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Entscheidung 4 Ob 178/14a×

Entscheidung 4 Ob 178/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039629 Rechtssatz 26.04.1973Zivilrecht
Die Einschränkung auf Nebengebühren bewirkt im Gerichtshofverfahren nicht, daß die Sache zur Bagatellsache wird und daß daher die Berufung nur in eingeschränkter Form zulässig wäre.
RS0040950 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Daß ein Streitwert ursprünglich höher lag und durch die Fällung zweier Teilurteile unter die Grenze des § 501 ZPO sank, kann nicht dazu führen, den ursprünglichen Gesamtstreitwert als maßgeblich zu erachten.
RS0041863 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Wird gegen ein Endurteil mit einem S 15000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand eine Berufung nur aus dem auch in dieser Richtung ausgeführten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung erhoben, ist die Berufung zurückzuweisen.
RS0042599 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht
Eine Berufung gegen ein in Bagatellsachen ergangenes Urteil ist zurückzuweisen, wenn sie sich nicht auf einen der im § 477 Abs 1 Z 1 - 7 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe stützt.
RS0043882 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), won …
RS0043893 Rechtssatz 28.03.1990Zivilrecht
Gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, ist ein Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.
RS0111425 Rechtssatz 17.12.1998Zivilrecht
Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zu zuzählen sind.