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Entscheidung 4 Ob 178/17f×

Entscheidung 4 Ob 178/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005998 Rechtssatz 21.06.1967Zivilrecht
Anträge müssen ausdrücklich zurückgenommen werden. Das Verfahrensrecht kennt keine stillschweigenden Parteihandlungen.
RS0014090 Rechtssatz 09.06.1965Zivilrecht
Es ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Verzicht (eine Entsagung) nach § 1444 ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (GlUNF 2406, Klang in Klang 2. Auflage VI S 530). Der Verzicht k …
RS0014190 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit …
RS0014420 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, ist besondere Vorsicht geboten; ganz besonders aber gilt dies, wenn aus der Nichtgeltendmachung von Dauertatbeständen durch längere Zeit auf einen stillschweigenden Kündigungsverz …
RS0034726 Rechtssatz 17.04.1957Zivilrecht
Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben und nur im erstrichterlichen Urteil erstmalig berücksichtigt werden.
RS0036272 Rechtssatz 08.06.1993Zivilrecht
Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs …
RS0037540 Rechtssatz 26.11.1984Zivilrecht
Doppelfunktionelle Prozeßhandlungen können sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Wirkungen äußern.
RS0039535 Rechtssatz 04.01.1952Zivilrecht
Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen und daher auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Verzicht auf den betreffenden Teil des Ans …
RS0039573 Rechtssatz 17.02.1970Zivilrecht
Die bloße Tatsache einer Klagseinschränkung kann nicht als Anspruchsverzicht gewertet werden. Spätere Ausdehnung daher möglich.