß mit der Verleihung der Parteifähigkeit den genannten Organen der Arbeitnehmerschaft (zwar) nur (aber doch jedenfalls) das Recht verliehen wurde, im eigenen Namen - nicht nur im Arbeitsrechtsstreitverfahren, sondern in jedem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren - aufzutreten und damit Subjekt eines Urteils oder einer anderen Entscheidung zu sein, ohne daß damit jedoch über ihre privatrechtliche Rechtsfähigkeit etwas ausgesagt wäre. Wenn auch in der Zuerkennung der Parteifähigkeit für Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 53, Absatz eins, ASGG) der besondere Schutzcharakter des Verfahrens in Arbeitsrechtssachen zum Ausdruck kommen mag vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2287), so ist dem Gesetzgeber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes doch nicht zusinnbar, daß er damit (ua) nur eine auf das Verfahren in Arbeitsrechtssachen beschränkte (partielle) Parteifähigkeit des Betriebsrates schaffen wollte, hinge doch in diesem Fall die Parteifähigkeit allein von der Zufälligkeit der Gerichtsbesetzung ab, welche jedoch auch unrichtig sein kann - ein Mangel, der sogar gemäß Paragraph 260, Absatz 4, ZPO, also durch eine Prozeßhandlung der sonst nicht parteifähigen Partei (!), geheilt werden könnte. Dagegen spricht auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.4.1990, 9 Ob 901/90 (ZAS 1990, 191): Wenn dort nämlich ausgesprochen wurde, daß sich aus der Regelung des Paragraph 66, ASGG und des Paragraph 10, Absatz eins, IESG zwar eine Prozeßstandschaft des Arbeitsamtes ergebe, das den Bescheid erlassen hat, diese aber auf den gesetzlichen Aufgabenbereich in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG beschränkt sei, so daß dem Arbeitsamt darüber hinaus keine "allgemeine" Parteifähigkeit in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zukomme, dann hat das hier seinen Grund ausschließlich in der sukzessiven Kompetenz der Sozialgerichte in den genannten Sozialrechtssachen.
Der beklagte Betriebsrat ist daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch in der vorliegenden Streitsache wegen unlauteren Wettbewerbs ungeachtet dessen, daß es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache (§ 50 Abs 1 ASGG) handelt (§ 51 Abs 1 Z 10 JN), parteifähig.Der beklagte Betriebsrat ist daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch in der vorliegenden Streitsache wegen unlauteren Wettbewerbs ungeachtet dessen, daß es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache (Paragraph 50, Absatz eins, ASGG) handelt (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 10, JN), parteifähig.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 402 Abs 2, § 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.