Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist zulässig, weil darin zutreffend eine Nichtigkeit geltend gemacht wird (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 4 mwN aus der Rsp); er ist auch berechtigt.Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Erstbeklagten ist zulässig, weil darin zutreffend eine Nichtigkeit geltend gemacht wird (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 4 mwN aus der Rsp); er ist auch berechtigt.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. 7. 2004, 2 S 84/04x, wurde über das Vermögen der Klägerin der Konkurs eröffnet; der angefochtene Beschluss stammt vom 26. 7. 2004.
Mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO angeführten Streitigkeiten werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gilt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl 1995, 280; 4 Ob 114/03y; RIS-Justiz RS002386). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (RIS-Justiz RS0036996; 4 Ob 114/03y). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die am Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig (3 Ob 349/99s, 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0037021 und RS0036996).Mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, KO angeführten Streitigkeiten werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gilt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl 1995, 280; 4 Ob 114/03y; RIS-Justiz RS002386). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (RIS-Justiz RS0036996; 4 Ob 114/03y). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die am Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig (3 Ob 349/99s, 4 Ob 114/03y, RIS-Justiz RS0037021 und RS0036996).
Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig (Gitschthaler in Rechberger ZPO² § 163 Rz 11 mwN; ÖBl 1995, 280; ZIK 1998, 197).Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nichtig (Gitschthaler in Rechberger ZPO² Paragraph 163, Rz 11 mwN; ÖBl 1995, 280; ZIK 1998, 197).
Die erst nach Konkurseröffnung gefällte Entscheidung des Rekursgerichts wird daher in Ansehung der Erstbeklagten als nichtig aufgehoben. In Ansehung der zweitbeklagten Partei ist die Entscheidung des Rekursgerichts allerdings in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde nach Ablauf der mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Beantwortung ausgelösten 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 402 Abs 3 EO) zur Post gegeben (3. 11. 2004) und wird daher als verspätet zurückgewiesen. Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die erst nach Konkurseröffnung gefällte Entscheidung des Rekursgerichts wird daher in Ansehung der Erstbeklagten als nichtig aufgehoben. In Ansehung der zweitbeklagten Partei ist die Entscheidung des Rekursgerichts allerdings in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde nach Ablauf der mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Beantwortung ausgelösten 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 402, Absatz 3, EO) zur Post gegeben (3. 11. 2004) und wird daher als verspätet zurückgewiesen. Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.