Rechtssatz RS0037540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037540
Geschäftszahl
1Ob682/84; 3Ob9/01x; 4Ob178/17f
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Doppelfunktionelle Prozeßhandlungen können sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Wirkungen äußern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 682/84
Entscheidungstext OGH 26.11.1984 1 Ob 682/84
- 3 Ob 9/01x
Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 9/01x
Beisatz: Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde (und nicht an den Gegner) gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist nur sehr eingeschränkt möglich. (T1)
- 4 Ob 178/17f
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 178/17f
Vgl; Beisatz: Ob die Zurücknahme einer Verjährungseinrede im Sinn einer „doppelfunktionalen Prozesshandlung“ zugleich einen Verzicht auf deren erneute Geltendmachung bedeutet, ist daher nach § 863 ABGB und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037540
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19841126_OGH0002_0010OB00682_8400000_001