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Entscheidung 4 Ob 179/04h×

Entscheidung 4 Ob 179/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob179/04h

Entscheidungsdatum

09.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (nunmehr:) Dr. Hans R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I*****, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, vertreten durch Hausmaninger Herbst Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, 2. Klaus H*****, vertreten durch Mag. Arno Casati, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung (Streitwert 250.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2004, GZ 5 R 24/04t-22, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. November 2003, GZ 24 Cg 217/03g-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in Ansehung der erstbeklagten Partei als nichtig aufgehoben.

  1. Ziffer 2
    Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.
  2. Ziffer 3
    Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ gegen die Beklagten ein auf Paragraph eins, UWG gestütztes Unterlassungsgebot.

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diese Entscheidung teilweise ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist zulässig, weil darin zutreffend eine Nichtigkeit geltend gemacht wird (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 4 mwN aus der Rsp); er ist auch berechtigt.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. 7. 2004, 2 S 84/04x, wurde über das Vermögen der Klägerin der Konkurs eröffnet; der angefochtene Beschluss stammt vom 26. 7. 2004.

Mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, KO angeführten Streitigkeiten werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gilt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl 1995, 280; 4 Ob 114/03y; RIS-Justiz RS002386). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (RIS-Justiz RS0036996; 4 Ob 114/03y). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die am Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig (3 Ob 349/99s, 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0037021 und RS0036996).

Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nichtig (Gitschthaler in Rechberger ZPO² Paragraph 163, Rz 11 mwN; ÖBl 1995, 280; ZIK 1998, 197).

Die erst nach Konkurseröffnung gefällte Entscheidung des Rekursgerichts wird daher in Ansehung der Erstbeklagten als nichtig aufgehoben. In Ansehung der zweitbeklagten Partei ist die Entscheidung des Rekursgerichts allerdings in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde nach Ablauf der mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Beantwortung ausgelösten 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 402, Absatz 3, EO) zur Post gegeben (3. 11. 2004) und wird daher als verspätet zurückgewiesen. Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E75265 4Ob179.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00179.04H.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20041109_OGH0002_0040OB00179_04H0000_000