Rechtssatz RS0040950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040950
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Rechtssatz
Daß ein Streitwert ursprünglich höher lag und durch die Fällung zweier Teilurteile unter die Grenze des § 501 ZPO sank, kann nicht dazu führen, den ursprünglichen Gesamtstreitwert als maßgeblich zu erachten.Daß ein Streitwert ursprünglich höher lag und durch die Fällung zweier Teilurteile unter die Grenze des Paragraph 501, ZPO sank, kann nicht dazu führen, den ursprünglichen Gesamtstreitwert als maßgeblich zu erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0040950
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00640_9200000_001